Revision: Einstellung wegen unwirksamer Anklage und Tat außerhalb des Anklageumfangs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die unzureichende Individualisierung der Anklage und eine Verurteilung wegen einer nicht angeklagten Tat. Das OLG hob das Berufungsurteil auf und stellte das Verfahren ein, weil ein Verfahrenshindernis vorlag: Die Verurteilung bezog sich auf einen Tatzeitpunkt (16.09.1991), der vom zugelassenen Anklagezeitraum nicht umfasst war. Zudem war die Anklage mangels hinreichender Konkretisierung von Tatzeitraum, Tatmodalitäten und Höchstzahl der Taten unwirksam. Kosten und notwendige Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Urteil aufgehoben und Verfahren wegen Verfahrenshindernissen (Tat nicht angeklagt, Anklage unwirksam) eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat; eine Verurteilung wegen einer nicht von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfassten Tat begründet ein in der Revision von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.
Eine Anklageschrift ist unwirksam, wenn sie den geschichtlichen Vorgang nicht so bestimmt, dass die Identität der Tat erkennbar ist und eine Abgrenzung zu gleichartigen Handlungen möglich bleibt; hierzu gehören insbesondere Angaben zu Tatzeitraum, Tatort und Tatmodalitäten.
Bei Serienstraftaten des sexuellen Missbrauchs, bei denen eine exakte Individualisierung einzelner Übergriffe häufig nicht möglich ist, kann zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands ausreichen, dass Tatopfer, Grundzüge der Tatausführung, ein bestimmter Tatzeitraum und die (Höchst-)Zahl der verfahrensgegenständlichen Taten mitgeteilt werden.
Bleibt der Beginn des Tatzeitraums unklar und lässt sich auch die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Taten nicht einmal mittelbar bestimmen, fehlt es an einer ausreichenden Konkretisierung der Anklage mit der Folge der Verfahrenseinstellung.
Die Einstellung wegen unwirksamer Anklage steht einer erneuten Anklageerhebung mit hinreichender Konkretisierung grundsätzlich nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24 (148/93)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 16.10.1992 legt dem Angeklagten zur Last, bis Dezember 1991 in ... fortgesetzt handelnd tateinheitlich Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu Lasten seiner am 28.08.1989 geborenen Tochter ... begangen zu haben. Die Konkretisierung der Anklageschrift lautet wie folgt:
| "Der Angeschuldigte ist der Vater des Kindes ..., geboren am .... Die Eheleute ... leben getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Bis Dezember 1991 holte der Angeschuldigte das Kind regelmäßig am Wochenende für drei Stunden zu sich. Der Angeschuldigte benutzte diese Besuche, um an den Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Angeschuldigte erregte sich und onanierte dann mit entblößtem Glied auf den Bauch und teilweise auch auf die Scheide des Kindes. Er rieb das Kind mit dem Samen ein. Außerdem mußte ... das erregte Glied des Angeschuldigten anfassen und streicheln. Des weiteren gab er ... Zungenküsse." |
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der vorgenannten Anklageschrift enthält zum Tatzeitraum folgende Angaben:
| "Im August 1991 zog Frau ... aus. Seitdem lebt sie mit der ... im Haus ihrer Eltern. Zunächst wurde mit ihrem Ehemann eine Besuchszeit für ... geregelt. Der Ehefrau paßte dies überhaupt nicht, da der Angeschuldigte das Kind während der Ehe nicht gut behandelt hatte. So soll er z.B. nachts betrunken in das Kinderzimmer gegangen sein und auf die Bettdecke ... gehauen haben bis sie schrie. Seit Ende September 1991 holte der Angeschuldigte ... regelmäßig am Wochenende für drei Stunden zu sich. Zunächst war die Ehefrau bei den Treffen noch dabei, weil sie sich dachte, daß es für das Kind nicht so gut sei, es dem Vater zu entziehen. Nach und nach hatte der Vater ... dann für sich allein. Nach einiger Zeit fiel der Ehefrau auf, daß ... ein auffälliges Verhalten zeigte. So kam sie nach Hause, legte sich breitbeinig auf die Couch und spielte an ihrem Geschlechtsteil. Am 29.12.1991 hörte sie dann von ... die Äußerung: "Papa, Popo, Milch". Als sich die Anzeichen häuften, ging Frau ... dann im März 1992 zum ersten Mal zum Kinderschutzbund. Dort wurde ... von einem Sexualwissenschaftler und Familientherapeuten begutachtet. Die Äußerungen ... wertete dieser eindeutig als Angaben, daß sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen wurden." |
Die Anklage vom 16.10.1992 ist durch Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 8. März 1993 - 36 b (51/93) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
Das Amtsgericht ... hat den Angeklagten sodann mit Urteil vom 19.05.1993 wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem Urteil lagen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
| "Anfang August 1991 trennten sich die Eheleute, die Zeugin ... zog mit dem Kind zu ihren Eltern, der Angeklagte blieb in der ehelichen Wohnung. Im August und ... September 1991 traf der Angeklagte mehrfach im Beisein seiner Ehefrau mit seinem Kind zusammen. Dann trafen die Eheleute eine Besuchsregelung, wonach der Angeklagte jeweils einmal in der Woche das Kind für drei Stunden abholen durfte. In der Folgezeit holte der Angeklagte das Kind regelmäßig, meistens samstags oder sonntags, in der Wohnung der Schwiegereltern in ... ab und fuhr mit ihm im Auto davon. ( ...) Zuletzt holte er das Kind am 21. und am 26.12.1991 ab. Dabei hielt er sich er sich am 21.12. längere Zeit in der Familie seines Bruders auf, am 26.12. in der Wohnung seiner Mutter zusammen mit anderen Familienangehörigen. An diesen beiden Tagen war er aber auch möglicherweise mit dem Kind in seiner Wohnung allein. In der Folgezeit verweigerte die Mutter des Kindes jegliche Kontakte, weil sie Anzeichen dafür beobachtet haben wollte, daß das Kind durch das Verhalten des Vaters verstört sei. Der Angeklagte nahm an dem Kind bei mindestens einem der aufgeführten Besuchskontakte, während er sich mit dem Kind allein in seiner Wohnung befand, sexuelle Handlungen vor. Er führte sein erregtes Glied an den nackten Körper des Kindes heran und ließ es zum Samenerguß auf den Körper des Kindes kommen. Ob er diese oder ähnliche Handlungen auch mehrmals vorgenommen hat, ließ sich nicht sicher feststellen." |
Die Berufungskammer des Landgerichts ... hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.05.1993 verworfen. Nach den dem Berufungsurteil der Strafkammer zugrundeliegenden Feststellungen verließ die Zeugin ... am 07.08.1991 die eheliche Wohnung, in der sie zuvor mit dem Angeklagten und der gemeinsamen Tochter ... gelebt hatte. Am 28.08.1991 sollen der Angeklagte und die Zeugin ... dann anläßlich des zweiten Geburtstags von ... Besuchskontakte zwischen dem Angeklagten und dem Kind vereinbart haben, die im wöchentlichen Rhythmus stundenweise an einem Samstag oder Sonntag stattfinden sollten. Die Besuchskontakte hätten dann wie vereinbart ab August 1991 stattgefunden, und zwar - insoweit im Widerspruch zu den gerade wiedergegebenen Feststellungen der Strafkammer - ab dem 10.08.1991. Am 28.08.1991 und am 30.08.1991 sowie am 14.09.1991, dem 35. Geburtstag des Angeklagten, seien die Besuchskontakte in Anwesenheit der Zeugin ... erfolgt. In der Folgezeit sei dem Angeklagten dann von der Zeugin ... gestattet worden, die Besuchskontakte mit ... auch alleine durchzuführen. Der Angeklagte sei dann am 16.09.1991 in den Nachmittagsstunden mit ... zeitweise alleine zusammen gewesen, in der Folgezeit sei es zu weiteren Besuchskontakten gekommen, bei denen neben dem Angeklagten und dem Kind ... allerdings teilweise auch weitere Familienangehörige anwesend gewesen seien. Genaue Feststellungen, an welchen Tagen die sich nunmehr anschließenden Besuchskontakte stattfanden, konnte die Strafkammer nicht treffen. Am 03.01.1992 gegen 12.00 Uhr habe die Zeugin ... dann gegenüber dem Angeklagten die Herausgabe des Kindes unter Bezugnahme auf verschiedene Vorkommnisse "in der letzten Zeit" und eine von ihr eingeholte anwaltliche Beratung verweigert. Nach diesem Zeitpunkt sei es zu Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Kind ... ohne Beisein dritter Personen nicht mehr gekommen. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
| "Zumindest während einer der Besuchskontakte in dem vorgenannten Zeitraum, den der Angeklagte mit ... ohne Beisein der Zeugin ... hatte, zeigte der Angeklagte gegenüber ... sexuelles Fehlverhalten. Dieses sexuelle Fehlverhalten fand am 16.09.1991 in der Wohnung des Angeklagten statt, wobei nicht auszuschließen ist, daß es aber auch später geschah. Der Angeklagte war an diesem Tag in seiner Wohnung ... mit ... allein. Er entkleidete ..., holte zumindest seinen Penis aus der Hose und onanierte vor ... bis zum Samenerguß. Sein Samen ließ er auf den nackten Bauch von ... laufen und wischte ihn anschließend ab. Danach kleidete er ... wieder an. Es konnte nicht festgestellt werden, daß ein Vorfall solcher Art sich noch einmal wiederholt hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß sich der Angeklagte in anderer Art und Weise gegenüber ... sexuell fehlverhalten hat." (S. 21 UA) |
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer sodann u.a. aus, daß der Angeklagte auf Vorhalt eingeräumt habe, am 16.09.1991 stundenweise mit ... während des Besuchskontaktes alleine gewesen zu sein. Im weiteren hat die Strafkammer dann zur Überführung des Angeklagten im Rahmen der Bestimmung der Tatzeit ausgeführt:
| "Dem Angeklagten war zunächst während der Zeit seiner alleinigen Besuchskontakte mit ... vom zeitlichen Rahmen her ein solches sexuelles Fehlverhalten möglich. Der Angeklagte hat selbst auf Befragen der Kammer zugegeben, daß er bei seinem Besuchskontakt am 16.09.1991 nachmittags stundenweise mit ... allein gewesen ist. In dieser Zeit war es ihm möglich, nachdem er ... bei ihrer Mutter in ... abgeholt hatte, mit ihr in seine in der Stadtmitte von ... gelegene Wohnung zu fahren, um dort die von der Kammer festgestellte sexuelle Handlung vor und an ihr vorzunehmen. Anschließend hatte er genügend Zeit, mit ... wieder nach ... zu fahren, um sie dort rechtzeitig bei ihrer Mutter abzugeben, und damit den ihm vorgegebenen Zeitraum einzuhalten. Da der Angeklagte am 16.09.1991 nach den Feststellungen der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme die längste Zeit allein mit ... war und ihm bei den genannten Entfernungen von ... nach ... und zurück der längste Zeitraum zur Verfügung stand, um die sexuelle Handlung mit ... durchzuführen, hat die Kammer den 16.09.1991 als Tattag festgestellt. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die Kammer es auch nicht für ausgeschlossen hält, daß der Angeklagte die von der Kammer festgestellte Tat auch an einem anderen Tage, an dem er Besuchskontakt mit ... gehabt hat in dem vorgenannten Zeitraum, begangen haben kann." (S. 51 UA) |
Die Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung des weiteren aus, daß sie "es für bemerkenswert" (S. 54 UA) halte, daß der Angeklagte sich anläßlich der ihm eingeräumten Besuchskontakte nur an einem Tag, nämlich am 16.09.1991, mit dem Kind nicht im Kreise von Verwandten oder guten Bekannten aufgehalten habe. Die Strafkammer führt dann weiter aus, daß auch der Umstand, daß die Zeugin ... zunächst den Tag, an dem sie ein sexuelles Fehlverhalten des Angeklagten gegenüber ... anläßlich des Besuchskontaktes vermutet hatte, auf einen späteren Zeitpunkt als den 16.09.1991 gelegt hatte, "nicht gegen den von der Kammer angenommenen Tatzeitpunkt" (S. 54 UA) spreche, und begründet dies dann mit näheren Ausführungen.
Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt mit der er die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht ... begehrt.
Die Revision rügt zunächst, daß die Anklageschrift nicht den Anforderungen an die notwendige Individualisierung der dem Angeklagten verworfenen Taten genüge. So sei der Tatzeitraum nicht hinreichend eingegrenzt und die Anzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelhandlungen sowie die Art und Weise der Handlungen in bezug auf den Einzelakt zu unbestimmt. Darüber hinaus erhebt die Revision die allgemeine Sachrüge und macht mit der Verfahrensrüge geltend, daß der Angeklagte weder darauf hingewiesen worden sei, daß er statt wegen einer fortgesetzten Tat allein wegen einer Einzelhandlung verurteilt werden könne, noch darauf, daß auch der 16.09.1991 als Tatzeitpunkt in Betracht komme, obwohl nach der Aktenlage und insbesondere auch nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils der Oktober 1991 als frühester Tatzeitpunkt in Betracht gekommen sei. Allein die Befragung des Angeklagten zu dem Besuchskontakt vom 16.09.1991 durch die Strafkammer habe einen solchem rechtlichen Hinweis nicht ersetzen können. Der Angeklagte habe demzufolge auch gar nicht versucht, sich für die Besuchskontakte vor Oktober 1991 um Alibizeugen zu bemühen. Darüber hinaus rügt die Revision mit der Verfahrensrüge, daß die Strafkammer aus fehlerhaften Erwägungen heraus von der Vernehmung der Zeugin ... abgesehen habe und macht hierzu nähere Ausführungen. Durch die Nichtvernehmung von ... sieht die Revision zudem die Aufklärungspflicht verletzt.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Einstellung des Verfahrens. Es liegt hier gleich in zweifacher Weise ein Verfahrenshindernis vor. Die Verurteilung des Angeklagten ist nämlich wegen einer Tat erfolgt, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage gewesen ist. Zudem fehlt es an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage und, da der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts die Anklage der Staatsanwaltschaft unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat, der ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage, da durch die Anklage der Verfahrensgegenstand nicht ausreichend bestimmt wird. Aus diesem Grunde war das Verfahren insgesamt einzustellen und der Angeklagte nicht etwa hinsichtlich der von der Anklage erfaßten Vorwürfe freizusprechen. Dies wäre nämlich ansonsten geboten gewesen, da die Strafkammer nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte in dem von der Anklage erfaßten Tatzeitraum eine der ihm von der Anklage noch unter der Annahme vom Fortsetzungszusammenhang zur Last gelegten Taten begangen hat.
1.)
Anklage und Eröffnungsbeschluß sind Verfahrensvoraussetzungen. Sie bestimmen Umfang und Grenzen der Verhandlung, denn Gegenstand der Urteilsverkündung ist gemäß §264 Abs. 1 StPO allein die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Die Anklage ist danach maßgebend dafür, was dem Gericht zur Überprüfung und Entscheidung unterbreitet ist; der Eröffnungsbeschluß, der endgültig bestimmt, welche Taten das Gericht untersucht, kann nur solche Taten zum Gegenstand haben, die in der Anklage enthalten sind und auf die sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft bezieht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §264 Rdnr. 7 a) m.w.N.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 97 f m.w.N.). Das Fehlen von Anklage und/oder Eröffnungsbeschluß bzw. der Umstand, daß Anklage und/oder Eröffnungsbeschluß sich jedenfalls nicht auf die Tat erstrecken, die Gegenstand der Urteilsfindung gewesen ist, stellen vom Revisionsgericht stets zu prüfende absolute Verfahrenshindernisse dar (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §264 Rdnr. 12; Dahs/Dahs, a.a.O., Rdnr. 98, je m.w.N.).
2.)
Die Berufungskammer hat den Angeklagten wegen einer Tat verurteilt, die am 16.09.1991 begangen sein soll. Sie hat den 16.09.1991 ausdrücklich als Tatzeitpunkt festgestellt. Eine am 16.09.1991 begangene Mißbrauchstat zum Nachteil von ... war aber nicht Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft ... vom 16.10.1992. Gegenstand der Anklage war eine fortgesetzte Handlung, deren Beginn sich der Konkretisierung der Anklageschrift zwar nicht entnehmen läßt, der aber im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen frühestens auf Ende September 1991 festgelegt worden ist. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen holte der Angeklagte ... nämlich erst seit Ende September 1991 regelmäßig am Wochenende für drei Stunden zu sich, so daß vor diesem Zeitpunkt kein Besuchskontakt zwischen dem Angeklagten und dem Kind stattgefunden haben kann, in dessen Verlauf dann Mißbrauchshandlungen hätten erfolgen können. Der Tatzeitpunkt 16.09.1991 liegt aber eindeutig vor Beginn des angeklagten Tatzeitraums ab Ende September 1991, er liegt fast genau in der Mitte des Monats September im Jahre 1991. Damit steht fest, daß die vom Landgericht festgestellte Tat nicht mehr von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt ist.
Der Umstand, daß das Landgericht nach den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, daß die von ihm festgestellte Tat doch nicht am 16.09.1991 sondern an einem anderen, von ihm nicht näher bestimmten Tag geschehen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch in diesem Fall wäre der Gegenstand der Urteilsfindung nämlich nicht von dem Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gedeckt, da der Tatzeitraum dann jedenfalls von einem Zeitpunkt nach Ende September 1991 - so Anklage und Eröffnungsbeschluß - auf einen Zeitraum nach dem 15.09.1991 bis zum Dezember 1991 - insoweit wieder in Übereinstimmung mit Anklage und Eröffnungsbeschluß - ausgedehnt worden wäre und bereits deshalb die Identität der angeklagten und der den Gegenstand der Urteilsfindung bildenden Tat nicht mehr gewährleistet ist.
Die Konkretisierung der angeklagten bzw. der den Gegenstand der Urteilsbildung bildenden Tat in zeitlicher Hinsicht ist hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Angeklagten nur eine - unverwechselbare - Mißbrauchstat zur Last gelegt würde, so daß trotz der festgestellten Abweichungen in der zeitlichen Einordnung dieser Tat zwischen dem Urteil der Strafkammer einerseits und der Anklage bzw. dem Eröffnungsbeschluß andererseits ausgeschlossen wäre, daß der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden ist, die nicht angeklagt war. Dem Angeklagten wurden vielmehr bereits mit der Anklage mehrere - wenn auch in der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung zusammengefaßte - Mißbrauchshandlungen zur Last gelegt; auch das Urteil der Strafkammer geht davon aus, daß weitere Mißbrauchshandlungen zum Nachteil des Kindes lediglich nicht sicher festgestellt werden können, mithin durchaus möglich sind. Damit war hier die genaue zeitliche Einordnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes unabdingbar.
3.)
Soweit das Landgericht nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte in dem von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten Tatzeitraum eine Mißbrauchshandlung zum Nachteil des Kindes begangen hat, war der Angeklagte gleichwohl nicht freizusprechen, vielmehr war auch insoweit das Verfahren einzustellen. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind nämlich unwirksam, da es der Anklage an der genügenden Konkretisierung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat fehlt. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH NStZ 1995, 245 m.w.N.; BGH MDR 1994, 399 m.w.N.; OLG Bamberg NJW 1995, 1167 m.w.N.) hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.
Ebenso ist anerkannt, daß sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen läßt, welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind. Insbesondere bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder, die häufig erst nach Jahren aufgedeckt werden, ist eine Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf vielfach nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten als regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen ist es - um gewichtige Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden - bei der nach dem Beschluß des großen Senates für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1994 (NStZ 1994, 383) regelmäßig gebotenen Annahme von rechtlich selbständigen Einzeltaten als ausreichend anzusehen, daß in der Anklage das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die (Höchst-) Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, mitgeteilt werden (BGH NStZ 1995, 245; BGH MDR 1994, 399; OLG Bamberg NJW 1995, 1167, je m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anklageschrift nicht gerecht. Die Anklage bezeichnet zwar das Tatopfer, läßt aber bereits die einem konkreten Einzelfall im Rahmen der angeklagten fortgesetzten Handlung bzw. einer konkreten rechtlich selbständigen Einzeltat zuzuordnende Beschreibung zumindest der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung vermissen. Sie erschöpft sich insoweit vielmehr in einer auch unter dem früher geltenden rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs nicht zureichenden allgemein gehaltenen, zusammengefaßten Schilderung geübter Sexualpraktiken (vgl. BGH NStZ 1995, 245). Auch der Tatzeitraum bleibt nach der Anklage unklar. Zwar ist der Anklage wie ausgeführt zu entnehmen, daß der Tatzeitraum jedenfalls nicht vor Ende September 1991 beginnen sollte, gleichwohl stellt dieses Datum aber nicht den konkreten Beginn des Tatzeitraums dar. Vielmehr bleibt nach der Anklage offen, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Tatzeitraums festgelegt werden soll. Während die Konkretisierung der Anklageschrift hierzu - wie ausgeführt - völlig schweigt, läßt sich dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nämlich entnehmen, daß der Angeklagte auch nach Ende September 1991 über eine weitere, in der Anklage nicht näher mitgeteilte Zeitspanne das Kind zunächst nur im Beisein der Kindesmutter zu sich nehmen durfte, und es dann erst "nach und nach" für sich allein hatte. Der Beginn des Tatzeitraums fällt daher nach der Anklage auf einen nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt zwischen Ende September 1991 und Dezember 1991, dem von der Anklage angenommenen Endpunkt des Tatzeitraums. Die erforderliche Konkretisierung des Tatzeitraums wird von der Anklage somit nicht geleistet. Damit mangelt es der Anklage gleichzeitig auch an der weiter erforderlichen Mitteilung der (Höchst-) Zahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten. Der Bundesgerichtshof (BGH MDR 1994, 399) konnte bei einem offenbar ähnlich gelagerten Fall, bei dem es ebenfalls an "Besuchswochenenden" des Täter zu sexuellen Mißbrauchshandlungen gekommen war, die Höchstzahl der dem Angeklagten dort vorgeworfenen Taten aus der Zahl der Wochenenden folgern, an den es zu Besuchskontakten zwischen Täter und Opfer gekommen war. Selbst eine solche Eingrenzung ist im vorliegenden Fall aber nicht möglich, da der Anklage auch nicht mittelbar entnommen werden kann, an wie vielen Wochenenden der Angeklagte das Kind allein zu Besuchen zu sich abgeholt hatte.
Das Verfahren ist daher einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage jedoch nicht entgegen (BGH NStZ 1995, 245 m.w.N.). Diese Anklage müßte dann allerdings auch den vom Landgericht angenommenen Tatzeitraum ab dem 15.09.1991 abdecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §467 Abs. 1 StPO.