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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 374/05·27.07.2005

Rechtsbeschwerde gegen Fahrverbot: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und mit Geldbuße sowie einmonatigem Fahrverbot belegt. Das OLG bestätigte die Schuldfeststellung, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Amtsgericht die vom Betroffenen geltend gemachten beruflichen Härten nicht geprüft und nicht substantiiert dargetan hat, ob ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Schuldspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Verhängung des Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 BKatV ist Voraussetzung, dass innerhalb eines Jahres zuvor wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße festgesetzt worden ist.

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Stellt der Betroffene dar, er sei zur Ausübung seines Berufs zwingend auf den Führerschein angewiesen, muss das Gericht in den Urteilsgründen prüfen und darlegen, ob die Verhängung des Regelfahrverbots eine unzumutbare Härte darstellt.

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Die Annahme eines beharrlichen Verstoßes (§ 25 Abs. 1 StVG) begründet zwar die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots, ersetzt jedoch nicht die gebotene Einzelfallprüfung möglicher Härtegründe.

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Zwischen Geldbuße und Fahrverbot besteht eine Wechselwirkung; ein erheblicher Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch kann zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und zur Rückverweisung an die Vorinstanz führen.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 4 Abs. 2 BKatV§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG§ 79 Abs. 6 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lübbecke, 9 OWi 44 Js 205/05 (22/05)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lübbecke zurückverwie-sen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Lübbecke hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.03.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 75,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

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Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 16.09.2004 um 17.22 Uhr mit dem von ihm geführten PKW auf der L 770 in T außerhalb geschlossener Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h.

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Gegen den Betroffenen war zuvor mit Bußgeldbescheid des Kreises I vom 09.02.2004, rechtskräftig seit dem 28.02.2004, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h ein Bußgeld in Höhe von 50,- € verhängt worden.

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Zu den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass dieser als Betriebsleiter der Firma X tätig ist und etwa 2.000, € netto monatlich verdient.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung für schuldig befunden und gegen ihn die für einen solchen Verstoß nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße von 75,- € verhängt. Es ist zudem vom Vorliegen eines Regelfalles gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ausgegangen und hat gegen den Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und dazu u.a. ausgeführt:

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"Im vorliegenden Fall war es auch nicht angezeigt, von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße wegen besonderer Härten abzusehen.

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Der Betroffene hat zwar vorgetragen, er sei zur Ausübung seines Berufes auf einen Pkw angewiesen und benötige daher zwingend den Führerschein. Jedoch handelt es sich vorliegend um den zweiten bußgeldrelevanten Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von nur einem Jahr. Dies lässt darauf schließen, dass der Betroffene allein durch die Verhängung von Bußgeldern nicht zu verkehrsgerechten Verhalten bewegt werden kann. Die Verhängung eines Fahrverbots erscheint daher zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich. Daher konnte selbst unter Berücksichtigung möglicher beruflicher Schwierigkeiten nicht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen werden. Darüber hinaus müsste den Betroffenen die Tatsache, dass er beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, dazu bewegen, sich in besonderem Maße verkehrsgerecht zu verhalten. Ist dies nicht der Fall, so hat der Betroffene die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen."

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen die Sachrüge erhebt.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der erhobenen Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

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1.

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Die Überprüfung des Schuldausspruches des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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2.

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Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben.

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Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Betroffene nach seiner Einlassung zur Ausübung seines Berufes auf einen PKW angewiesen ist und daher zwingend seinen Führerschein benötigt. Darüber hinaus ist in den Urteilsgründen die Rede von möglichen beruflichen Schwierigkeiten des Betroffenen infolge des Fahrverbotes. Das Amtsgericht hat sich aber weder näher mit der Einlassung des Betroffenen befasst, noch in den Urteilsgründen ausgeführt, welche beruflichen Nachteile der Betroffene bei der Verhängung eines Fahrverbotes zu befürchten hat, sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Geschwindigkeits-überschreitung des Betroffenen um dessen zweiten bußgeldrelevanten Geschwindigkeitsverstoß innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr handele und deshalb der Betroffene nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbotes zu einem verkehrsgerechten Verhalten bewegt werden könne. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn für die Verhängung des Regelfahrverbotes gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist es Voraussetzung, dass der Betroffene innerhalb eines Jahres, nachdem gegen ihn als Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße festgesetzt worden ist, er eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang begeht. Dabei erfasst die gesetzliche Regelfallbeschreibung auch die Fallgestaltung, dass der Betroffene beide Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres begeht, abgesehen davon, dass sich aus den Urteilsgründen ohnehin nur ergibt, dass der Betroffene die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides des Kreises I vom 09.02.2004 begangen hat, da die Tatzeit des Verstoßes, die dem vorgenannten Bußgeldbescheid zugrunde liegt, nicht mitgeteilt wird.

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Die Erwägungen des Amtsgerichts zu den beiden von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigen daher zwar die Annahme eines beharrlichen Verstoßes i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Ablehnung eines Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes wegen besonderer Härte kann jedoch auf die diese Erwägungen, aus denen sich lediglich das vorliegender Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbotes gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ergibt, nicht gestützt werden. Vielmehr hätte das Amtsgericht sich mit der Einlassung des Betroffenen auseinandersetzen und prüfen müssen, ob die Verhängung des Regelfahrverbotes angemessen ist oder dessen Folgen den Betroffenen möglicherweise unzumutbar belasten. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch, da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da unter Berücksichtigung der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen, er sei zwingend auf seinen Führerschein angewiesen und habe bei der Verhängung eines Fahrverbotes berufliche Nachteile zu befürchten, ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, nicht völlig ausgeschlossen werden kann und die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts, da jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen fehlt, keine abschließende Entscheidung ermöglichen.