Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Strafantritt in benannte JVA
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Das OLG Hamm bestimmte die Strafvollstreckungskammer des LG Bielefeld als zuständig. Entscheidend war, dass der Verurteilte zur Verbüßung in die JVA Bielefeld-Senne geladen und dort aufgenommen wurde; eine anschließende kurze Verlegung ändert die Zuständigkeit nicht.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zugunsten der Strafvollstreckungskammer beim LG Bielefeld stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bemisst sich nach der Justizvollzugsanstalt, in die der Verurteilte aufgenommen ist, insbesondere der Anstalt, an die das Aufnahmeersuchen gerichtet war und in der der Strafvollzug begonnen wurde.
Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und dort aufgenommen, begründet dies die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei kurzem anschließenden Aufenthalt in einer anderen Anstalt.
Ein Gericht im Sinne des § 462a StPO ist bereits dann 'befasst', wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine nachträgliche Entscheidung (z.B. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) rechtfertigen können; Aktenkundigkeit kann z.B. durch das Vorlegen eines Urteils im Bewährungsheft eintreten.
Die bloße Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt nach Aufnahme in der geladenen JVA führt nicht zur Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit, sofern es sich nicht um eine lediglich vorübergehende Verschubung handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 18 StVK 732/15
Leitsatz
Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafuassetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.
Tenor
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2013 (433 Ls 204 Js 16376/12) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg hat den Verurteilten am 4. Februar 2013 – rechtskräftig seit demselben Tag – wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung in 5 Fällen und Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter Strafaus-setzung zur Bewährung verurteilt. Die zunächst für eine Dauer von 3 Jahren festgesetzte Bewährungszeit ist später mit Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 27. Mai 2014 wegen erneuter Straffälligkeit um 6 Monate verlängert worden.
Am 12. November 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Schwabach – rechtskräftig seit dem 20. November 2011 – wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten. Hiervon berichtete der Bewährungshelfer bereits unter dem 6. Januar 2015 an das die Bewährungsaufsicht führende Amtsgericht Herford. Eine Ausfertigung des Urteils vom 12. November 2014 gelangte am 19. März 2015 zum Bewährungsheft. Die der Verurteilung vom 12. November 2014 zugrunde liegenden Straftaten hat der Verurteilte zwischen dem 28. und 30. Oktober 2013 begangen.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 wurde der Verurteilte seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur Verbüßung der fünfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 12. November 2014 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt
Bielefeld-Senne geladen. Die Haft sollte er bis spätestens 27. März 2015 antreten.
Dieser Ladung ist der Verurteilte offenbar nicht gefolgt. Aus der sich im Bewährungsheft befindlichen Vollstreckungsübersicht ergibt sich, dass er am 24. April 2015 von der Kreispolizeibehörde Herford festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt
Bielefeld-Senne verbracht wurde. Am 29. April 2015 wurde er von dort in die Justizvollzugsanstalt Münster verlegt. Dort wurde er am 23. September 2015 nach Vollverbüßung der fünfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe entlassen.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat das Amtsgericht Nürnberg-Fürth die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafvollstreckung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2013 beziehen, der Strafvoll-streckungskammer beim Landgericht Bielefeld übertragen. Nach Eingang einer Vollstreckungsübersicht regte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Verfügung vom 29. Juli 2015 an, die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Münster um Übernahme zu ersuchen.
Mit Beschluss vom 5. August 2015 hat das Amtsgericht Nürnberg-Fürth daraufhin die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafvollstreckung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2013 beziehen, der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Münster übertragen. Mit Verfügung vom 24. August 2015 vertrat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Auffassung, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld sei zuständig und erklärte sich für unzuständig.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das Bewährungsheft mit Verfügung vom 3. September 2015 erneut der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld mit dem Antrag vorgelegt hat, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, erklärte sich die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld mit Verfügung vom 22. September 2015 ebenfalls für örtlich unzuständig und bat, das Bewährungsheft zur Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für örtlich zuständig zu bestimmen.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemeinschaftliches oberes Gericht für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 14 StPO, da die Landgerichtsbezirke Münster und Bielefeld jeweils im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm liegen.
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.
Da gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt wurde, ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die nach § 453 StPO in Verbindung mit § 56f StGB zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist.
„Befasst“ in diesem Sinne wird das Gericht mit einer Sache grundsätzlich schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung – wie z.B. hier den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung – rechtfertigen können (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 462a, Rdnr. 17 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 462a, Rdnr. 11 m.w.N.). Aktenkundig geworden ist die Verurteilung durch das Amtsgericht Schwabach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten – wobei es sich zweifelsfrei um einen Umstand handelt, der den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen kann – spätestens durch die am 19. März 2015 zum Bewährungsheft gelangte Ausfertigung des entsprechenden Urteils und damit noch vor Beginn des Strafvollzugs.
Aufgenommen im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter in der Justizvollzugsanstalt, an die das Aufnahmeersuchen gerichtet war und in der der Strafvollzug begonnen wurde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 462a, Rdnr. 5 m.w.N.). Das ist hier die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne.
Mit Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung der fünfmonatigen Freiheitsstrafe aus der o.g. Verurteilung durch das Amtsgericht Schwabach in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne am 24. April 2015 ist daher die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung zuständig geworden. Aufgrund der Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne ist es entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld unerheblich, dass der Verurteilte bereits am 29. April 2015 in die Justizvollzugsanstalt Münster verlegt worden ist. Denn um eine vorübergehende Aufnahme im Rahmen einer Verschubung o.ä., die keine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO darstellen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), handelte es sich aufgrund des an die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne gerichtetes Aufnnahmeersuchens gerade nicht.