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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 84/05·02.05.2005

Aufhebung des Berufungsurteils wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Zeugenidentifizierung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet werden erhebliche Lücken der Beweiswürdigung zur Zeugenidentifizierung; es fehlten Feststellungen zu vorprozessualen Identifikationen, zur Verweisung auf Lichtbilder (§267 Abs.1 S.3 StPO) und zur Stimmerkennung. Die neue Kammer entscheidet auch über die Kosten.

Ausgang: Aufhebung des Berufungsurteils wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Zurückverweisung an andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf Überführung gestützte Verurteilung setzt eine nachvollziehbare und lückenlose Beweiswürdigung voraus, die dem Revisionsgericht die Überprüfbarkeit ermöglicht.

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Das in der Hauptverhandlung erfolgte Wiedererkennen eines Zeugen hat nur beschränkten Beweiswert; das Gericht hat darzulegen, ob und in welcher Form vorprozessuale Identifizierungen stattgefunden haben.

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Wer sich auf Lichtbilder stützt, muss diese durch ausdrückliche, den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO entsprechende Verweisung zum Gegenstand des Urteils machen, damit eine Überprüfbarkeit gewährleistet ist.

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Wer die Stimme eines Beschuldigten als Identifizierungsmerkmal heranzieht, hat die Vergleichbarkeit der Stimmen und konkrete Unterscheidungsmerkmale darzustellen; unterbleiben solche Feststellungen, ist die Beweiswürdigung nicht nachprüfbar.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO§ 261 StPO§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 Ns B 25/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Landgericht Bielefeld hat mit dem angefochtenen Berufungsurteil die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.07.2004, durch das die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen in Höhe von je 43,- € verurteilt worden ist, verworfen.

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Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit am 02.12.2004 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz ihrer Verteidiger Revision eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 28.12.2004 mit am 28.01.2005 bei dem Landgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz des Verteidigers begründet. Die Revision beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bielefeld und begründet dies mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision beanstandet insbesondere, dass die Ausführungen des Landgerichts zu der Identifizierung der Angeklagten nicht frei von Rechtsfehlern seien.

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II.

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Die zulässige Revision der Angeklagten hat auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Das angefochtene Urteil weist nämlich durchgreifende Fehler bei der Beweiswürdigung auf, die sich zu Lasten der Angeklagten auswirken. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil bereits die Sachrüge Erfolg hat. Die Revision rügt zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist.

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Das Landgericht hat im Hinblick auf die Überführung der den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten ganz wesentlich darauf abgestellt, dass der Zeuge F die Angeklagte als Fahrzeugführerin wiedererkannt habe (UA Seite 6). Die Bekundungen dieses Zeugen seien glaubhaft, er stehe in keiner Beziehung zu der Angeklagten und habe keinen Grund, diese zu Unrecht zu belasten. Weiter heißt es dann im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils wörtlich (UA 6):

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"Der Zeuge F hat den Vorfall auch anlässlich der Anzeigenaufnahme sowie bei seinen Vernehmungen in der erstinstanzlichen und in der Berufungshauptverhandlung durchgehend gleich geschildert.

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Er hat die Angeklagte auch nicht mit ihrer Schwester verwechselt.

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Der Zeuge F hatte Gelegenheit, die Angeklagte, die längere Zeit neben ihrem Fahrzeug gestanden hat, durch die geöffnete Fahrertür im Licht der Straßenbeleuchtung zu beobachten.

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Die Angeklagte ist mit ihrer Schwester auch nicht leicht zu verwechseln. Sie hat im Gegensatz zu ihrer Schwester ein schmales Gesicht. Sie ist auch anders als ihre Schwester sehr schlank und hat auch sonst keine Ähnlichkeit, die ein Verwechseln wahrscheinlich machen könnte. Die Angeklagte hat schulterlanges Haar, das sie

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- wie der Zeuge F es formuliert hat - "aufgebauscht" trug, während ihre Schwester nach eigener Einlassung die Haare seinerzeit wie auch im Termin zur Berufungshauptverhandlung kürzer geschnitten getragen hat.

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Die Angeklagte war zudem mit einem langen Mantel bekleidet, wie sie ihn anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung auch getragen hat. Letzteres ist aus den Fotos, die im Anschluss an die Vernehmung von ihr erstellt worden sind, zu ersehen. Schließlich hat der Zeuge F nach seinen Angaben, die in dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ihre Bestätigung finden, auch an ihrer Stimme im Vergleich zu der ihrer Schwester wiedererkannt."

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Zu beanstanden ist zunächst, dass das Landgericht lediglich das Wiedererkennen der Angeklagten durch den Zeugen F im Rahmen der Berufungshauptverhandlung bewertet. Dagegen äußert sich das angefochtene Urteil nicht dazu, ob der Zeuge die Angeklagte auch bereits im Ermittlungsverfahren und vor dem Amtsgericht als Fahrerin des fraglichen Kraftfahrzeuges identifiziert hatte. Dem angefochtenen Urteil lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass der Zeuge den Vorfall, also das Tatgeschehen, anlässlich der Anzeigenaufnahme sowie bei seinen Vernehmungen in der erstinstanzlichen und in der Berufungshauptverhandlung durchgehend gleich geschildert hatte. Ob dies auch hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten gilt, lässt sich dem angefochtenen Urteil dagegen gerade nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtem Wiedererkennen" nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 17.03.2005, beckRS 2005 Nr. 04570; BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13). Das angefochtene Urteil teilt auch nicht mit, woran der Zeuge F die Angeklagte erkannt haben will. Allein der Umstand, dass die Angeklagte von ihrem Äußeren her nach der Wertung der Strafkammer nicht leicht mit ihrer Schwester, die nach den Angaben der Angeklagten das Fahrzeug geführt haben soll, zu verwechseln sei, da sie insbesondere im Gegensatz zu ihrer Schwester ein schmales Gesicht habe, sehr schlank sei und über längeres Haar verfüge, bedeutet noch nicht, dass diese Merkmale auch dem Zeugen aufgefallen waren und ihn zu der Identifizierung der Angeklagten geführt haben. Mitgeteilt wird hier insoweit vielmehr nur, dass dem Zeugen das "aufgebauschte" Haar der Angeklagten aufgefallen sei. Dagegen schweigt das Urteil darüber, bei welcher Gelegenheit dies war, insbesondere, ob ihm bereits im Ermittlungsverfahren Lichtbilder der Angeklagten oder ihrer Schwester vorgelegt worden waren. Soweit das Urteil darüber hinaus ausführt, dass die Angeklagte anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung mit einem "langen Mantel" bekleidet gewesen sei, was aus den Fotos, die im Anschluss an die Vernehmung von ihr erstellt worden sind, zu ersehen sei, ist dieser Beweiserhebungsakt für den Senat nicht nachvollziehbar, was einen selbstständigen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils begründet. Die Richtigkeit dieser Feststellung des Landgerichts, nämlich dass die Angeklagte auf den von ihr im Anschluss an ihre polizeiliche Vernehmung gefertigten Lichtbildern mit einem langen Mantel bekleidet war, kann der Senat nicht überprüfen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Landgericht durch eine ausdrückliche, den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO entsprechende Verweisung auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder diese Lichtbilder zum Gegenstand des Urteils gemacht hätte (OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 Ss 79/01 -; OLG Zweibrücken, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.05.2003 - 1 Ss 211/02 -, in: beckRS 2004 Nr. 00224).

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Zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Landgericht die Überführung der Angeklagten wesentlich auch damit begründet hat, dass der Zeuge F die Angeklagte an ihrer Stimme im Vergleich zu der ihrer Schwester wiedererkannt habe. Das Landgericht teilt nämlich nicht mit, ob die Stimme der Angeklagten der ihrer Schwester ähnlich ist und falls nicht, welche Unterscheidungsmerkmale insoweit bestehen. Ohne diese Angaben kann der Senat aber wiederum die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht nachvollziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O.).

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Da der endgültige Erfolg der Revision nicht feststeht, konnte der Senat eine Kostenentscheidung noch nicht treffen. Diese wird von der nunmehr zur Entscheidung berufenen Berufungsstrafkammer in deren Urteil zu treffen sein.