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Oberlandesgericht Hamm·3 RVs 55/14·25.08.2014

Revision verworfen: Keine besonderen Umstände nach §56 StGB bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ein. Streitpunkt war, ob besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB vorliegen, die eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen. Der Senat verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte die Nichtaussetzung der Vollstreckung (§56 Abs.3 StGB) aufgrund hoher Alkoholisierung, aggressiver Fahrweise und der schwerwiegenden Folgen für das Opfer und dessen Familie.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe gemäß §56 Abs.3 StGB festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Rechtsfolgenwahl nach einer fahrlässigen Tötung können besonders schwere Folgen für das Opfer und dessen Angehörige die Annahme besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB entfallen lassen.

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Eine über das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit hinausgehende Alkoholisierung und aggressive Fahrweise können die Verteidigung der Rechtsordnung gebieten und damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach §56 Abs.3 StGB rechtfertigen.

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Verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholintoxikation (§21 StGB) kann strafmildernd berücksichtigt werden, schließt aber bei gravierenden Tatfolgen und verantwortungslosem Verhalten nicht zwingend die Aussetzung der Vollstreckung aus.

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Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz tragfähig bleibt.

Relevante Normen
§ StGB § 222, 315 c, 56 Abs. 2, 56 Abs. 3§ 56 Abs. 2 StGB§ 56 Abs. 3 StGB§ 473 Abs. 1 S. 1, 2 StPO§ 21 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 011 Ns 401 Js 2531/12 (6/14)

Leitsatz

Im Hinblick auf die herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen (Frau und drei Kinder), die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz zahlreicher mildernder Umstände die Wertung des Landgerichtes, besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB bestünden nicht, vielmehr gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB, zutreffend.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).

Gründe

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Das Amtsgericht Gütersloh hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Maßregelentscheidung getroffen. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Bielefeld das Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt und die Maßregelentscheidung aufgrund des Zeitablaufs abgeändert. Das Landgericht hat insgesamt neue Feststellung getroffen, weil es die Beschränkung der Berufung zutreffend als unwirksam angesehen hat.

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Revision hatte keinen Erfolg.

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I.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 11. November 2012 kurz vor 6.00 Uhr morgens mit seinem Fahrzeug die L 806 von C über V in Richtung N, obschon er hierzu alkoholbedingt nicht in der Lage war und dies hätte erkennen können. Seine Blutalkoholkonzentration betrug um 5.54 Uhr mindestens 2,0 Promille. Zu diesem Zeitpunkt fuhr vor ihm auf der N-Straße kurz hinter der Zufahrt zur Hausnummer 390 der 48-jährige Herr M auf einem Fahrrad. Dieser war aufgrund professioneller Kleidung und einer eingeschalteten Rückleuchte für den Angeklagten auf eine      Entfernung von 200 – 300 Metern gut sichtbar. Infolge der Alkoholintoxikation nahm der Angeklagte Herrn M nicht oder nicht richtig wahr, wich ihm nicht aus, obschon ihm dies möglich war und kollidierte mit ihm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h. Der Angeklagte hätte Herrn M rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrverhalten hierauf einrichten können.

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Herr M verstarb sehr kurz darauf infolge der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern.

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Aufgrund des Alkohlrausches bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,69 Promille war nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war; sie war nicht vollständig aufgehoben. Der sozial integrierte Angeklagte ist strafrechtlich und verkehrsrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten. Er war weitgehend geständig und bereut sein Fehlverhalten; er hat der Familie des Herrn M eine Beileidskarte zukommen lassen. Er wurde selbst verletzt und insbesondere die Folgen der Tat haben ihn psychisch stark beeinträchtigt. Er wurde deshalb etwa drei Wochen stationär und im Anschluss ambulant behandelt.

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II.

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Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift nicht durch.

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Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und den        Rechtsfolgenausspruch. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB nicht, demgegenüber aber angenommen hat, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, § 56 Abs. 3 StGB.

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Kurz vor der Kollision war der Angeklagte einem Zeugen durch besonders aggressive Fahrweise aufgefallen. Bei vorhandenen Handlungsalternativen – insbesondere wäre es ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – entschloss er sich dazu, sein Fahrzeug die 30 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu führen. Er setzte sich dabei bedenkenlos ans Steuer, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war.

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Deswegen haben die drei Kinder des Getöteten ihren Vater und die Ehefrau ihren Ehemann verloren.

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Insbesondere im Hinblick auf diese herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz der zahlreichen mildernden Umstände die genannte Wertung des Landgerichtes nicht nur aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Wertung.