Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit: Verkennung des Eigenmächtigkeitsbegriffs (§231 Abs.2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein. Das Revisionsgericht hob das Urteil wegen formellen Verfahrensfehlers auf, da die Kammer den Begriff der Eigenmächtigkeit nach §231 Abs.2 StPO verkannt hatte. Die Fortführung der Hauptverhandlung ohne schlüssigen Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens war unzulässig. Die Sache wurde an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten setzt voraus, dass dessen Fernbleiben eigenmächtig im Sinne des §231 Abs.2 StPO nachgewiesen ist.
Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ist nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entziehbar; Konsens der Beteiligten ersetzt keinen Nachweis der Eigenmächtigkeit.
Der Nachweis der Eigenmächtigkeit obliegt nicht dem Angeklagten; die Feststellung der Eigenmächtigkeit ist vom Gericht zu erbringen.
Das Revisionsgericht prüft die Frage der Eigenmächtigkeit selbständig und ggf. im Wege des Freibeweises ohne Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 Ns - 23 Js 1620/05 - E 6/05 VI
Tenor
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26.10.2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11.08.2006 verworfen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie führt auf die erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 231 Abs. 2 StPO zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob die außerdem erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 244 Abs. 2 u. Abs. 3, 261 StPO sowie die geltend gemachte Sachrüge hier durchgreifen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2007 zu dem Rechtsmittel des Angeklagten u. a. folgendes ausgeführt:
"1.
Die Revision ist ausreichend begründet worden. Wird - wie hier - geltend gemacht, das Gericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO ausgegangen, setzt die Überprüfung der beanstandeten Verfahrensweise die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 231 Rdnr. 26 unter Hinweis auf § 230 Rdnr. 26). Soweit die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten gerügt wird, ist es ausreichend, dass der Verhandlungsteil angegeben wird, bei dem der Angeklagte gefehlt hat (BGHSt 26, 84 [91]). Diesem Erfordernis genügt das Revisionsvorbringen.
2.
Die somit zulässig mit der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Abs. 5 StPO i. V. m. § 231 Abs. 2 StPO) begründete Revision hat auch in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg.
Das angefochtene Urteil leidet an einem Rechtsfehler, der zur Aufhebung führt. Das Landgericht hat vorliegend den Rechtsbegriff der Eigenmächtigkeit im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO verkannt.
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 [251] = NJW 1991, 1364; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 [305] = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980). Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 [394]. Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418).
Nach diesen Maßstäben ist ein ausreichender Nachweis für ein eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten nicht geführt. Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.08.2006 (zu vgl. Bl. 127 d. A.) verhält sich hierzu jedenfalls nicht ausdrücklich. Dem Protokoll zufolge hatten "die Beteiligten" keine Einwände dagegen erhoben, dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgesetzt werde. In der von dem Senat eingeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der VI. Strafkammer heißt es, nach Erörterung der von dem Angeklagten fernmündlich gegenüber der Verteidigerin gemachten Angaben über dessen vermeintliche Erkrankung, die von der Verteidigerin nicht näher habe dargelegt werden können, habe Übereinstimmung dahingehend bestanden, dass die Verhandlung gem. § 231 Abs. 2 StPO in dessen Abwesenheit zu Ende geführt werden könne. Damit sind die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift nicht dargelegt. Denn das Anwesenheitsrecht - und damit auch die Anwesenheitspflicht - des Angeklagten steht - abgesehen von in der Strafprozessordnung unter engen Voraussetzungen normierten Ausnahmen - nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten und ist demzufolge einer "konsensualen Regelung", der eine Rechtswirkung vorliegend nicht beizumessen ist, nicht zugänglich. Da die Anwendbarkeit des § 233 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall ersichtlich nicht zur Diskussion steht, hat die Rüge der Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO bereits Erfolg, mit der Folge, dass es eines näheren Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision nicht bedarf."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie nach eigener Sachprüfung zur Grundlage seiner Entscheidung.