Einstellung wegen Verfolgungsverjährung nach verspäteter Zustellung des Bußgeldbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt; das OLG hob das Urteil auf und stellte das Verfahren ein. Zentral war, ob die Verfolgungsverjährung eingetreten war, nachdem der Bußgeldbescheid zwar am 24.04.2002 erging, der Zustellung aber nicht binnen zwei Wochen erfolgte. Das Gericht entschied, dass daher die Verfolgung am 27.04.2002 verjährt war und eine vorläufige Einstellung die Verjährung nicht unterbrach.
Ausgang: Beschluss: Urteil aufgehoben und Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Ordnungswidrigkeit mit Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar, ist das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen.
Ein Bußgeldbescheid verlängert die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG nur dann mit seinem Erlass auf sechs Monate, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird; erfolgt die Zustellung später, beginnt die sechsmonatige Frist erst mit der Zustellung.
Die rechtzeitige Zustellung des Bußgeldbescheids ist aufschiebende Bedingung für die rückwirkende Wirkung des Erlasses auf die Verjährung; ohne Zustellung binnen der Frist entfaltet der Erlass keine verlängernde/unterbrechende Wirkung.
Eine vorläufige Einstellung der Verfolgung durch die Bußgeldbehörde nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbricht die Verjährungsfrist nicht und bewirkt keine Verlängerung der Frist nach § 26 Abs. 3 StVG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 8 OWi 33 Js 1391/02 (649/02)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Marl hat gegen die Betroffene durch Urteil vom 02.12.2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,- EUR festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Mit dem angefochtenen Urteil wird der Betroffenen zur Last gelegt, am 27.01.2002 gegen 10.57 Uhr in N2 auf der BAB #1 in Fahrtrichtung F mit dem von ihr geführten PKW die dort durch das Verkehrszeichen 274 wegen Straßenschäden und schlechter Fahrbahndecke festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 44 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen wurde mit Hilfe des "Police-Pilot-Systems" gemessen.
II.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der bei zutreffender Auslegung die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist, hat in der Sache Erfolg. Sie führt wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG,
§ 206 a StPO zur Einstellung des Verfahrens. Die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit war mit Ablauf des 27.04.2002 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar.
Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid datiert vom 24.04.2002 und richtete sich gegen Frau T. Bei diesem Nachnamen handelte es sich um den Geburtsnamen der Betroffenen. Aufgrund der unzu-
treffenden Angabe des Nachnamens der Betroffenen erfolgte eine Zustellung des Bußgeldbescheides zunächst nicht. Die Postzustellungsurkunde wurde an die Kreisverwaltung S zurückgesandt, wo sie am 30.04.2002 einging. Sie enthielt den Vermerk vom 26.04.2002, dass die Zustellung nicht habe erfolgen können, da der Zustellungsempfänger unbekannt sei. Das Verfahren wurde daraufhin durch die Bußgeldbehörde unter dem 30.04.2002 vorläufig eingestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bußgeldbescheid könne nicht zugestellt werden, da die Betroffene laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes unbekannt sei. Nachdem mittels mehrerer Anfragen am 30.04.2002, 29.07.2002 und 05.09.2002 der zutreffende Nachname der Betroffenen ermittelt worden war, wurde der Bußgeldbescheid, nunmehr gerichtet gegen Frau G, der Betroffenen am 17.09.2002 zugestellt. Die Betroffene ist nach der Geschwindigkeitsmessung am 27.01.2002 durch die Polizei angehalten und vor Ort belehrt und zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf angehört worden. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Anzeige der der Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 21.02.2002, die durch die Bezirksregierung in N, Autobahnpolizeiinspektion APHW Verkehrsdienst beim Ordnungsamt des Kreises S erstattet und durch den Polizeibeamten X, der nach den Urteilsfeststellungen das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Tatgeschehen mit einer Videokamera aufgenommen hat, unterzeichnet worden ist, und wird durch die von der Berichterstatterin am 28.05.2003 eingeholte telefonische Auskunft des Herrn U von der vorgenannten Autobahnpolizeiinspektion der Bezirksregierung N bestätigt. Nach dieser Auskunft werden von einer Geschwindigkeitsmessung Betroffene durch die Polizei regelmäßig unmittelbar nach dem Vorfall vor Ort angehalten, belehrt und angehört. Eine spätere mündliche Anhörung - so die weitere Auskunft - erfolge durch die Polizei grundsätzlich nicht. Durch die Polizei festgestellte Ordnungswidrigkeiten würden nicht jeweils sofort bei der zuständigen Bußgeldstelle angezeigt. Es sei vielmehr in regelmäßigen Ab-
ständen ein sogenannter "Schreibtag" vorgesehen, an dem die sich bis dahin angesammelten Vorgänge zur Anzeige gebracht würden. Dass im vorliegenden Verfahren zwischen dem Vorfall vom 27.01.2002 und der Anzeige der Ordnungs-
widrigkeit unter dem 21.02.2002 mehrere Wochen lägen, gebe daher kein Anlass zu der Annahme, dass die mündliche Anhörung der Betroffenen möglicherweise doch nicht unmittelbar nach dem Vorfall, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt
sei. Abgesehen davon würde, wenn eine mündliche Anhörung durch die Polizei ausnahmsweise doch noch später erfolge, dies in dem darauf dann verwendeten Formular hinreichend deutlich gemacht. Nach der ebenfalls am 28.05.2003 durch die Berichterstatterin telefonisch eingeholten Auskunft des Ordnungsamtes des Kreises S ist eine spätere Anhörung der Betroffenen durch das Ordnungsamt nicht mehr erfolgt. Die für die der Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung geltende dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG ist daher nicht durch Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden.
Auch der Erlass des Bußgeldbescheides am 24.04.2002 hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 33 Abs. 1
Nr. 9 OWiG, dass der Bußgeldbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu-
gestellt worden ist. Die rechtzeitige Zustellung ist aufschiebende Bedingung für den Eintritt der Verfolgungsverjährung, damit dieser auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides zurückwirkt (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 35; Weller in KK-OWiG, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 77 a). Im vorliegenden Verfahren ist diese Be-
dingung nicht eingetreten, da der Bußgeldbescheid nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, sondern erst am 18.09.2002 der Betroffenen zugestellt worden ist. Die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit war damit am 27. April 2002 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 26 Abs. 3 StVG herleiten. Nach dieser Vorschrift verlängert sich zwar die dreimonatige Verjährungsfrist auf sechs Monate, wenn ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist. Diese Regelung muss aber nach Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsunterbrechung in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl. I, 156) dahingehend ausgelegt werden, dass der Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Denn nur auf diese Weise kann dem erklärten Sinn und Zweck der Änderung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG, nämlich die Verwaltungs-
behörde zu einer zügigen Erledigung anzuhalten, auf diese Weise der Beschleu-
nigung zu dienen und die Rechtssicherheit zu fördern (BT-Dr 13/3691, S. 7, und
BT-Dr 13/8655, S. 12) Rechnung getragen werden und können die Rechtsfolgen
der Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG mit der Vorschrift des § 26 Abs. 3 Halbsatz 2 StVG sinnvoll aufeinander abgestimmt werden (vgl. BGHSt 45, 261 = NJW 2000, 820). Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechs-
monatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis. Das gilt auch dann, wenn im Zeitraum zwischen Erlass des Bußgeldbescheides und seiner Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (vgl. BGH a.a.O.).
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil konnte daher auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nach Erlass des Bußgeldbescheides am 30.04.2002 die Verjährungszeit weder unter-
brechen, noch ist durch diese Handlung eine Verlängerung der dreimonatigen Bewährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG bewirkt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.