Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsaufsicht bei Haft zum Rechtskraftzeitpunkt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellt fest, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung zuständig ist. Maßgeblich ist, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewährungsurteils in Strafhaft in einer JVA des Landgerichtsbezirks war. Die Zuständigkeit tritt mit Beginn der Bewährungszeit ein und bleibt auch nach Entlassung erhalten. Sie besteht unabhängig davon, ob während der Inhaftierung eine konkrete Strafvollstreckungsentscheidung anstand.
Ausgang: Feststellung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG Dortmund für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts ist sachlich und örtlich für die Bewährungsaufsicht zuständig, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewährungsurteils in einer JVA des Gerichtsbezirks in Haft ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beginnt mit dem Beginn der Bewährungszeit und ist damit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewährungsurteils abzustellen.
Die Einsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer entfällt nicht durch die spätere Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft; sie bleibt für die nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung bestehen.
Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich unabhängig davon, ob während der Haftzeit des Verurteilten konkrete Entscheidungen in Strafvollstreckungssachen zu treffen waren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 92 StVK 11/12 Bew
Leitsatz
Befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteils, das ihn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, in anderer Sache in Strafhaft, ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, die Strafvollstreckungskammer sachlich zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob während der Zeit der Inhaftierung eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war.
Tenor
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts
Witten vom 15. September 2011 (9 Ds 68/11) beziehen, ist die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Dortmund zuständig.
Gründe
I.
Der Verurteilte verbüßte ab dem 31. Mai 2011 zunächst in der JVA Dortmund und später in der JVA Castrop-Rauxel (Landgerichtsbezirk Dortmund) eine im Jahre 2008 gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zuvor hatte er sich – soweit ersichtlich – noch nie in Strafhaft befunden.
Am 15. September 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Witten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 23. September 2011 rechtskräftig.
Nach der vollständigen Verbüßung der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2008 wurde der Verurteilte am 29. September 2011 aus der JVA Castrop-Rauxel entlassen.
Am 16. Dezember 2011 übersandte das Amtsgericht Witten das Bewährungsheft zuständigkeitshalber zur Führung der Bewährungsaufsicht an die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Dortmund. Diese erklärte sich unter dem 11. Januar 2012 für unzuständig. Das Amtsgericht Witten legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Hamm nach § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. September 2011 beziehen, ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Dortmund sachlich und örtlich zuständig, da sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils und damit zum Zeitpunkt des Beginns der Bewährungszeit zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der im Landgerichtsbezirk Dortmund gelegenen JVA Castrop-Rauxel befand. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer trat mit dem Beginn der Bewährungszeit und unabhängig davon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvoll-
streckungssache zu treffen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2007
– 2 ARs 446/07 – und vom 21. März 2007 – 2 ARs 87/07 – <juris>), und entfiel auch nicht durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (vgl. BGH, a.a.O.).