Revision: Aufhebung wegen Abwesenheit des Angeklagten bei Beweisaufnahme und Verlesung eines Schriftstücks
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein und rügte Verfahrensfehler, insbesondere seine teilweise Abwesenheit und die Verlesung eines Schreibens in dessen Abwesenheit. Das OLG hielt die Verfahrensrüge für begründet und hob das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Das Unterlassen, den Inhalt des verlesenen Schreibens in der Revisionsbegründung mitzuteilen, war unschädlich, da sich der Inhalt aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision als begründet befunden; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen, in der Revisionsbegründung den Inhalt eines genannten Schreibens mitzuteilen, ist unschädlich nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, wenn sich der Inhalt aus dem angefochtenen Urteil ergibt, das das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet, wenn der Angeklagte bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, insbesondere Teilen der Beweisaufnahme, nicht anwesend war.
Die Abwesenheit eines in Haft befindlichen Angeklagten von einem Hauptverhandlungstermin stellt in der Regel kein eigenmächtiges Fernbleiben i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO dar, sodass eine Vorwerfbarkeit des Fernbleibens entfällt.
Wenn ein in Abwesenheit verlesenes Schriftstück in den Urteilsgründen zur Widerlegung einer Einlassung des Angeklagten herangezogen wird, beruht das Urteil auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, der die Aufhebung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 10 Cs 327/07
Leitsatz
Wird in der Revisionsbegründung im Rahmen einer Verfahrensrüge verabsäumt, den Inhalt eines Schreibens, auf das Bezug genommen wird, mitzuteilen, so ist dies im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unschädlich, wenn sich der Inhalt des Schreibens aus dem angefochtenen Urteil ergibt, welches das Revisionsgericht aufgrund einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Wiederteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte fristgerecht "Rechtsmittel" eingelegt, welches er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnete. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das – in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Urteil – war auf die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 338 Abs. 1 Nr. 5, 230 StPO hin aufzuheben.
1. Die Rüge ist – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – den Begründungsanforderungen der § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gemäß erhoben worden. Die Revision trägt vor, dass der sich in Strafhaft in anderer Sache befindliche Angeklagte zu dem ersten und dritten Hauptverhandlungstermin (21.05.2007 und 11.06.2007) vorgeführt wurde und anwesend war, eine Vorführung zum zweiten Hauptverhandlungstermin vom 31.05.2007 trotz Anordnung des Gerichts aber unterblieben sei. Die Hauptverhansdlung an diesem Tage habe in seiner Abwesenheit von 8.50 Uhr bis 9.00 Uhr stattgefunden. Es sei u.a. das Schreiben des Kreises Q vom 22.05.2007 Bl. 36 der Ermittlungsakte verlesen worden. Die Beweiserhebung sei im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht noch einmal wiederholt worden. Dass die Revision den Inhalt des verlesenen Schreibens nicht mitteilt ist unschädlich. Der Inhalt dieses Schreibens ergibt sich aus den Urteilsgründen. Diese sind bei – wie hier – zulässig erhobener Sachrüge – da sie dann vom Revisionsgericht ohnehin zur Kenntnis zu nehmen sind – zur Ergänzung einer Verfahrensrüge heranzuziehen (BGH Beschl. v. 20.07.1995 – 1 StR 338/95; OLG Köln NStZ-RR 1997, 336; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373). Unschädlich ist es vorliegend (was grundsätzlich zu verlangen wäre), dass die Revision nichts zu den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgetragen hat, da der in Haft befindliche Angeklagte nicht die Macht besitzt, aus freien Stücken der Hauptverhandlung fernzubleiben (BGH NStZ 1993, 446), so dass eine Eigenmächtigkeit hier auf jeden Fall ausscheidet.
2. Die Rüge ist auch begründet, da der Angeklagte bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, nämlich einem Teil der Beweisaufnahme, nicht anwesend war. Auch wenn es bei dem vorliegenden absoluten Revisionsgrund keiner Beruhensprüfung bedarf, ist anzumerken, dass das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler beruht, denn das verlesene Schreiben wird im Urteil zur Widerlegung einer Einlassung des Angeklagten herangezogen.