Verworfen: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Verfahrensrüge
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil sein Verteidiger die Hauptverhandlung versäumt habe. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht hinreichend substantiiert ist. Entscheidend fehlt die sachliche Darstellung des Zeitablaufs, des Verhaltens des Betroffenen in der Hauptverhandlung und der Bedeutung des Verfahrens. Das Gericht betont die beschränkte Wartepflicht von etwa 15 Minuten und die Anforderungen an die Rüge.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung der Verfahrensrüge
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist als Verfahrensrüge nach §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu behandeln und nur zulässig, wenn die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig angegeben sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Beschwerde prüfen kann, ob ein Fehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.
Es obliegt dem Betroffenen und seinem Verteidiger, durch geeignete Absprachen die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers sicherzustellen; eine unvorhersehbare Verspätung des Verteidigers begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung (außer bei notwendiger Verteidigung i.S.d. § 145 StPO).
Das Gericht hat eine prozessuale Fürsorgepflicht und soll bei nicht angekündigtem Ausbleiben des Verteidigers in der Regel etwa 15 Minuten warten; eine darüber hinausgehende Wartepflicht besteht nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände (z. B. Ankündigung wegen Verkehrsstaus) dies rechtfertigen.
Eine zulässige Verfahrensrüge muss konkrete Angaben zum Zeitablauf (u.a. Zeitpunkt der Anrufe, Terminbeginn), zum Verhalten des Betroffenen in der Hauptverhandlung (z. B. Antrag auf Verlegung oder Einverständnis mit der Durchführung) und zur Bedeutung des Verfahrens (konkrete Vorwürfe, verhängte Sanktionen) enthalten; fehlt dies, ist die Rüge unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lübbecke, 9 OWi 34 Js 106/06 OWi - 16/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lübbecke hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 10.03.2006 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens eine Geldbuße von 50,00 € verhängt.
An der Hauptverhandlung vom 10.03.2006 hat der Betroffene persönlich teilgenommen, nicht aber sein Verteidiger.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Verteidiger. Zur Begründung führt er aus, dass der Verteidiger am Terminstage ab 9.30 Uhr Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht N wahrzunehmen gehabt habe. Aufgrund einer nicht voraussehbaren Verzögerung sei es ihm erst um 10.40 Uhr möglich gewesen, aus N loszufahren. Hierüber habe er noch vom Auto aus über Mobiltelefon die Geschäftsstelle des Amtsgerichts informiert, eine entsprechende Nachricht sei dem Vorsitzenden auch übermittelt worden. Aufgrund einer Baustelle habe sich die Fahrt von N nach M abermals um einige Minuten verzögert, worüber der Verteidiger noch einmal etwa um 11.15 Uhr telefonisch die Geschäftsstelle unterrichtet habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Hauptverhandlung bereits begonnen habe und das Kommen sich nicht mehr lohne, da der Termin gleich zu Ende sei. Der Verteidiger habe daraufhin davon abgesehen zum Gericht zu fahren und sei in seine Kanzlei zurückgekehrt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerdeerweist sich bereits als unzulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist von der Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise geltend gemacht worden.
Grundsätzlich obliegt es dem Betroffen selbst sowie dem von ihm gewählten Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen (Senat, NZV 1997, 408, 409). Dies ergibt sich bereits aus dem gem. § 46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren geltenden Bestimmungen des § 228 Abs. 2 StPO, wonach eine Verhinderung des Verteidigers abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 145 StPO dem Angeklagten bzw. dem Betroffenen gerade kein Recht gibt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen (Senat, a.a.O.).
Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWi), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (Senat, a.a.O.).
Eine über 15 Minuten hinausgehende Wartepflicht wird dagegen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen besondere Umstände ein solches längeres Zuwarten gebieten (Senat, a.a.O.; Tolksdorf, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 228 Rdn. 10 m.w.N.; Berliner Verfassungsgerichtshof NJWRR 2000, 1451). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung dem Gericht gegenüber angekündigt, insbesondere mitgeteilt hatte, dass er wegen eines Verkehrsstaus nicht pünktlich erscheinen könne (Berliner Verfassungsgerichtshof, a.a.O. m.w.N.). Maßgeblich sind aber stets die Umstände des Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass für die Terminsversäumnis, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung berücksichtigt und abgewogen werden müssen (Berliner Verfassungsgerichtshof, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hier bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt worden.
Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine Verfahrensrüge nach §§ 80 Abs. 3 OWi, 344 Abs. 2 S. 2 StPO (allgemeine Meinung, vgl. nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 27 Buchst. d).
Die an die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau ist, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerderechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meier-Gossner, 48. Aufl., § 344 StPO Rdn. 24; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 57 Buchst. d - jeweils m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde hätte hier deshalb zunächst darlegen müssen, in welchem Umfang durch die Verspätung des Verteidigers eine Verzögerung der Hauptverhandlung eingetreten wäre. Bereits dies kann ihr indes nicht entnommen werden. Die Rechtsbeschwerde teilt nämlich gerade nicht mit, zu welchem Zeitpunkt genau der Verteidiger seinen ersten Anruf bei dem Amtsgericht in M aus dem Fahrzeug heraus tätigte, um das Gericht von der Verspätung zu informieren. Auch teilt sie nicht mit, auf welchen Zeitpunkt die Hauptverhandlung terminiert war. Mitgeteilt wird lediglich, dass ein zweiter Anruf des Verteidigers um 11.15 Uhr bei dem Amtsgericht M erfolgte. Der Senat kann sich die erforderlichen Angaben auch nicht durch den Blick in das Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.03.2006 selbst verschaffen. Hierzu ist er nämlich nur aufgrund einer zulässigen Verfahrensrüge befugt, an der es aber gerade mangelt.
Darüber hinaus teilt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit, wie der Betroffene selbst sich in der Hauptverhandlung vom 10.03.2006 verhalten hatte, insbesondere, ob er im Hinblick auf die Verhinderung seines Verteidigers einen Terminsverlegungsantrag gestellt oder sich letztlich doch mit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Verteidiger einverstanden erklärt hatte.
Weiterhin teilt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit, welche Bedeutung das vorliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Betroffenen hatte. Weder der Vorwurf noch die gegen ihn verhängte Geldbuße oder ein evtl. gegen ihn verhängtes Fahrverbot werden aufgeführt.
Die Unzulässigkeit der allein erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.