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Oberlandesgericht Hamm·3 RVs 78/11·17.10.2011

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung (Waffenbesitz)

StrafrechtStrafzumessungWaffenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit einer Sprungrevision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe. Der Senat hielt die Revision teilweise für begründet: Die Sachrüge blieb ohne Erfolg, wohl aber war der Rechtsfolgenausspruch mangels eigenständiger Abwägung und wegen möglicher Doppelverwertung aufzuheben. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen; die übrige Revision verworfen.

Ausgang: Revision wurde insoweit stattgegeben, als der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen wurde; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist durch das erstinstanzliche Gericht führt zur Wiederherstellung der Fristwirkung und bindet das Revisionsgericht, auch wenn das erstinstanzliche Gericht formell nicht zuständig war.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eigenständig und erkennbar abzuwägen; pauschale Verweise reichen nicht aus.

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Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB untersagt, tatbestandsmäßige Umstände (z.B. den Besitz der Tatwaffe) bei der Strafzumessung gesondert zu Lasten des Täters zu berücksichtigen.

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Zur Strafzumessung herangezogene Umstände müssen durch tatsächliche Feststellungen im Urteil gestützt sein; begründungslose oder nicht durch Feststellungen untermauerte Erwägungen können den Rechtsfolgenausspruch aufheben.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 346 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 Abs. 6 WaffG§ 52 Abs. 1 WaffG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 37 Ds 837/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 22. Februar 2011 unter Freisprechung im Übrigen wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem zunächst als „Berufung“ bezeichneten und am 23. Februar 2011 beim Amtsgericht eingelegten Rechtsmittel. Nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 27. Mai 2011 erklärte der Angeklagte mit einem an das Landgericht Bielefeld, an das die Verfahrensakten zwischenzeitlich zur Durchführung des Berufungsverfahrens abgegeben worden waren, gerichteten und dort am 24. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers den Übergang von der Berufung zur Revision und begründete die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Am 12. Juli 2011 gingen die Verfahrensakten einschließlich des vorbezeichneten Schriftsatzes wieder beim Amtsgericht ein, das dem Verurteilten mit Beschluss vom 1. August 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „hinsichtlich der versäumten Rechts-mittelfrist“ (gemeint ist offensichtlich die Revisionsbegründungsfrist) gewährte.

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II.

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1. Die (Sprung-)Revision ist zulässig. Die Erklärung des Angeklagten zum Übergang von der Berufung zur Revision sowie die Revisionsbegründung sind noch rechtzeitig erfolgt. Zwar ging der entsprechende Schriftsatz erst am 12. Juli 2011 und damit nach dem Ablauf der gemäß § 345 Abs. 1 StPO am 27. Juni 2011 endenden Revisionsbegründungsfrist bei dem für die Entgegennahme dieser Erklärungen zuständigen (vgl. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. An diese Entscheidung ist der Senat, obwohl das Amtsgericht für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 StPO nicht zuständig war, gebunden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 346 Rdnr. 18 m.w.N.).

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2. In der Sache hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrfacher Hinsicht als materiell-rechtlich fehlerhaft.

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Zur konkreten Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil keine eigenständige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Lediglich die Entscheidung, der konkreten Strafzumessung nicht den nach § 52 Abs. 6 WaffG für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen, sondern den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrundezulegen, hat das Amtsgericht näher begründet. Hierbei hat es neben der strafrechtlichen Vorbelastung Folgendes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt:

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„(…) Im Gegenteil lassen der Besitz der Waffe und die Bereitschaft, bei einer Auseinandersetzung mit vormals jugoslawischen Landsleuten auch kriminelle Mittel in Form zumindest des Bereithaltens einer ,scharfen‘ Waffe einzusetzen, auf Kontakte zu kriminellen Kreisen und eine kriminelle Grundeinstellung schließen. (…)“

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Die Erwägung, der Angeklagte habe die in Rede stehende Pistole bei einer Auseinandersetzung mit Landsleuten bereitgehalten, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dort ist zwar von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen T am ########## – ##### Tage vor dem Auffinden der Schusswaffe im Besitz des Angeklagten – die Rede. Dass der Angeklagte sich bereits am ######## im Besitz der Pistole befand, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Anhaltspunkte für Kontakte des Angeklagten zu kriminellen Kreisen lassen sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund begründet die oben wiedergegebene Formulierung in den Urteilsgründen die Besorgnis, dass das Amtsgericht letztlich den Besitz der Schusswaffe als solchen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen das in § 46 Abs. 3 StGB ausgesprochene Verbot, Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot), verstoßen hat.

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3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch auf den dargelegten Mängeln beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.