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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 48/04·23.02.2004

Revision verworfen: Gehilfenvorsatz bei Kontoüberlassung zur Betrugsabwicklung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte sein Konto einem Dritten zur Verfügung, der über das Internet einen Pkw-Betrug initiiert hatte; er erhielt hierfür eine Vergütung. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug und verwarf die Revision als unbegründet. Das OLG führte aus, dass bedingter Vorsatz des Gehilfen genügt und die Kenntnis der wesentlichen Merkmale des "krummen Geschäfts" vorlag. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Angeklagten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Beihilfe setzt beim Gehilfen bedingten Vorsatz voraus; es genügt, dass dieser die wesentlichen Merkmale und die Angriffsrichtung der Haupttat erfasst.

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Der Gehilfe muss nicht alle Einzelheiten der Haupttat (Hergang, Ort, Zeit, Opfer) kennen, um Gehilfenvorsatz zu haben.

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Die Überlassung eines Kontos zur Abwicklung von Zahlungen kann ein entscheidendes Tatmittel darstellen und bei Kenntnis eines vermögensbezogenen „krummen Geschäfts" Gehilfenvorsatz begründen.

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Für Gehilfenvorsatz reicht es aus, dass der Handelnde mit der Wissensintensität des dolus eventualis annimmt, die Haupttat bewege sich in einem konkret abgrenzbaren Spektrum wahrscheinlicher Tatbestandsverwirklichungen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 27 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 63 Ls 65 Js 559/03 (272/03)

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Jugendschöffengericht Essen hat den Angeklagten der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen und ihn verwarnt sowie eine Woche Dauerarrest gegen ihn verhängt. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 20. August 2002 wurde über das Internet ein Pkw Audi A 6 2,8 Quattro zum Preis von 16.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zum Kauf angeboten. Ein Bekannter des Geschädigten E machte den Geschädigten E darauf aufmerksam. Sodann nahm der Zeuge E unter der Rufnummer #####/#### Kontakt zum maßgeblichen Anbieter auf und schloss fernmündlich einen entsprechenden Kaufvertrag über den Audi A 6. Das Vertragsformular wurde dem Zeugen E zugefaxt. Darin war als Verkäufer eine Person namens

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E1 eingetragen. Der Zeuge E wurde sodann angewiesen, noch am gleichen Tag eine Zahlung von 2.000,00 € zu leisten. Dabei wurde dem Zeugen als Zahlungsempfänger der Name des Angeklagten sowie dessen Bankverbindung Konto-Nummer ##### bei der Sparkasse F genannt. Dabei waren die Daten über das Fahrzeug Audi A 6 und auch über die Person des Verkäufers erfunden. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein solches Fahrzeug verkauft werden. Der Vertragspartner des Zeugen E trat vorher oder zur gleichen Zeit an den Angeklagten heran und bat diesen, ihm sein Konto für die Transaktion von 2.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Dem Angeklagten wurde als Gegenleistung 500,00 € versprochen. Der Angeklagte, der dabei bemerkte, dass es sich um ein "krummes Geschäft" handelte, war damit einverstanden. Der Zeuge E überwies sodann am 20. August 2002 den genannten Betrag von 2.000,00 € auf das Konto des Angeklagten. Sodann begab sich der Angeklagte zu seiner Bank und hob 1.500,00 € ab, welches er seinem "Hintermann" übergab. Seinen Anteil in Höhe von 500,00 € beließ er zunächst auf seinem Konto und gab dies später aus. Anschließend versuchte der Zeuge E über die im Kaufvertrag benannte Mobiltelefonnummer entweder an das Auto oder an seine überwiesene Anzahlung zu kommen, was ihm jedoch nicht gelang. Im Juli 2003 zahlten die Eltern des Angeklagten dem Geschädigten 2.000,00 € zurück. Der Angeklagte zahlt den Betrag an seine Eltern in Raten ab."

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Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt:

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"Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, von einem Hintermann der Tat kontaktiert worden zu sein. Die Hintermänner wolle er nicht namentlich benennen. Es sei vereinbart worden, dass er sein Konto zur Verfügung stellen sollte. 2.000,00 € sollten auf das Konto eingehen und davon sollte er 500,00 € erhalten. 1.500,00 € sollte er an seinen Hintermann abgeben. Er – der Angeklagte – habe gewusst, dass da "was Krummes lief" und er habe auch etwas falsch gemacht, als er das Konto zur Verfügung gestellt habe."

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Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am

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25. November 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben seines Verteidigers Revision eingelegt und die Revision nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 16. Dezember 2003 mit am 23. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Revision wendet sich gegen die Annahme von Gehilfenvorsatz bei dem Angeklagten durch das Jugendschöffengericht. Dieser sei hier nicht gegeben, da der Angeklagte keinerlei konkretisierte Kenntnisse von der Tat, zu der er Hilfe leisten sollte, gehabt habe. Insbesondere seien wesentliche Umstände des von dem Angeklagten als solchen erkannt "krummen Geschäftes" dem Angeklagten gerade unbekannt gewesen. Der Angeklagte habe keinesfalls davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei um einen Betrug gehandelt habe. Aus seiner Sicht hätte es sich hier genauso gut um ein Steuer- oder Devisenvergehen, eine Gläubigerbenachtei-

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ligung oder um eine Geldwäsche handeln können.

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II.

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Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Revision war als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Anlass zu näherer Erörterung gibt nur Folgendes:

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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Annahme von Gehilfenvorsatz bei dem Angeklagten. Für den Gehilfen genügt bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7). Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (BGH GA 1981, 133; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7, Vorsatz 6). Der Gehilfe muss die Haupttat vielmehr nur in ihren we-

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sentlichen Merkmalen erfassen: Strafbare Beihilfe kann deshalb auch leisten, wer den genauen Hergang, Ort, Zeit und Opfer der Tat nicht kennt (LK-Roxin, StGB,

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11. Aufl., § 27 Rdnr. 47 m. w. N.). Ausreichend ist vielmehr, dass das Vorstellungs-

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bild des Gehilfen den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der von ihm unterstützten Tat erfasst (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6); BGH NStZ 1997, 273). Welche Tatumstände dabei als die jeweils wesentlichen Merkmale der Haupttat anzusehen sind, ist Fallfrage (BGH NStZ 1997, 273). Grundsätzlich gilt, dass dieje-

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nigen Fälle aus dem Bereich strafbarer Teilnahme auszuschalten sind, in denen Teilnehmer sich trotz objektiver Eignung ihres Tatbeitrages nicht des Umstandes bewusst waren, dass sie damit ein von einem Haupttäter konkret ins Auge gefasste strafbares Verhalten initiierten oder förderten und dadurch das Risiko vergrößerten, dass eine Haupttat tatsächlich verübt wurde (BGH, NStZ 1997, 273).

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Diesem Erfordernis ist hier durch die Feststellung des Jugendschöffengerichts genüge getan. Danach war dem Angeklagten klar, dass eine Straftat – "ein krummes

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Geschäft" durchgeführt werden und dass die Zurverfügungstellung seines Kontos ein entscheidendes Tatmittel zur Abwicklung dieses Geschäfts sein sollte (vgl. BGH NStZ 1997, 273). Mit der tatsächlichen Zurverfügungstellung seines Kontos hatte er dem Täter dieser Straftat ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gegeben und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wurde (vgl. BGH NStZ 1997, 273). Auch der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden Schadens andererseits waren in seiner Vorstellung ausreichend

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eingegrenzt, um die "Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat" (BGH NStZ 1997, 273) zu beschreiben: Der Angeklagte wusste, dass ein Betrag von 2.000,00 € infolge des "krummen Geschäftes" auf seinem Konto eingezahlt werden sollte. Es war weder erforderlich, dass der Angeklagte das konkrete Tatopfer oder die Tatzeit kannte, noch musste er wissen, auf welche Weise genau sein Konto zur Durchführung der Tat genutzt werden sollte (vgl. BGH, NStZ 1997, 273). Vielmehr reichte es aus, dass er jedenfalls mit der Wissensintensität des dolus eventualis davon ausging, dass sich die Haupttat in einem bestimmten Spektrum wahrscheinlicher Tatbestandsverwirklichungen bewegte und die ausgeführte Haupttat tatsächlich in diesem Spektrum lag (vgl. Kindhäuser, NStZ 1997, 275 – Besprechung zu BGH NStZ 1997, 272 f). Dem Angeklagten war hier nach seinen eigenen Angaben be-

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wusst, dass ein Vermögensdelikt unter Einsatz seines Kontos begangen werden sollte. Seine Äußerung, es sei ihm klar gewesen, dass es sich um "krummes Ge-

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schäft" gehandelt habe, lässt diese Deutung zwanglos zu. Als "krummes" Geschäft wird im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig ein Geschäft bezeichnet, bei dem der eine Geschäftspartner durch den anderen übervorteilt wird. Die Zurverfügung-

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stellung des eigenen Kontos für einen Dritten zur Abwicklung eines solchen Ge-

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schäftes stellt sich für denjenigen, der sein Konto zur Verfügung stellt, so dar, dass der Erlös aus dem von dem Dritten geplanten Geschäft zum Zwecke der Ver-

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schleierung der Geldwege über dieses Konto laufen soll. Diese Vorstellung reicht damit zur Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes aus, wenn es anschließend tat-

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sächlich zur Begehung einer Betrugstat unter Verwendung des fraglichen Kontos zur Verschleierung des Weges des im Rahmen der Ausführung der Betrugstat geflosse-

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nen Geldes kommt. Dies war hier der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.