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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 181/05·20.06.2005

Diebstahl vs. unbefugte Ingebrauchnahme: unzureichende Feststellungen zur Zueignungsabsicht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Diebstahls eines Pkw nach § 242 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügte sie die Verletzung materiellen Rechts. Das OLG hob das Urteil auf, weil die Feststellungen und die Beweiswürdigung die für Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht nicht hinreichend belegen und unklar bleiben, ob nur eine vorübergehende Benutzung (§ 248b StGB) vorlag. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; landgerichtliches Urteil wegen lückenhafter Feststellungen zur Zueignungsabsicht aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Urteilsgründe müssen die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftat in tatsächlicher Hinsicht so darstellen, dass Rechtsbegriffe – soweit nicht allgemein geläufig – durch konkrete Tatsachen „aufgelöst“ werden.

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Für die Abgrenzung zwischen Diebstahl eines Kraftfahrzeugs (§ 242 StGB) und unbefugter Ingebrauchnahme (§ 248b StGB) ist entscheidend, ob der Täter bei der Wegnahme den Willen hat, den Berechtigten dauerhaft auszuschließen, oder ob er von vornherein mit einer Rückführung bzw. Wiederherstellung des Gewahrsams rechnet.

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Die bloße Absicht, ein fremdes Kraftfahrzeug „in der Folgezeit zu benutzen“, trägt die Annahme einer Zueignungsabsicht nicht, solange Feststellungen dazu fehlen, ob das Fahrzeug nach der Benutzung dem Zugriff Dritter preisgegeben oder dem Berechtigten entzogen bleiben soll.

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Eine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich fehlerhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten lückenhaft ist, insbesondere wenn sie naheliegende tatsächliche Umstände zur subjektiven Tatseite (Zueignungswille/Rückführungswille) nicht erörtert.

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Bleibt nach den Feststellungen unklar, ob die Wegnahme gemeinschaftlich oder durch einen Dritten allein erfolgte, ist eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Diebstahls ohne tragfähige Feststellungen zur Zurechnung und zum Vorsatz nicht möglich.

Relevante Normen
§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 242 StGB§ 248b StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 Ns H 5/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I

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Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Juli 2004 wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

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Auf ihrer Berufung hin hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 11. Februar 2005 ihr Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde.

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Das Landgericht hat dabei folgende Feststellungen getroffen:

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"Die Angeklagte suchte am 2. März 2004 die Wohnung des Nachbarn G ihrer

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Schwester, die sie nicht antreffen konnte, auf. Sie durfte dort auf ihre Schwester war-

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ten, die jedoch nicht kam. Als die Angeklagte schließlich die Wohnung des Zeugen

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G verließ, nahm sie einen Schlüsselbund, an dem sich neben dem

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Autoschlüssel auch die Schlüssel für die Hauseingangstür, die Wohnungstür und den

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Postkasten befanden, mit. Sie wollte die Gelegenheit nutzen und das Fahrzeug des

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Zeugen G später wegnehmen.

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Der Zeuge G bemerkte, als er gegen 16:30 die Wohnung verlassen wollte,

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dass der Schlüsselbund fehlte; er nahm die Schlüssel seiner Freundin und bat diese,

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nach den Schlüsseln zu suchen. Als der Schlüsselbund nicht wieder aufgefunden

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werden konnte, tauschte der Zeuge G am folgenden Tage das Schloss der

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Wohnungstür gegen ein neues aus.

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Als der Zeuge G am Mittwoch, den 24. März 2004, morgens gegen 10:00 vom Arbeitsamt zurückkehrte und seinen PKW, einen blaufarbenen VW-Golf, in der Q-Straße vor seiner Wohnung verschlossen abstellte, öffneten die Angeklagte oder ihr Verlobter T mit dem gestohlenen Schlüssel das Fahrzeug und fuhr damit weg, um es in der Folgezeit für beide zu benutzen.

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Am Samstag, dem 27. März 2004, fuhren die Angeklagte und ihr Verlobter in dem

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Fahrzeug auf der Q2-Straße an dem Zeugen G vorbei. Dieser be-

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merkte das Fahrzeug und, dass ein Mann und eine Frau darin saßen; er verständigte

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durch einen Anruf die Polizei. Darauf hin suchten die Polizei Beamten Bergmeier und

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Hellwig das Fahrzeug, konnten es aber zunächst nicht finden. Etwa 20 Minuten nach

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dem ersten Anruf entdeckte der Zeuge G das Fahrzeug, das nunmehr in der

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N-Straße - unweit der Q-Straße, in der die Angeklagte bis kurz vordem

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gewohnt hatte -abgestellt war. Er meldete sich erneut bei der Polizei.. Als die Beam-

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ten C und I hinzukamen, wies der Geschädigte sie auf einen Schlüs-

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selbund auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs hin, der nicht ihm gehörte. Die Beam-

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ten veranlassten die Sicherstellung des Fahrzeugs. Als der Abschleppwagen kam,

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kam der Verlobte der Angeklagten hinzu und fragte die Polizeibeamten, was mit dem

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Golf sei. Der Beamte I fragte den Zeugen T darauf hin, was er mit dem

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Fahrzeug zu tun habe. Dieser erzählte, dass er gerade erst noch mit dem Fahrzeug

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gefahren sei, allerdings nur als Beifahrer; Führerin des Fahrzeugs sei die Angeklagte

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gewesen. Der Schlüsselbund auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs gehöre ihm.

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Der Zeuge T führte die Beamten zu der Wohnung eines früheren Wohnungs-

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nachbarn der Angeklagten in der Q-Straße. Die eigene Wohnung der Ange-

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klagten war inzwischen leergeräumt.

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Die Angeklagte bestätigte auf Befragen nach vorheriger Belehrung, dass sie das

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Fahrzeug gefahren habe. Sie versuchte sich damit herauszureden, sie habe das Au-

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to am Dienstag, dem 23. März 2004, auf eine Annonce in dem "I Blätt-

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chen" hin für 800,00 EUR erworben. Die Angeklagte konnte dabei weder den Kraft-

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fahrzeugbrief noch den Kraftfahrzeugschein - beide Papiere befanden sich nach wie

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vor bei dem Zeugen G - vorlegen. Sie gab auch an, den Namen des Käufers

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nicht nennen zu können, gab aber von dem Verkäufer eine erdachte Personenbe-

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schreibung ab.

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Die Beamten stellten jedoch durch eine Überprüfung an Ort und Stelle sogleich fest,

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dass das Fahrzeug erst seit dem 24. März 2004 als gestohlen gemeldet war. Sie lie-

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ßen sich von der Angeklagten den Autoschlüssel aushändigen und gaben ihn an den

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Zeugen G zurück. Die Schlüssel des Zeugen G für die Hauseingangs-

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tür, die Wohnungstür und den Postkasten konnten nicht wieder aufgefunden werden;

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die Angeklagte hatte diese Schlüssel, die sie für den Betrieb des Fahrzeugs nicht

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benötigte, beseitigt."

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Zur Beweiswürdigung führt das Landgericht Folgendes aus:

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"Die Angeklagte hat den Diebstahlsvorwurf in Abrede gestellt. Sie hat sich dahin

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eingelassen, sie habe den Schlüsselbund nur aus Versehen mitgenommen. Dabei habe es sich nur um einen "Reflex" gehandelt.

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Sie habe dann, ohne sich etwas dabei zu denken, Leuten vom N-Hof von dem

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Schlüssel erzählt. Es sei dann ein "I2" oder ein "G2", es sei der G2 ge-

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wesen, mit dem Wagen angekommen und habe sie -ihren Verlobten und sie selbst -

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zu einer Spritztour eingeladen. Der habe dann den Schlüssel gehabt.

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Auf Vorhalt ihrer anders lautenden Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Amts-

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gericht hat die Angeklagte erklärt, dass könne wohl sein, dass sie jemandem vom

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N-Hof den Schlüssel gegeben habe. Sie bleibe aber dabei, dass sie den Schlüs-

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seln nur aus Versehen mitgenommen habe. Sie habe ihre Zigaretten und ihren Ta-

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bak mitgenommen. Dazwischen sei der Schlüssel gewesen. Das habe sie gar nicht

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gemerkt.

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Sie wisse auch nicht mehr, was sie den Polizeibeamten erzählt habe.

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Die Einlassung der Angeklagten ist widerlegt.

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Dass die Angeklagte das Fahrzeug - gemeinsam mit ihrem Verlobten - gestohlen hat,

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folgt daraus, dass ihr Verlobter und sie den PKW nachträglich gemeinsam benutzt

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haben. Einen "G2", der den Schlüssel an sich genommen und dann seinerseits

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das Fahrzeug gestohlen und die Angeklagte und ihren Verlobten zu einer Spritztour

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eingeladen hätte -wie die Angeklagte erstmals in der Berufungshauptverhandlung

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behauptet -, hat es nicht gegeben. Die Einlassung der Angeklagte lässt sich insoweit

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nicht nur nicht damit vereinbaren, dass sie und ihr Verlobter das Fahrzeug am 27.

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März 2004 - wie nicht nur der Zeuge G, sondern auch der Zeuge T

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und die Angeklagte selbst gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten bestätigt ha-

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ben -bei einer Fahrt auf der Q2-Straße benutzt haben, ohne dass sich noch

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ein Dritter in dem Fahrzeug befand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ange-

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klagte oder ihr Verlobter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, das Fahrzeug

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geführt hat; dies ließ sich in der Berufungshauptverhandlung nicht klären. Die Ange-

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klagte hat seinerzeit nichts von einem G2 erzählt. Gegenüber den Polizeibeam-

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ten C und I hat sie lediglich davon gesprochen, sie habe das Fahr-

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zeug käuflich erworben, und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -wieder-

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um abeichend von ihrer Darstellung in der Berufungshauptverhandlung -angegeben,

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sie habe den Fahrzeugschlüssel weitergegeben. Es handelt sich dabei insgesamt

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offensichtlich nur um Ausflüchte der Angeklagten, um sich der Verantwortung für die

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Tat zu entziehen. Tatsächlich hatte die Angeklagte am 27. März 2004 den Auto-

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schlüssel, den sie an diesem Tage an die Polizeibeamten C und I

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aushändigte, in ihrem Besitz. Sie hatte gerade zuvor das Fahrzeug auch gemeinsam

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mit ihren Verlobten benutzt und es -wie nach allem zu schließen ist -seit dem 24.

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März 2004 gemeinsam mit dem Verlobten in ihrem Besitz gehabt.

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Die Angeklagte hatte nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme den Schlüssel auch nicht aus Versehen, sondern zu dem Zweck mitgenommen, sich das Fahrzeug des Zeugen G gemeinsam mit ihrem Verlobten anzueignen und es mit diesem zu benutzen."

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten Revision, mit der sie die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung begehrt und die sie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

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II.

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Das Rechtsmittel hat auf die erhobene materielle Rüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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1) Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten müssen, was das Revisionsgericht auf die Sachrüge zu prüfen hat (LRGollwitzer 24. Aufl., § 267 Rn 33), die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dabei ist unter Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts zu verstehen. Rechtsbegriffe müssen, sofern sie nicht allgemein geläufig sind, grundsätzlich durch die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge dargestellt ("aufgelöst") werden (KKEngelhardt 4. Aufl., § 267 Rn 9).

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Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur insoweit gerecht, als es die Darstellung des objektiven Tatbestandes des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB anbelangt. Der objektive Tatbestand wird unter näherer Angabe der tatsächlichen Umstände insbesondere der Tatzeit, des Tatortes, der Entwendung des Schlüssels, der Entwidmung und der Fahrt mit dem Fahrzeug des Geschädigten hinreichend geschildert.

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Hinsichtlich der gemäß § 242 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Angeklagte oder ihr Verlobter T mit dem gestohlenen Schlüssel das Fahrzeug geöffnet habe und damit wegfuhr, um es in der Folgezeit für beide zu benutzen.

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a) Diese Feststellungen sind zunächst unklar, lassen sie doch offen, ob die Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Zeugen T das Fahrzeug durch arbeitsteiliges Handeln weggenommen hat oder ob nicht möglicherweise der Zeuge T alleine das Fahrzeug entwendete, um es in der Folgezeit für beide zu benutzen. In diesem Falle käme aber eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls des Fahrzeuges mangels Zueignungsabsicht nicht in Betracht.

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b) Aber selbst bei - unterstellter - Wegnahme des Fahrzeuges durch die Angeklagte reichen die getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Bejahung der Zueignungsabsicht nicht aus, da aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht, ob die Angeklagte das Fahrzeug nach "Benutzung in der Folgezeit" nicht wieder an den Berechtigten zurückgeben wollte und damit lediglich eine Straftat der unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges gemäß § 248 b StGB gegeben wäre. Alleine die festgestellte Absicht der Angeklagten, das Fahrzeug in der Folgezeit benutzen zu wollen, führt noch nicht zu einer für die Zueignungsabsicht erforderlichen dauernden Enteignung des Eigentümers, worauf die Revision zutreffend hinweist.

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Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs, und deshalb mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muss, soll Diebstahl vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, das Fahrzeug nach unbefugter Benutzung so zurückzulassen, dass es dem Zugriff Dritter preisgegeben wird. (Tröndle/Fischer § 242 Rn.39 mwN). Feststellungen hierzu sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

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2) In diesem Zusammenhang ist auch die Beweiswürdigung des Urteils fehlerhaft, weil lückenhaft. Zwar ist dem Revisionsgericht eine Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind, sie müssen aber denkgesetzlich möglich sein, von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden und dürfen weder gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthalten (BGHSt 10, 208 ff, 210; 26, 56 ff). Diesem Prüfungsmaßstab genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht.

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Die Urteilsgründe sind lückenhaft, soweit das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Schluss zieht, die Angeklagte habe das Fahrzeug gestohlen, da sie und ihr Verlobter das Fahrzeug später benutzt hätten. Die Beweiswürdigung lässt in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob die Angeklagte das Fahrzeug nach Benutzung nicht wieder an den Berechtigten zurückgeben wollte.

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Hier bestand aber zu einer eingehenden Erörterung um so mehr Anlass, als die Angeklagte das Fahrzeug nur drei Tage nach der Wegnahme am helllichten Tag nur wenige Straßen vom Ort der Wegnahme entfernt vorübergehend abstellte. Dabei musste die Angeklagte mit der Möglichkeit der Entdeckung des Fahrzeuges durch den Zeugen G sowohl auf der Fahrt dorthin als auch am Abstellort rechnen. Dann liegt es aber nahe, dass die Angeklalgte auch damit rechnete, das Fahrzeug werde nach dem Abstellen - wie es ja auch tatsächlich geschehen ist - alsbald wieder zu dem Berechtigten zurückgelangen.

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In diesem Fall hätte sie sich aber nur einer unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB schuldig gemacht

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Allerdings könnte die Zueignungsabsicht i.S. des § 242 StGB - worauf die Strafkammer in der Beweiswürdigung jedoch nicht abstellt - daraus hergeleitet werden, dass die Angeklagte anlässlich der Kontrolle durch die Polizeibeamten behauptet hat, sie habe das Fahrzeug vor einigen Tagen von einer dritten Person erworben.

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Diese Schlüsse zu ziehen, ist aber Aufgabe des Tatrichters, die ihm das Revisionsgericht grundsätzlich nicht abnehmen kann und darf.

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Daher war auf die materielle Rüge hin das Urteil mit den der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache gem. §§ 349 Abs. 4 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.