Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen bei Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens (§95 AMG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln verurteilt; die Sprungrevision hatte Erfolg. Das OLG hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO lückenhaft sind und die tatsächlichen Feststellungen die gesetzlichen Merkmale nicht tragen. Es fehlten Angaben zum Erwerb, zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen und zur Kenntnis der Verschreibungspflicht. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Ausgang: Verurteilung aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung an andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; lückenhafte oder ergänzungsbedürftige Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung.
Beim unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) reicht die bloße Entgeltlichkeit nicht aus; erforderlich ist, dass sich für den Täter objektiv ein eigener wirtschaftlicher Nutzen aus dem Umsatzgeschäft ergibt.
Zum Vorsatz der 1. Alternative des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG gehört das Wissen um die Verschreibungspflicht des Arzneimittels; fehlende Feststellungen zur Kenntnis der Verschreibungspflicht machen eine Verurteilung untauglich.
Fehlen für die Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung notwendige tatsächliche Feststellungen (z. B. Erwerbsumstände, Preis, Kenntnis der Verschreibungspflicht), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 42 Ds 75 Js 528/04 (1044/04)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 14. März 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte beim Amtsgericht mit Schreiben vom 21. März 2005 "Rechtsmittel" eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 2005, der am 22. April 2005 beim Amtsgericht einging, das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
II.
Die zulässige Sprungrevision hat auch in der Sache "zumindest vorläufig " Erfolg.
Auf die vom Angeklagten erhobene materiellrechtliche Rüge hin war das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln. Im Urteil finden sich folgende Angaben zum Tathergang:
"Am 25.10.2004 verkaufte der Angeklagte auf dem Gelände des F Hauptbahnhofs an die Zeugin I vier verschreibungspflichtige Halperidol-Tabletten für 5,- Euro."
Weder diesen Ausführungen noch den übrigen Urteilsgründen sind hinreichende tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen, die den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln ausfüllen.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen bei einer Verurteilung des Angeklagten in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind jedoch lückenhaft und ergänzungsbedürftig.
a) Ein Handeltreiben im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG ergibt sich nicht bereits aus der festgestellten Entgeltlichkeit des Geschäftes.
Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist hier genauso zu verstehen wie im Betäubungsmittelrecht (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AMG, Rn.9). Danach reicht die bloße Entgeltlichkeit nicht. Vielmehr muss sich für den Täter bei objektiver Betrachtung ein eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft ergeben, so dass zum Beispiel der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt ( BGH StV 1985, 235, Weber BtMG 2. Aufl. 2003, § 29 BtMG, Rn. 216).
Feststellungen hierzu lassen sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. Aus dem Urteil geht zum Beispiel nicht hervor, wie der Angeklagte seinerseits in den Besitz der abgegebenen Tabletten gelangt ist und ob er und falls ja, welchen Kaufpreis er hierfür entrichtet hat etc..
b) Aber auch die Feststellungen des Gerichts zur inneren Tatseite im Rahmen der hier erfolgten Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln sind unvollständig. Das Amtsgericht hat nämlich keine Feststellungen zur Frage der Kenntnis des Angeklagten von der Verschreibungspflichtigkeit des veräußerten Medikamentes getroffen. Zum Vorsatz der 1. Alt. des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG gehört aber das Wissen, dass das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist (Erbs/Kohlhaas aaO, Rn. 10).
Dieser Umstand erschließt sich auch nicht aus der Schilderung des äußeren Sachverhaltes, insbesondere aus der Örtlichkeit des Verkaufes und der Übergabe der Tabletten trotz eines zuvor durch die Polizei ausgesprochenen Platzverweises.
Damit ist die Revision auf die allgemeine Sachrüge hin begründet.
Da weitere Feststelllungen möglich erscheinen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da der Erfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.