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Oberlandesgericht Hamm·3 (s) Sbd. I - 1/14·22.01.2014

Verbindung von Strafverfahren trotz noch nicht eröffnetem Hauptverfahren in niedrigerer Instanz

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verbindung eines vor dem Landgericht Essen anhängigen Betrugsverfahrens mit einem noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassenen Verfahren vor dem Amtsgericht Detmold. Das OLG Hamm entscheidet, dass die Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO möglich und sachgerecht ist. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der gemeinsame Beschuldigte begründen den Zusammenhang. Das Landgericht Essen wird als führendes Verfahren bestimmt.

Ausgang: Antrag auf Verbindung der beiden Strafverfahren wurde stattgegeben; gemeinsame Verhandlung vor dem LG Essen angeordnet, letztes Verfahren führt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, sofern die Staatsanwaltschaft der Verbindung zustimmt.

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Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO liegt vor, wenn die Verfahren gegen dieselbe Person geführt werden; dies kann eine Verbindung rechtfertigen.

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Sachgerechtheit der Verbindung richtet sich nach inhaltlicher Nähe der Tatmodalitäten; übereinstimmende Tatmodalitäten sprechen für die Zusammenlegung zur effizienten Verfahrensführung.

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Das Oberlandesgericht ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig, über die Verbindung von Verfahren zu entscheiden und kann eines der Verfahren als führendes Verfahren bestimmen.

Relevante Normen
§ StPO § 4§ 4 Abs. 1 StPO§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 51 KLs 33/13

Leitsatz

Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft der Verbindung zustimmt.

Tenor

Das Strafverfahren 4 Ls 44 Js 1260/13 (84/13) AG Detmold wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Strafverfahren 51 KLs 20 Js 336/11 (33/13) LG Essen verbunden, wobei das letztgenannte Verfahren führt.

Gründe

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I.

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Die Staatsanwaltschaft Essen legt dem Angeklagten mit ihrer zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen – große Strafkammer – zugelassenen Anklage vom 5. Januar 2012 (20 Js 336/11) zur Last, sich zwischen Dezember 2010 und September 2011 wegen Betruges in neun Fällen strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte habe jeweils wahrheitswidrig vorgegeben, aus Insolvenzmassen stammende Gegenstände, vornehmlich Kraftfahrzeuge, kostengünstig verkaufen zu können. Von den Geschädigten habe er sodann jeweils Kaufpreiszahlungen vereinnahmt, ohne die Kaufgegenstände jemals tatsächlich zu liefern.

4

Die Staatsanwaltschaft Detmold legt dem Angeklagten in ihrer vor dem Amtsgericht Detmold – Schöffengericht – erhobenen, bislang noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 5. Dezember 2013 (44 Js 1260/13) zur Last, sich im Juli 2013 wegen Betruges in vier Fällen strafbar gemacht zu haben. Auch hier soll der Angeklagte der Wahrheit zuwider angegeben haben, Gegenstände aus Insolvenzmassen verkaufen zu können, und Kaufpreiszahlungen ohne entsprechende Gegenleistungen vereinnahmt haben.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, die beiden vorbezeichneten Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht Essen zu verbinden.

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II.

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Das Oberlandesgericht Hamm ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung über die Verbindung der beiden Strafsachen zuständig. Die Anordnung der Verbindung beruht auf § 4 Abs. 1 StPO. Die beiden Verfahren weisen einen Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO auf, weil sie sich gegen dieselbe Person richten. Die Verbindung der beiden Verfahren ist wegen der im Wesentlichen übereinstimmenden Tatmodalitäten auch sachgerecht.

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Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Detmold das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht der Verbindung nicht entgegen. Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft – hier die Generalstaatsanwaltschaft Hamm – der Verbindung zustimmt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. [2013], § 4 Rdnr. 4 m.w.N.).