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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 25/08 und 3 Ws 67/08·21.11.2011

Berichtigung eines offensichtlichen Versehens im Beschlussdatum

VerfahrensrechtStrafprozessrechtProtokoll-/FormberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Oberlandesgerichtsbeschluss berichtigt ein offensichtliches Schreibversehen in einem zuvor ergangenen Senatsbeschluss: Das dort genannte Datum "13. März 2007" lautet zutreffend "13. März 2008". Das Gericht stellt die formale Richtigstellung fest, da der richtige Sachverhalt aus dem Verfahrenskontext unzweifelhaft hervorgeht und die Korrektur den Entscheidungsinhalt nicht verändert.

Ausgang: Berichtigung des inhaltlich formellen Fehlers im Beschlussdatum von 13.03.2007 auf 13.03.2008; formelle Richtigstellung vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf offensichtliche Schreib- oder Druckfehler in einem ergangenen Beschluss berichtigen, sofern die Berichtigung nur formelle Unrichtigkeiten beseitigt und den Inhalt der Entscheidung unberührt lässt.

2

Die Korrektur eines falschen Datums in einem Beschluss ist zulässig, wenn der richtige Zeitpunkt aus dem Verfahrenskontext eindeutig hervorgeht.

3

Für die Berichtigung formeller Fehler ist keine materielle Neubewertung der Sache erforderlich; sie dient der Wiederherstellung einer richtigen Akten- und Entscheidungsdarstellung.

4

Eine Berichtigung ist nur insoweit zulässig, als sie keine neuen, entscheidungserheblichen Feststellungen einführt und dadurch bestehende Rechtspositionen nicht in unzulässiger Weise verändert.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14 Ns 51/07

Tenor

Der im vorliegenden Verfahren ergangene Senatsbeschluss wird wegen eines offensichtlichen Versehens dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum nicht „13. März 2007“, sondern zutreffend „13. März 2008“ lautet.