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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 258/08·03.12.2008

Aufhebung und Zurückverweisung wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten zur Klärung der Kausalität zwischen behauptetem Tatverhalten und Verletzungen. Zentral war, ob der Antrag eine Beweistatsache oder nur ein Beweisziel bezeichnete. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Ablehnung rechtsfehlerhaft war. Es wies auf die strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei erneuter Verurteilung hin.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beweisantrag, der die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens verlangt, kann eine unmittelbar durch ein Gutachten feststellbare Beweistatsache und nicht bloß ein Beweisziel bezeichnen.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht fälschlich annimmt, der Antrag enthalte nur ein Beweisziel, obwohl die behauptete Tatsache unmittelbar durch Sachverständigenbeweis überprüfbar ist.

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Ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bzw. in der Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis anders gelautet hätte.

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Bei erneuter Verurteilung ist die Dauer des Verfahrens strafmildernd zu berücksichtigen; im Fall rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann das Gericht erwägen, einen Teil der Strafe als bereits vollstreckt anzusehen.

Relevante Normen
§ 244 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14 Ns 23 Js 1620/05 - 58/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten u.a. Folgendes ausgeführt:

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" I.

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Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten durch Urteil vom 26.10.2005 (##########) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 11.08.2006 (#########) verworfen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten vom 18.06.2006 (############) hat das Oberlandesgericht Hamm das angefochtene Urteil durch Beschluss vom 20.03.2007 (#######) nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Durch Urteil vom 19.11.2007 (##########) hat das Landgericht Bielefeld die Berufung des Angeklagten verworfen. Gegen dieses ihm am 27.03.2008 zugestellte (########) Urteil

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hat der Angeklagte mit am 22.11.2007 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (#######) Revision eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 22.02.2008 (########), eingegangen bei dem Landgericht Bielefeld am selben Tage, und vom 26.02.2008 (################), eingegangen bei dem Landgericht Bielefeld am 29.02.2008, mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

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II.

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Die rechtzeitig eingelegte, form- und fristgerecht begründete Revision hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der von der Zeugin Y geschilderte Handlungsablauf mit den geschilderten Verletzungen nicht vereinbar sei, abgelehnt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

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Die Rüge ist in zulässiger Weise ausgeführt worden. Sie teilt den Inhalt des Antrages und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die

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die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mit (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 244 Rdnr. 85 m.w.N.).

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Das Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um einen Beweisantrag, da lediglich das Beweisziel, jedoch keine Beweistatsachen bezeichnet worden seien.

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Beweisziel ist das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem begehrten Beweis erhofft und dessen Erreichen von den vom Gericht aus der Beweistatsache gezogenen Schlüsse abhängt (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO,

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§ 244 Rdnr. 20a m.w.N.). Mit dem Beweisantrag wurde die Beweiserhebung darüber begehrt, dass das von der Zeugin Y behauptete und in der Be-

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gründung des Beweisantrages näher ausgeführte Tatverhalten des Angeklagten nicht ursächlich für deren Verletzungen war. Diese Beweistatsache ist dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Zwar mag der Angeklagte ein solches Beweisergebnis auch erstrebt haben, jedoch kann die behauptete Tatsache unmittelbar durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bewiesen werden und setzt nicht etwa noch durch das Gericht zu ziehenden Folgerungen voraus, so dass der Antrag eine Beweistatsache und

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nicht etwa nur ein Beweisziel bezeichnet. Die Ablehnung mit der gegebenen Begründung war daher rechtsfehlerhaft.

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Das Urteil beruht auch auf diesem Verstoß, da eine andere als die getroffene und angefochtene Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.

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Die erhobene Verfahrensrüge führt daher zur Aufhebung des Urteils.

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Eines Eingehens auf die weiteren von dem Angeklagten erhobenen Verfahrens- und Sachrügen bedarf es somit nicht."

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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

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Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls es zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, im Rahmen einer dann vorzunehmenden Strafzumessung die Dauer des Strafverfahrens strafmildernd zu berücksichtigen sein wird. Darüber hinaus wird sich die Strafkammer dann mit der Frage befassen müssen, ob ggf. unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation dadurch vorzunehmen ist, dass in der Urteilsformel auszusprechen ist, dass ein bestimmter Teil der in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH NJW 2008, 860).