Aufhebung wegen Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers (§ 418 Abs.4 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde in beschleunigtem Verfahren ohne Verteidiger verurteilt; die Staatsanwaltschaft hatte Beschluss zur Anklageerhebung beantragt. Zentral ist, ob bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war. Das OLG hebt das Urteil auf, da § 418 Abs.4 StPO unbeachtet blieb, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Ausgang: Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an andere Abteilung zurückverwiesen wegen Verletzung der Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 418 Abs.4 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 418 Abs. 4 StPO ist einem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger zu bestellen, wenn voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist.
Ergibt sich die Aussicht auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung, ist spätestens in diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger zu bestellen oder das beschleunigte Verfahren abzulehnen.
Wird die Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers nach § 418 Abs. 4 StPO verletzt, ist das Urteil aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das beschleunigte Verfahren darf nicht in einer Weise durchgeführt werden, die den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung durch einen bestellten Verteidiger unterläuft.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 35 Ds 76 Js 97/03
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2003 wird mit den zu-grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 25.02.03 wegen des Verdachts der illegalen Wiedereinreise und des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §§ 8 Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 a und b AuslG in Bielefeld festgenommen. Unter dem 28.02.03 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und kündigte an, den Angeklagten anzuklagen, zwischen dem 21.08.1998 und dem 25.02.2003 in Bielefeld und anderen Orten entgegen § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist zu sein und sich darin aufgehalten zu haben.
In der Hauptverhandlung vom 14. März 2003 wurde der Angeklagte, der keinen Verteidiger hatte, wegen unerlaubter Wiedereinreise und Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig.
Die Rüge der Verletzung der §§ 418 Abs. 4, 145, 338 Nr. 5 StPO ist ordnungsgemäß ausgeführt und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Nach § 418 Abs. 4 StPO ist dem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. Es kann dahinstehen, ob diese Erwartung bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlung bestand. Wenn sich diese Erwartung erst in der Hauptverhandlung herausgestellt haben sollte, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach
§ 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen.
Da das Amtsgericht die Regelung des § 418 Abs. 4 StPO unbeachtet gelassen hat, war das angefochtene Urteil nach § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.