Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil wegen eines Bußgeldbescheids (50 €) ein. Das OLG stellte klar, dass die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG auch für Verwerfungsurteile gelten und maßgebliche Angaben dem Bußgeldbescheid zu entnehmen sind. Bei in Abwesenheit verkündetem Urteil beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mangels substantiiert vorgetragener Gehörsrüge abgelehnt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Zulassungsantrag mangels substantiiert dargelegter Gehörsverletzung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für Verwerfungsurteile nach § 74 OWiG; maßgebliche Angaben sind dem Inhalt des Bußgeldbescheids zu entnehmen.
Wird ein Urteil nach § 74 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verkündet, so beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit der Zustellung des Urteils (§ 79 Abs. 4 OWiG).
An die Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels schließt sich die Frist zur Begründung gemäß §§ 344, 345 StPO an; bei Fristberechnung sind die einschlägigen Vorschriften zur Laufzeit und Verlängerung zu beachten.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügen; sie hat substantiierten Vortrag dazu zu enthalten, ob und wann das Gericht von einer Verhinderung und deren Gründen unterrichtet wurde bzw. ob ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen gestellt worden ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 11 OWi 520/08
Leitsatz
1.
Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind.
2.
Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt (§ 79 Abs. 4 OWiG). An diese Frist schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an (Anschluss an BGHSt 36, 241).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 22.01.2009 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises I vom 23.04.2008, durch den gegen ihn wegen Missachtung des Rotlichtes einer Lochtzeichenanlage eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt worden war, gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene oohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit einem als Rechtsbeschwerde bezeichneten, am 02.02.2009 eingelegten Rechtsmittel und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
1.
Gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 300 StPO war das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen, da gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid lediglich eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt worden ist und die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 80 OWiG auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG gilt, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind (Göhler OWiG 14. Aufl. § 74 Rdn. 48; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2002, 99 f.).
2.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist – anders als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausführt – nicht deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeanträge und ihre Begründung verspätet angebracht wurden. Diese wurden rechtzeitig angebracht.
Gem. § 80 Abs. 3 OWiG gelten für den Zulassungsantrag die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 StPO) sind zu beachten.
Nach § 345 Abs. 1 StPO sind die Beschwerdeanträge und deren Begründung demnach binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittel bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Das ist hier geschehen. Das Verwerfungsurteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 30.01.2009 zugestellt worden. Erst die Zustellung des Urteils hat hier die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang gesetzt, da das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen verkündet wurde (§ 79 Abs. 4 OWiG). Dementsprechend lief die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bis zum 06.02.2009 (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 StPO). Daran schloss sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an, welche, da der 07.03.2009 ein Samstag war, bis zum 09.03.2009 lief (vgl. zur Fristberechnung BGHSt 36, 241 f.; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rdn. 4). Diese hat der Betroffene mit Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung am 06.03.2009 (per Telefax, Bl. 50 d. A.) gewahrt. Selbst wenn man der vereinzelt vertretenen abweichenden Ansicht, dass die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des letzten Tages der Rechtsmitteleinlegungsfrist und nicht erst einen Tag später beginnt (OLG Bamberg NZV 2006, 322 m. abl. Anm. Kucklick), wäre hier die Rechtsbeschwerdebegründung nicht verspätet gewesen.
3.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
Ist gegen den Betroffenen – wie hier – nur eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden, so wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder deswegen zugelassen, weil das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 OWiG).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit man überhaupt in der erhobenen Verfahrensrüge eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken will, ist diese jedenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend ausgeführt. So fehlt es bereits an dem Vortrag, ob und wann der Betroffene das Gericht von einer Verhinderung und dem Verhinderungsgrund in kenntnis gesetzt hat und ob bzw. wann er ggf. einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.