Aufhebung wegen unzulässiger Verwerfung der Berufung bei vertretener Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil ein; in der Berufungshauptverhandlung erschien nur sein Soziusverteidiger, worauf das Landgericht die Berufung als nicht in zulässiger Weise vertreten verwarf. Die Revision hatte Erfolg: Das OLG stellte fest, dass der erschienene Verteidiger zulässig vertreten war (§ 411 Abs. 2 StPO). Mangels Rechtsgrundes für § 329 Abs. 1 StPO wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Aufhebung des landgerichtlichen Verwerfungsurteils; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Angeklagte in der Berufungsverhandlung durch einen wirksam bevollmächtigten Verteidiger vertreten, ist die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO unzulässig.
§ 411 Abs. 2 StPO verlangt grundsätzlich eine schriftliche Vertretungsvollmacht, um die ordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu belegen.
Eine schriftliche Untervollmacht bedarf nicht gesonderter Schriftlichkeit, wenn die Hauptvollmacht die Übertragung der Vertretungsvollmacht ausdrücklich gestattet und dadurch das Einverständnis des Angeklagten zuverlässig nachgewiesen ist.
Das Vorliegen einer Untervollmacht kann aus den tatsächlichen Umständen (z.B. Aufnahme in die Sozietät, frühere Schriftsätze des Sozius, Auftreten in früheren Verfahrensstadien vor dem Angeklagten) hervorgehen und den schriftlichen Nachweis ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 (5) Ns 36 Cs 74 Js 416/84 W 48/84 VI
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.
Gründe
Am 16. Mai 1984 erließ das Amtsgericht ... gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr.
Bereits im Ermittlungsverfahren hatten sich für den Angeklagten die Rechtsanwälte ... und ... unter Beifügung einer auf beide Anwälte lautenden Strafprozeßvollmacht als Verteidiger gemeldet. In dieser Vollmacht vom 09. März 1984 werden die Verteidiger unter Ziffer 1) unter anderem zur Verteidigung und Vertretung in Bußgeldsachen und Strafsachen in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit, Vertretung gemäß § 411 Abs. 2 StPO und unter Ziffer 4) zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere ermächtigt. Schon im nächsten Schriftsatz vom 13. April 1984 und in zahlreichen weiteren Schriftsätzen während des Strafverfahrens war im Briefkopf Rechtsanwalt ... als Sozius verzeichnet. Nach rechtzeitigem Einspruch gegen den Strafbefehl wurde der Angeklagte vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1984 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von noch vier Monaten festgesetzt. In dieser Hauptverhandlung trat im Beisein des Angeklagten Rechtsanwalt ... als Verteidiger auf und stellte für den Angeklagten auch Anträge. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung ein. Sowohl die Berufung als auch ein Antwortschreiben an die Strafkammer, in welchem der Sinn der Berufung erläutert wird, waren von Rechtsanwalt ... unterzeichnet. Der Berufungshauptverhandlung vom 13. März 1985 blieb der Angeklagte ohne Angabe von Gründen fern, es erschien jedoch Rechtsanwalt .... Dieser beantragte, die Berufung nicht zu verwerfen, sondern die Sache zu vertragen. Entgegen diesem Antrag verwarf das Landgericht die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und führte in den Gründen des Verwerfungsurteils u.a. aus, der Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit welcher er u.a. rügt, der Angeklagte sei entgegen den Feststellungen des Urteils in zulässiger Weise vertreten gewesen. Der erschienene Verteidiger Rechtsanwalt ... sei in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll bevollmächtigt worden. In dieser Bevollmächtigung seitens des Angeklagten hätte auch die Erklärung gelegen, daß der Verteidiger als Vertreter bevollmächtigt sein sollte. Da es sich um ein Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl gehandelt habe, hätte das Landgericht § 412 StPO anwenden und ohne den Angeklagten verhandeln müssen.
Die Revision ist begründet.
Der Angeklagte war in der Berufungshauptverhandlung durch Rechtsanwalt ... in zulässiger Weise vertreten, so daß gemäß § 411 Abs. 2 StPO, der nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 524 m.z.N. aus Rechtsprechung und Literatur) auch im Berufungsverfahren gilt, die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zulässig war.
Zwar fordert § 411 Abs. 2 StPO für die ordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten eine schriftliche Vertretungsvollmacht, die vorliegend für Rechtsanwalt ... nicht vorlag, weil die schriftliche Prozeßvollmacht mit der Vertretungsvollmacht lediglich auf die Rechtsanwälte ... und ... ausgestellt war. Es bedurfte auch hier nicht der Entscheidung, ob die geforderte Schriftlichkeit der Vertretungsvollmacht dann entbehrlich ist, wenn der sichere Nachweis, daß der in der Hauptverhandlung auftretende Verteidiger von dem Angeklagten mit seiner Vertretung auch tatsächlich beauftragt worden ist, auf andere Weise geführt werden kann. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Fall bejaht, in welchem der ursprünglich schriftlich auch zur Vertretung bevollmächtigte Verteidiger in einem Strafbefehlsverfahren das Mandat noch vor der Hauptverhandlung beim Amtsgericht niedergelegt, dann aber in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht in Gegenwart des Angeklagten für diesen aufgetreten war und auch namens und in Vollmacht des Angeklagten für diesen gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hat (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Frage konnte hier offenbleiben, weil Rechtsanwalt ... zweifelsfrei zumindest von den zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwälten ... und ... Untervollmacht erhalten hatte, für die es auch im Rahmen des § 411 Abs. 2 StPO eines schriftlichen Nachweises nicht bedarf (OLG Hamm NJW 1963, 1793; OLG Köln VRS 60, 441; OLG Karlsruhe Die Justiz 1982, 274; Müller in KK, § 411 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer StPO, 37. Aufl., § 411 Rdn. 5). Der Sinn für das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit der Vertretungsvollmacht ist darin zu sehen, daß dem Gericht die sichere Überzeugung vom Einverständnis des Angeklagten verschafft wird, sein Verteidiger sei dazu befugt, so wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit, rechtliches Gehör u.a. an seiner Stelle wahrzunehmen. Wenn dieses Einverständnis des Angeklagten aufgrund des schriftlichen Nachweises durch die Hauptvollmacht einmal feststeht, würde es eine Überspannung des Schutzgedankens bedeuten, auch noch einen schriftlichen Nachweis für die Untervollmacht zu verlangen. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - der Verteidiger zur Übertragung auch der Vertretungsvollmacht ausdrücklich ermächtigt worden ist (OLG Hamm NJW a.a.O.). Das Bestehen der Untervollmacht von Rechtsanwalt ... ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, daß er schon während des Ermittlungsverfahrens als Sozius in die Anwaltsgemeinschaft ... und ... aufgenommen worden ist, daß er als solcher Schriftsätze für den Angeklagten gefertigt hat und insbesondere auch in Gegenwart des Angeklagten in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht aufgetreten ist und anschließend für diesen gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat. Damit kommt es auch nicht darauf an, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls entgegen den Darlegungen der Revision eine ausdrückliche Bevollmächtigung von Rechtsanwalt ... durch Erklärung des Angeklagten zu Protokoll in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht nicht erfolgt ist.
Das Landgericht hat damit zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO angenommen, weshalb das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ... zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen war.