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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss 1079/96·25.09.1996

Sprungrevision: Pflichtverteidigerbestellung bei Ausbleiben des Wahlverteidigers erforderlich

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Sprungrevision gegen eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Zentral war, ob die Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Wahlverteidigers ohne Verteidiger durchgeführt werden durfte. Das OLG Hamm hob das Urteil wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO auf, da bei notwendiger Verteidigung sofort ein Pflichtverteidiger zu bestellen oder die Verhandlung auszusetzen gewesen wäre. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts zurückverwiesen; zudem gab der Senat Hinweise zu Befangenheitsrüge und zum Schweigerecht.

Ausgang: Urteil wegen Hauptverhandlung ohne notwendigen Verteidiger aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Findet eine Hauptverhandlung in einem Fall notwendiger Verteidigung ohne Verteidiger statt, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

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Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift auch ein, wenn bei Ausbleiben des Wahlverteidigers entgegen §§ 141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Pflichtverteidiger bestellt und die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt wird.

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Die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich insbesondere nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung; maßgeblich ist auch eine Straferwartung, die sich erst aus Gesamt-/Einheitsstrafenbildung ergibt.

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Bei der Prüfung der notwendigen Verteidigung sind neben der Straferwartung auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten und schwerwiegende Nachteile durch das Verfahren bzw. die Verurteilung zu berücksichtigen; dies gilt im Jugendstrafverfahren entsprechend.

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Aus dem Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung dürfen bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 5 StPO§ 338 Nr. 3 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 59 StPO§ 274 StPO§ 140 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 12 Ls 25 Js 1751/94 (60/95) Hw.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Minden zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Minden hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1995 - 3 Ns 12 Ls 35 Js 52/94 Hw. - L 8/94 III -, mit welchem gegen den Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden war, zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

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Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils soll der Angeklagte zunächst am 30. September 1994 gegen 23.00 Uhr als Mitglied und Wortführer einer Gruppe, die offenbar aus mehreren jungen Männern bestand, den Zeugen ... auf offener Straße zunächst ins Gesicht geschlagen und sodann zu Boden gestoßen haben, wo der Zeuge von nicht näher festgestellten Mitgliedern der Gruppe mit dem beschuhten Fuß getreten wurde, so daß er drei Zähne und zwei Kronen verlor und vier Tage stationär in der Kieferchirurgie behandelt werden mußte.

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In derselben Nacht gegen 02.15 Uhr soll dieselbe oder eine andere Gruppe offenbar ebenfalls junger Männer, als deren Wortführer der Angeklagte erneut in Erscheinung getreten sei, die Zeugen ... und ... durch Schläge erheblich mißhandelt haben. Der Angeklagte selbst habe zumindest auf den Zeugen ... eingeschlagen. Infolge der erlittenen Schläge hätten die Geschädigten Körperprellungen und Platzwunden erlitten, der Zeuge ... darüber hinaus eine schwere Gehirnerschütterung und der Zeuge ... einen Nasenbeinbruch.

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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat ihn jedoch aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen ... und ... als überführt angesehen. Die Zeugen ... und ... hätten ihn als einen der Schläger, die übrigen Zeugen als Wortführer der Gruppen erkannt.

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Zur Person des Angeklagten hat das Amtsgericht u.a. festgestellt, daß dieser bereits in der Grundschule die dritte Schulklasse wiederholen mußte und sodann die Hauptschule nach Wiederholung der siebten Klasse verließ. Den anschließenden Besuch einer Berufsschule habe er nach eineinhalb Jahren abgebrochen und in der Folgezeit mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Hilfsarbeiter gearbeitet.

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Bei der Strafzumessung hat das Amtsgericht u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte keinerlei Reue gezeigt habe.

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Der Angeklagte hat mit am 25. August 1995 beim Amtsgericht Minden eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 1995 gegen das am 24. August 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden zunächst Rechtsmittel, eingelegt und dieses Rechtsmittel sodann mit am 29. September 1995 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom 25.09.1995 als Revision bezeichnet und begründet.

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Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte u.a. den absoluten Revisionsgrund des §338 Nr. 5 StPO geltend. Zur Begründung führt er unter näherer Darlegung aus, das Amtsgericht habe die Hauptverhandlung ohne den zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienenen Verteidiger des Angeklagten durchgeführt, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, und zwar insbesondere aufgrund der sich aus den Vorstrafen sowie dem Bewährungsversagen des Angeklagten ergebenden Straferwartung eine Einheitsjugendstrafe im Bereich von zwei Jahren.

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Weiterhin macht der Angeklagte den absoluten Revisionsgrund des §338 Nr. 3 StPO geltend. Hierzu führt er unter wörtlicher Wiedergabe des entsprechenden Gesuchs aus, er habe bereits vor Beginn der Hauptverhandlung den Vorsitzenden des erkennenden Jugendschöffengerichts u.a. deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser das Hauptverfahren noch vor Ablauf der dem Angeklagten im Eröffnungsverfahren gewährten einwöchigen Stellungnahmefrist zur Anklageschrift eröffnet habe. Das Ablehnungsgesuch - welches der Angeklagte ebenfalls wörtlich wiedergibt - sei unter dem 24. August 1995 durch das Amtsgericht zu Unrecht als unbegründet verworfen worden.

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Des weiteren rügt der Angeklagte jeweils mit näheren Darlegungen die Verletzung des §244 Abs. 2 StPO sowie des §59 StPO und wendet sich mit der Sachrüge vor allem gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils.

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II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Sprungrevision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Minden. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des §338 Nr. 5 StPO.

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Aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls (§274 StPO) steht fest, daß das Amtsgericht die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ohne Verteidiger durchgeführt hat. Die Anwesenheit des Verteidigers gehört im Falle notwendiger Verteidigung zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, auf die sich die Beweiskraft des Protokolls gemäß §274 StPO erstreckt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §273 Rdnr. 7 m.w.N.). Damit hat die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, §338 Nr. 5 StPO. Es hätte hier nämlich gemäß §140 Abs. 2 StPO; 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit §§141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO der sofortigen Bestellung eines Pflichtverteidigers - oder aber der Aussetzung des Verfahrens - bedurft, als der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Dies rügt die Revision auch in einer den Anforderungen des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise.

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Der absolute Revisionsgrund des §338 Nr. 5 StPO greift nicht nur dann ein, wenn ein bereits bestellter Pflichtverteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, sondern auch dann, wenn wie hier ein Pflichtverteidiger bei Ausbleiben des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung entgegen §§141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht bestellt worden ist (BGHSt 15, 306, 307; OLG Hamm, StV 1993, 180; NStZ 1982, 298; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1984, 262; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., §140 Rdnr. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §338 Rdnr 41, jeweils m.w.N.).

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Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers (§§140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Die Verfassung selbst will sicherstellen, daß der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluß nehmen kann (BVerfG, StV 1986, 160, 165). Diesem Verfassungsgebot entspricht die Verpflichtung des Gerichts, dem Angeklagten gemäß §140 Abs. 2 StPO ggf. von Amts wegen sofort einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald sich ergibt, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, §141 Abs. 2 StPO, und zwar insbesondere auch dann, wenn der bestellte oder gewählte Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, §145 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß §140 Abs. 2 StPO u.a. dann erforderlich, wenn wegen der "Schwere der Tat" die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Diese Bestimmung räumt dem Vorsitzenden zwar einen Beurteilungsspielraum ein; diesem sind jedoch durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" Grenzen gesteckt (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln, StV 1991, 151; vgl. zum Meinungsstand auch OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629). Deshalb unterliegt zumindest die Frage, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" verkannt, ob er insoweit den richtigen Wertmaßstab angewandt hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht (OLG Köln, StV 1991, 151; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629, jeweils m.w.N.).

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Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; KK-Laufhütte, a.a.O., §140 Rdnr. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §140 Rdnr. 23, jeweils m.w.N.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat (OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln StV 1991, 150 f). Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren (OLG Köln, StV 1991, 151 f), wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (OLG Hamm, StV 1982, 475; StV 1993, 180; OLG Köln, StV 1991, 151, 152; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §140 Rdnr. 23). Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des §140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze war dem Angeklagten hier beim Nichterscheinen des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht entweder kurzfristig ein anderer Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen, §§141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §68 Nr. 1 JGG oder ggf. die Hauptverhandlung auszusetzen, §145 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dem Jugendschöffengericht war bekannt, daß in die wegen der nunmehr abzuurteilenden Tat zu verhängende Jugendstrafe, die hier allein in Betracht kam, die durch das Landgericht Bielefeld zur Bewährung ausgesetzte Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten einzubeziehen war und deshalb im Falle eines Schuldspruches für den Angeklagten die Straferwartung einer Einheitsjugendstrafe bestand, die deutlich über einem Jahr liegen mußte und deren Vollstreckung angesichts des dann festgestellten krassen Bewährungsversagens des Angeklagten auch kaum abermals ausgesetzt werden konnte.

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Hinzu kommt, daß die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten angesichts seiner persönlichen Lebensumstände deutlich eingeschränkt war. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte bereits während seiner Schulausbildung deutliche Entwicklungsrückstände und intellektuelle Schwächen gezeigt. Er mußte bereits während der Grundschule eine Klasse wiederholen und verließ dann die Hauptschule ohne Schulabschluß bereits aus der siebten Klasse heraus. In der Folgezeit war er ohne abgeschlossene Berufsausbildung in wechselnden Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter tätig. Darüber hinaus hatte sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung mit den Aussagen mehrerer Zeugen auseinanderzusetzen, die insbesondere zu seiner Identitätsfeststellung vernommen wurden. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte in der Lage war, sich selbst hinreichend zu Verteidiger, zumal der geschädigte ... ausweislich des Protokolls als Nebenkläger zugelassen und durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. OLG Köln, MDR 1989, 1938; NStZ 1989, 542; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §140 StPO Rdnr. 31). Insbesondere hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunkts hebt die Bestimmung des §140 Abs. 2 Satz 1 StPO in ihrem letzten Halbsatz den Fall hervor, daß dem Verletzten nach den §§397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dies ist Ausdruck der Erwägung, daß die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, erheblich beeinträchtigt sein kann, wenn er sich einem verfahrensbeteiligten Verletzten gegenübersieht, der sich des fachkundigen Rates eines Rechtsanwalts bedient (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §140 StPO Rdnr. 31).

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Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß hier die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung gemäß §140 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten war, so daß bereits der absolute Revisionsgrund des §338 Nr. 5 StPO durchgreift. Einer abschließenden Entscheidung der weiteren Rügen, die der Revision zu keinem weitergehenden Erfolg verhelfen können, bedurfte es daher nicht.

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Der Senat weist allerdings vorsorglich für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß insbesondere die Rüge der Verletzung des §338 Nr. 3 StPO nicht offensichtlich unbegründet war. Die Nichteinhaltung einer gewährten Stellungnahmefrist zur Anklageschrift, bei der der Angeklagte darauf vertrauen kann, daß vor Ablauf der Frist keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen werde, kann nämlich jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von §24 Abs. 1, 2. Alternative StPO begründen, wenn der zuständige Richter sich bewußt über die Frist hinweggesetzt hat, der Verfahrensverstoß mithin nicht nur offensichtlich irrtümlich erfolgt ist. Ein solcher bewußter Verstoß kann insbesondere dann naheliegen, wenn sich zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses noch kein Zustellungsnachweis bei den Akten befindet (vgl. LG Berlin, StV 1993, 8, 9).

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Hinsichtlich der Sachrüge weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß aus dem Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem dieses Recht gemäß §243 Abs. 4 StPO als Ausdruck des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zusteht, keine dem Angeklagten nachhaltigen Schlüsse gezogen werden dürfen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §261 StPO Rdnr. 16 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst eingelassen hatte, sich in der Hauptverhandlung aber auf sein Schweigerecht beruft (BGH, StV 1987, 377).