Abgabe nach §42 Abs.3 JGG bei Wohnsitzwechsel zwischen Anklage und HV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage; nach Anklageerhebung zogen die Angeklagten nach Essen. Das AG Dortmund eröffnete das Hauptverfahren und ordnete die Abgabe an das AG Essen an. Das OLG Hamm hob die Abgabe auf: §42 Abs.3 JGG ist auch bei Wohnsitzwechsel zwischen Anklage und Eröffnung anwendbar, die Abgabeentscheidung darf jedoch erst nach Eröffnung getroffen werden und ist eine Ermessensentscheidung. Aufgrund der bereits erfolgten Befassung des Dortmunder Gerichts und weiterer Zweckmäßigkeitsgründe bleibt das AG Dortmund für das Hauptverfahren zuständig.
Ausgang: Aufhebung der Anordnung zur Abgabe an das AG Essen; Amtsgericht Dortmund bleibt für das Hauptverfahren zuständig
Abstrakte Rechtssätze
§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist auch anwendbar, wenn der Aufenthaltswechsel zwischen der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfindet; die Abgabeentscheidung darf jedoch erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen werden.
Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist eine Ermessensentscheidung; bei der Abwägung sind das Interesse an zügiger Verfahrensdurchführung und die persönlichen Bindungen des Angeklagten an den neuen Aufenthaltsort gegeneinander abzuwägen.
Bei inzwischen erwachsen gewordenen Angeklagten kann das Prinzip der Entscheidungsnähe im Jugendrecht gegenüber gewichtigen Zweckmäßigkeitsgründen (z. B. bereits erfolgte Verfahrensbefassung, Zeugenortnähe) zurücktreten.
§ 12 Abs. 2 StPO ermöglicht nur die Übertragung an ein Gericht, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits zuständig war; eine nachträgliche Zuständigkeitsbegründung ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 608 Ls 18/12
Leitsatz
1. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist auch dann anwendbar, wenn der Aufenthaltswechsel zwischen der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfindet. Die Abgabeentscheidung darf indes erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen (Anschluss an BGH, NJW 1959, 1834).
2. § 12 Abs. 2 StPO ermöglicht nur eine Übertragung des Verfahrens an ein Gericht, bei dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Zuständigkeit begründet war.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund – Jugendschöffengericht – vom 9. Juli 2012 (608 Ls 18/12) wird aufgehoben, soweit darin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen angeordnet wird.
Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht Dortmund
– Jugendschöffengericht – zuständig.
Gründe
I.
Unter dem 1. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Dortmund vor dem Amtsgericht Dortmund – Jugendschöffengericht – Anklage gegen den am 23. November 1990 geborenen N T und die am 15. Juli 1987 geborene S X mit dem Vorwurf, sich im Zeitraum von Januar 2010 bis Sommer 2011 wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht zu haben. Die beiden Angeschuldigten wohnten zur Zeit der Erhebung der Anklage in Castrop-Rauxel. Beim Amtsgericht Dortmund ist nach § 33 Abs. 3 JGG iVm § 4 Nr. 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen (SGV.NRW.311) ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der Amtsgerichte Dortmund und Castrop-Rauxel eingerichtet.
Nach Anklageerhebung verlegten die Angeschuldigten ihren Wohnsitz von
Castrop-Rauxel nach Essen. Das Amtsgericht Dortmund – Jugendschöffengericht – ließ daraufhin mit Beschluss vom 9. Juli 2012 die Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht und ordnete nach §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Dortmund die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen – Jugendschöffengericht – an. Das Amtsgericht Essen lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, die Akten liegen nunmehr dem Senat nach §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Bestimmung des für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vor.
II.
Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht Dortmund – Jugendschöffengericht – zuständig.
1. Die vom Amtsgericht Dortmund angeordnete Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen nach §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG hat keinen Bestand.
a) Die Abgabe des Verfahrens nach §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG scheitert indes – entgegen der vom Amtsgericht Essen geäußerten Rechtsauffassung – nicht bereits daran, dass die Angeklagten ihren Wohnsitz bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens verlegt hatten. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist auch dann anwendbar, wenn der Aufenthaltswechsel – wie im vorliegenden Falle – zwischen der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfindet (BGH, NJW 1959, 1834). § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG spricht zwar davon, dass der „Angeklagte“ seinen Aufenthalt wechselt; die Verwendung dieses Begriffes hat indes nur Bedeutung für den Zeitpunkt, von dem ab die Abgabe zulässig ist (BGH, a.a.O.): der Richter muss zuerst über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden, erst dann kann abgegeben werden (BGH, a.a.O.).
b) Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist bei der Abgabe des Verfahrens eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der vorliegenden Fallkonstellation ist eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen nicht sachgerecht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 31. Oktober 2012 Folgendes ausgeführt:
„Jedoch sind bei der Entscheidung über die Abgabe das wesentliche Interesse an der zügigen Durchführung des Verfahrens und die besondere Bedeutung der persönlichen Bindungen des Angeklagten an seinen neuen Aufenthaltsort gegeneinander abzuwägen (…). Bei einem inzwischen erwachsen gewordenen Angeklagten tritt
dabei die Bedeutung der persönlichen Bindungen am neuen Aufenthaltsort, mithin der im Jugendrecht geltende Grundsatz der Entscheidungsnähe, gegenüber anderen gewichtigen Zweckmäßigkeitserwägungen zurück (…). Gegen die Zweckmäßigkeit der Abgabe (…) spricht vorliegend der Umstand, dass das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Erhebung der Anklage, der Beiordnung von Pflichtverteidigern und der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits eingehend mit der
Sache befasst ist, ferner der Umstand, dass wegen der in Castrop-Rauxel – mithin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Dortmund – begangenen Tat zu vernehmende Zeugen aus Castrop-Rauxel und Herne ortsnäher wohnen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Angeklagten in der Vergangenheit mehrfach ihren Aufenthaltsort zwischen Castrop-Rauxel und Essen gewechselt haben (zu vgl. Bl. 13, 23, 29, 111 d.A.). Mit weiterem Wechsel des Aufenthaltsortes kann angesichts dessen gerechnet werden, so dass die Gefahr besteht, dass im Falle der Abgabe das Verfahren verzögert würde. Gegenüber diesen gewichtigen Gründen treten die persönlichen Bindungen des inzwischen erwachsenen Angeklagten an seinen derzeitigen Aufenthaltsort bei der Abwägung zurück. Dem Grundsatz der Entscheidungsnähe im Jugendrecht kann unter diesen Umständen eine ausschlaggebende Bedeutung nicht mehr zukommen. (…) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem inzwischen erwachsenen Angeklagten und der Jugendgerichtshilfe [in Essen] eine intensive Zusammenarbeit nicht zu erwarten sein wird und vornehmlich das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel mit der Sache befasst war.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Hinzu kommt, dass die Entfernung zwischen Essen und Dortmund nicht derart groß ist, dass den Angeklagten eine Anreise zur Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht in Dortmund nicht zumutbar wäre.
2. Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht möglich.
§ 12 Abs. 2 StPO ermöglicht nur eine Übertragung an ein „anderes der zuständigen Gerichte“. Die Übertragung des Verfahrens nach dieser Vorschrift setzt damit voraus, dass bei der Eröffnung des Verfahrens das Gericht, dem das Verfahren übertragen werden soll, zuständig war (BGH, a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 19. März 2009 – 3 (s) Sbd. I – 3/09 – <juris>). Ein Gerichtsstand bei dem Amtsgericht Essen war indes nicht begründet.
Dies gilt zunächst für den Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO) und für den Gerichtsstand nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG, die an einen Wohnsitz bzw. einen Aufenthalt zur Zeit der Erhebung der Anklage anknüpfen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage wohnten die jetzigen Angeklagten indes noch nicht in Essen. Auch der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nach § 8 Abs. 2 StPO knüpft an den Aufenthaltsort zur Zeit der Erhebung der Anklage an (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 8 Rdnr. 3).
Sonstige Anknüpfungspunkte für eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen – z. B. ein Tatort (§ 7 StPO) im dortigen Gerichtsbezirk – sind ebenfalls nicht ersichtlich.