Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sofortige Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil ein, begründete diese jedoch nicht fristgerecht. Das Landgericht verwarf die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig; der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und die sofortige Beschwerde wurden vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die Kosten der erfolglosen Revision sind der Angeklagten gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt worden.
Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen; Kosten trägt die Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Frist erfolgt; die versäumte Begründung führt zur Verwerfung der Revision.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision von vornherein unzulässig ist, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.
Bei Verwerfung einer Revision als unbegründet kann dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Kostenauferlegung rechtmäßig nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 43 Js 1514/04 - K 10/05 VI
Tenor
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie die sofortige Beschwerde werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Minden hat die Angeklagte am 17.06.2006 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 22.02.2006 gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen dieses ihr am 01.03.2006 zugestellte Urteil hat die Angeklagte mit Schreiben vom 04.03.2006, beim Landgericht Bielefeld eingegangen am 07.03.2006, Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 25.04.2006, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 03.07.2006 - 3 Ws 256/06 OLG Hamm - verworfen.
Die mit Schreiben vom 04.03.2006 eingelegte Revision hat die Angeklagte in der Folgezeit nicht begründet.
Das Landgericht Bielefeld hat die Revision daraufhin mit Beschluss vom 01.08.2006 gem. § 346 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen diesen ihr am 08.08.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Angeklagte mit am 15.08.2006 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Schreiben vom 13.08.2006, mit dem sie die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegt.
II.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
Der gem. § 346 Abs. 2 StPO statthafte und fristgerecht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht begründet. Die Revision ist entgegen § 345 StPO nämlich nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist begründet und daher zu Recht vom Landgericht als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat der Angeklagten zu Recht gem. § 473 Abs. 1 StPO die Kosten der erfolglosen Revision auferlegt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.