Rechtsbeschwerde gegen Geldbuße wegen ungenehmigter Nutzungsänderung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte mit Rechtsbeschwerde eine Geldbuße des Amtsgerichts wegen ungenehmigter Nutzungsänderung nach der BauO NRW. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet und bestätigt die Verurteilung. Es hält die Nutzungsänderung für eine Dauerordnungswidrigkeit, die bei ununterbrochener Fortdauer nicht verjährt. Die Verfolgung ist nur für den Zeitraum ab Inkrafttreten der BauO 1995 möglich.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Geldbuße wegen ungenehmigter Nutzungsänderung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die ungenehmigte Nutzungsänderung von Wohnraum ohne erforderliche Baugenehmigung stellt eine Dauerordnungswidrigkeit nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften dar.
Bei einer Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die rechtswidrige Nutzung ununterbrochen andauert; erst eine längerdauernde Unterbrechung beendet die Tat und setzt die Verjährung in Gang.
Wird eine Handlung erst durch ein später in Kraft tretendes Recht mit einer Ordnungswidrigkeit belegt, ist die Verfolgung nur für Zeiträume ab dem Inkrafttreten des Rechts zulässig; rückwirkende Strafverfolgung ist ausgeschlossen.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur begründet, wenn bei der Überprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers festgestellt wird; die kurz gehaltene Auseinandersetzung der Generalstaatsanwaltschaft hindert die Verwerfung der Beschwerde nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 4 a OWi 56 Js - OWi 7/03 - 17/03
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 75 BauO NRW und § 76 BauO NRW in zwei Fällen zu einer Geldbuße von 5.000,- € verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 28.01.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 18.02.2004 und an den Betroffenen selbst am 14.03.2004 mit am 16.03.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Urteilszustellung an den Verteidiger ist am 18.08.2004 wiederholt worden.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich hier in der Antragsschrift nur kurz mit der Begründung der Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt hat, hindert eine Beschlussverwerfung durch den Senat nicht (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 349 Rdnr. 12 f).
Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei der hier vorliegenden ungenehmigten Nutzungsänderung gemäß §§ 84 Abs. 1 Ziffer 13; 75; 73 Abs. 1 BauO NW um eine Dauerordnungswidrigkeit mit der Folge, dass aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeiteten Gründen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in beiden Fällen noch nicht verjährt ist. Gegenstand der Ordnungswidrigkeiten ist hier nämlich gerade nicht die Errichtung der zusätzlichen Wohneinheiten, sondern die anschließende Nutzung entgegen bzw. ohne eine entsprechende
Baugenehmigung. Für die Änderung der Nutzung von Wohnraum ist aber auch in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich insoweit um
eine Dauerordnungswidrigkeit handelt (für die Zweckentfremdung von Wohnraum: BayObLGSt 1983, 43, 44 und NJW 1993, 478; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 709, 710). Dies hat zur Folge, dass erst mit einer längerdauernden Unterbrechung der illegalen Nutzung der betreffenden Wohnräume eine Zäsur mit der Folge eintritt, dass die Dauerordnungswidrigkeit beendet ist und die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NVGZ-RR 1999, 740, 741). Dies war hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde der Wohnraum nach den Urteilsfeststellungen bis heute ununterbrochen bauordnungswidrig genutzt. Der Umstand, dass die bauordnungswidrige Nutzung erst seit dem Inkrafttreten der nordrhein-westfälischen Bauordnung 1995 zum 01.01.1996 als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2000, 723), hindert die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht. Sie führt lediglich dazu, dass nur die illegale Nutzung ab dem genannten Stichtag als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 192 für die Änderung der Bußgelddrohung während der Tatbegehung).
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.