Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen bei Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte war wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und Verkehrsunfallflucht verurteilt worden; die Revision hatte zumindest vorläufigen Erfolg. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Jugendgerichts zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden Urteilsfeststellungen zum Unfallgeschehen, zur Schadensentstehung und zur konkreten Tatbegehung.
Ausgang: Revision erfolgreich; angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Abteilung des Jugendgerichts Dorsten zurückverwiesen wegen lückenhafter Feststellungen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Verkehrsunfallflucht müssen die Urteilsgründe die tatsächlichen Umstände des Unfallgeschehens und die Entstehung des Fremdschadens hinreichend darstellen; bloße wertende Kurzbezeichnungen genügen nicht.
Fehlen die erforderlichen, konkreten Feststellungen zu Tatablauf, Schadensursache oder der dem Angeklagten zurechenbaren Handlung, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung einer Trunkenheitsverurteilung sind Angaben erforderlich, aus denen sich die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sowie ihr kausaler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nachvollziehbar ergeben.
Wenn die Identität des Fahrzeugführers strittig ist oder der Beschuldigte wechselnde Angaben macht, müssen die Urteilsgründe die Indizien und die Würdigung der Beweislage zur Zuschreibung der Fahrhandeln klar und nachvollziehbar darlegen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendgericht - Dorsten zu-rückverwiesen.
Rubrum
G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Dorsten hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,- € kostenpflichtig verurteilt. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte zunächst fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der allgemeinen Sachrüge begründet. II. Die zulässige Revision der Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Jugendgerichts Dorsten zurückzuverweisen. Die Urteilsfeststellungen sind derart lückenhaft, dass sie den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht, Vergehen gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB nicht tragen. Es fehlen nämlich nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Verkehrsunfallgeschehen. In den Urteilsgründen heißt es insoweit lediglich: "Die Angeklagte befuhr am 03.04.2005 gegen 5.09 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Opel Corsa (amtliches Kennzeichen: XXXXXXX) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Haltener Straße. Infolge ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte die Angeklagte einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstand. Die Angeklagte hätte die dieser Fahrt zugrunde liegenden Umstände und Gefahren erkennen können und müssen. Nach dem Unfall entfernte die Angeklagte sich zu Fuß von der Unfallstelle, obwohl sie den Unfall bemerkte, den zufällig eintreffenden Polizeibeamten erklärte die Angeklagte zunächst, ihre Beifahrerin, die Zeugin N.Y., sei gefahren. Später behauptete die Angeklagte, bei dem Fahrzeugführer habe es sich um eine Bekanntschaft aus einer Diskothek in Dülmen namens D. gehandelt. Dieser habe angeboten, sie mit ihrem Pkw nach Hause zu fahren. Sie habe sich von dem D. auch den Führerschein zeigen lassen. Der besagte D. habe auf dem Fahrersitz Platz genommen, während sie auf den Rücksitz gegangen sei. Der D. habe auch den Unfall verursacht. Die der Angeklagten um 7.03 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille ergeben. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich hier aus dem Umstand, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte." Nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Unfallgeschehen enthält das angefochtene Urteil nicht. Damit bleibt völlig unklar, welches tatsächliche Geschehen sich hinter der wertenden Zusammenfassung "Verkehrsunfall" verbirgt, ebenso, auf welche Weise und woran ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstanden sein soll. Mitgeteilt wird insoweit lediglich, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte. Nicht nachvollziehbar ist, ob dies bereits das gesamte Unfallgeschehen darstellen soll, oder ob das Streifen des Baumes lediglich ein Indiz für die Fahruntüchtigkeit der Angeklagten bildet, worauf der von dem Jugendgericht insoweit hervorgehobene sprachliche Zusammenhang hindeutet. Weiter kann nicht nachvollzogen werden, welche fremden Sachen von bedeutendem Wert von der Angeklagten hier fahrlässig gefährdet worden sein sollen. In Betracht kommt hier der Schaden an dem von dem Fahrzeug gestreiften Baum oder aber der Schaden an einem weiteren Unfallbeteiligten. Hierzu schweigt das angefochtene Urteil.