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Oberlandesgericht Hamm·3 (s) Sbd I. 3/09·18.03.2009

Aufhebung der Abgabe an Bielefeld: Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts Detmold bestätigt

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrecht (Zuständigkeit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft rügte die Abgabe des Verfahrens des AG Detmold an das AG Bielefeld nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Das OLG Hamm hob die Abgabe auf und bestimmte das AG Detmold als zuständiges Gericht. Die Abgabe sei fehlerhaft, weil kein Aufenthaltswechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung vorliege; eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO komme nur bei erheblichen Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht.

Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung der Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld wird stattgegeben; das Amtsgericht Detmold als zuständiges Gericht bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abgabe einer Jugendstrafsache gemäß § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Aufenthalt gewechselt hat; fehlt dies, ist die Abgabe fehlerhaft.

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§ 12 Abs. 2 StPO erlaubt dem gemeinschaftlichen Obergericht nach Anklageerhebung die Übertragung der Sache nur an ein Gericht, das zur Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, und nur ausnahmsweise bei erheblichen Zweckmäßigkeitsgründen.

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Erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe sind erforderlich, um von der perpetuatio fori abzuweichen; als solche kommen etwa Rücksicht auf Wohnort der Zeugen oder Lage der Augenscheinsobjekte nur bei deutlichem Überwiegen praktischer Erfordernisse in Betracht.

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Allein die frühere Vertrautheit eines anderen Gerichts mit dem Angeklagten, die Beteiligung des Jugendamts oder geringe örtliche Nähe begründen regelmäßig keine ausreichenden Zweckmäßigkeitsgründe für eine Übertragung.

Relevante Normen
§ JGG §§ 42 Abs. 3§ 108, StPO § 12 Abs. 2§ 12 Abs. 2 StPO§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG§ 42 Abs. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 JGG§ 42 Abs. 3 Abgabe 2 JGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 3 Ls 260/08

Leitsatz

Zur fehlerhaften Abgabe einer Sache mangels Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung.

Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 12 Abs. 2 StPO.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Detmold über die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Bielefeld wird aufgehoben.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Detmold wird als das für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 12.03.2009 Folgendes ausgeführt:

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" I.

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Das Amtsgericht Detmold - Jugendschöffengericht - hat mit Beschluss vom 06.06.2008 die Anklage der Staatsanwaltschaft Detmold vom 20.02.2008

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- 42 Js 241/08 - gegen den in C wohnenden heranwachsenden Angeklagten C2 sowie die in E wohnenden Mitangeklagten G und X wegen einer in E begangenen Körperverletzung zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht in Detmold eröffnet (Bl. 121 f. d. A.). In der Hauptverhandlung vom 09.10.2008 hat das Amtsgericht Detmold das Verfahren bezüglich des Angeklagten C2 abgetrennt und an das Amtsgericht Bielefeld abgegeben

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(Bl. 143 a d. A.), das die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung vom 17.02.2009 abgelehnt hat (Bl. 167 d. A.). Nunmehr legt das Amtsgericht Detmold die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gem. § 42 Abs. 3 S. 2 JGG vor und beantragt weiter, gemäß § 12 Abs. 2 StPO die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht Bielefeld zu übertragen (Bl. 168 f. d. A.).

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II.

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Der Senat ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 42 Abs. 3 S. 2 JGG, § 12 Abs. 2 StPO).

10

Zuständig für die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache bleibt das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Detmold.

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Soweit das Amtsgericht Detmold in der Hauptverhandlung am 09.10.2008 das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Bielefeld abgegeben hat, kann dieser Beschluss keinen Bestand haben. Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Detmold gemäß § 42 Abs. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (zu vgl. BGHSt, 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Vom Fall des Aufenthaltswechsels abgesehen ist eine Abgabe im Übrigen grundsätzlich nicht zulässig (zu vgl. Eisenberg, JGG, 13. Auflage, § 42 Rdnr. 25).

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Trotz zuvor fehlerhafter Abgabe gestattet indes § 12 Abs. 2 StPO ausnahmsweise die Übertragung der Sache nach Anklageerhebung durch das gemeinschaftliche Obergericht an ein anderes Gericht, das schon für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre (zu vgl. BGHR JGG § 42

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Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg, a. a. O., Rn 24, 25). Von dieser Befugnis ist Gebrauch zu machen, wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe, z. B. die Rücksicht auf den Wohnort der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage der Augenscheinsobjekte unter Wahrung der Interessen des Angeklagten die Übertragung gebieten (zu vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage, § 12 Rdnr. 10). Derartige erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe, die eine Ausnahme vom Grundsatz der "perpetuatio fori" rechtfertigen könnten, sind vorliegend nach hiesigem Dafürhalten nicht gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht lediglich die in der Anklage aufgeführten drei Zeugen nach Aktenlage in E wohnen, sondern auch die ehemaligen Mitangeklagten G und X, die nach rechtskräftigem Abschluss des gegen sie gerichteten Strafverfahrens ebenfalls als Zeugen in Betracht kommen dürften.

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Soweit das Amtsgericht Detmold darauf hinweist, dass das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten bereits aus dem Verfahren 191 Ls 25 Js 2343/07 (72/08) kenne und in jenem Verfahren ohnehin eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 JGG zu treffen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Angeklagte auch dem Amtsgericht Detmold aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist und das Verfahren des Amtsgerichts Bielefeld gemäß § 31 JGG in die hier zu treffende Entscheidung einzubeziehen sein dürfte. Zudem ist dem Amtsgericht Detmold der Sachverhalt bereits aus dem Verfahren gegen die Mitangeklagten bekannt.

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Auch die Interessen des Angeklagten stehen aufgrund der geringen Entfernung zwischen C und E der Verhandlung und Entscheidung durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Detmold nicht entgegen.

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Schließlich zwingt der Umstand, dass das Jugendamt C mit der Sache befasst ist, nach hiesigem Dafürhalten nicht zur Übertragung der Sache an das Amtsgericht Bielefeld, zumal der Angeklagte bislang offenbar an einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt C nicht interessiert war."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.