Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 297/06·11.09.2006

Revision verworfen: Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision als unbegründet, weil die auf die Revisionsrechtfertigung gestützte Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf die Revisionsrechtfertigung gestützte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht richtet sich nach den in der Revisionsbegründung gerügten Punkten; nur insoweit sind mögliche Rechtsfehler zu prüfen.

3

Eine Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit begründet die Kostentragungspflicht des Revisionführers für das Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1 StPO, sofern keine abweichende Anordnung getroffen wird.

4

Fehlt eine Rechtsfehlerfeststellung, bleibt das angefochtene Urteil in rechtlicher Hinsicht bestätigt und bedarf keiner Abänderung durch das Revisionsgericht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 3 Cs 13 Js 1891/05 – 173/06 -

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).