Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Identifizierungsfeststellungen aus Beweisfoto
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Entscheidungsrelevant ist die unzureichende Darlegung, wie das bei Verkehrsüberwachung gefertigte Foto zur Identifizierung des Fahrers genutzt wurde. Das Gericht betont die Anforderungen an Verweisung oder detaillierte Beschreibung der Bildmerkmale. Zudem weist der Senat auf die Bedeutung der Verfahrensdauer für die Wirksamkeit eines Fahrverbots hin.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zur Identifizierung aus Beweisfotos
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Identifizierung eines Fahrzeugführers anhand von Beweisfotos, muss das Tatgericht in den Urteilsgründen entweder ausdrücklich und eindeutig auf das bei den Akten befindliche Foto verweisen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht es aus eigener Anschauung prüfen kann.
Unterbleibt eine solche Verweisung, hat das Tatgericht die Bildqualität und die charakteristischen Identifizierungsmerkmale so ausführlich darzustellen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung der Eignung der Fotos zur Personenidentifizierung ermöglicht wird.
Widersprüchliche oder unvollständige Angaben zur Bildqualität oder zur Auswahl der maßgeblichen Identifizierungsmerkmale genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beweiswürdigung und führen zur Aufhebung des urteils.
Ein angeordnetes Fahrverbot kann seine Zweckmäßigkeit verlieren, wenn zwischen tatzeitlichem Verstoß und Ahndung eine erhebliche Zeitspanne (regelmäßig über zwei Jahre) liegt; bei der Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, in wessen Verantwortungsbereich die Verzögerung fällt und ob weiteres Fehlverhalten vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 21 OWi 36 Js 2225/06 – 237/06
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 Zeichen 274, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat (unter Gewährung der sog. 4-Monats-Frist) angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 26.04.2006 in M die K 20 mit einem PKW außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h, wobei bereits ein Toleranzabzug von 4 km/h berücksichtigt wurde.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.
1.
Die Urteilsgründe entsprechen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand der bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos. Demzufolge müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen. Dies kann in der Weise geschehen, dass auf das bei den Akten befindliche Foto vom Tatrichter in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Die Bezugnahme muss jedoch deutlich und zweifelsfrei sein. Den Ausführungen muss eindeutig zu entnehmen sein, dass das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht werden soll. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann das Foto aus eigner Anschauung würdigen und beurteilen, ob es als Grundlage der Identifizierung geeignet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 – 3 SsOWi 822/07 m. w. N.). An einer solchen Verweisung fehlt es hier indes.
Fehlt eine Verweisung, muss der Tatrichter durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Fotos die Prüfung ermöglichen, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist. Ausnahmsweise sind Ausführungen zur Bildqualität dann entbehrlich, wenn sich aus der Beschreibung der individuellen Merkmale des Betroffenen zwanglos ergibt, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Identifizierung ungeeignet sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O. m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen zur Bildqualität sind widersprüchlich. So heißt es auf Bl. 3 u. a., dass die Bildqualität "ausreichend" sei, die Fotos "ausreichend scharf" seien. Auf Bl. 4 u. a. heißt es demgegenüber, dass die Sachverständige einen Abzug von der Identitätswahrscheinlichkeit von 10 % vorgenommen habe, um "Unsicherheitsfaktoren wie die eingeschränkte Bildqualität" einzuschließen. Darüber hinaus identifiziert das Gericht den Betroffenen anhand von nur drei Merkmalen (dichte der Augenbrauen, Abstand der Augen zueinander und abstehende Ohren). Hingegen werden in der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens eine Reihe weiterer, von der Sachverständigen erkannte Merkmale beschrieben. Das Sachverständigengutachten wird als "insgesamt nachvollziehbar und überzeugend" gewertet. Dann fragt es sich aber, warum das Gericht selbst die entsprechenden Merkmale in der Darstellung der eigenen Identifizierung des Fahrzeugführers nicht erkannt hat.
2.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verlieren kann, wenn der Verkehrsverstoß bereits erhebliche Zeit zurück liegt, wobei als erheblich ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen der Tat und Ahndung anzusehen ist, ohne dass es sich hierbei um eine starre Grenze handelt. Für die Beurteilung ist dabei von Bedeutung, in wessen Einflussbereich die lange Verfahrensdauer fällt sowie ob es nach dem verfahrensgegenständlichen Verstoß zu einem weiteren Fehlverhalten des Betroffenen gekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2007 – 3 SsOWi 315/07 m. w. N.).