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Oberlandesgericht Hamm·3 RVs 35/13·19.06.2013

Revision gegen Auflage zur gemeinnützigen Arbeit (§15 JGG) verworfen

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen eine Auflage im Urteil, 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" zu leisten, Revision eingelegt. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet. Es stellt fest, dass eine derartige Formulierung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt, da die Jugendgerichtshilfe zentrale Konkretisierungsvorstellungen übernehmen kann. Auf die abweichende strengere Rechtsprechung bei Erwachsenenvorschriften (§56b StGB) könne §15 JGG nicht ohne Weiteres übertragen werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Auflage zur gemeinnützigen Arbeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, die eine bestimmte Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" anordnet, erfüllt das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

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Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 StGB (Angabe von Zeit, Ort und Institution und Verbot der Delegation an den Bewährungshelfer) sind nicht ohne Weiteres auf Arbeitsauflagen nach § 15 JGG übertragbar.

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Der besondere verfahrensrechtliche und praktischen Rolle der Jugendgerichtshilfe rechtfertigt, die Konkretisierung von Zeit, Ort und Träger der gemeinnützigen Arbeit dem Jugendamt zu überlassen.

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Die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Formulierungen wie "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" im Zusammenhang mit Arbeitsweisungen für unbedenklich gehalten hat, stützt die Verfassungsmäßigkeit entsprechender Auflagen im Jugendstrafrecht.

Relevante Normen
§ JGG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 JGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 23 Ls 33/12

Leitsatz

Eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Urteil erteilte Auflage, eine (genau bestimmte) Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" bzw. "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" zu leisten, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Seine eigenen Auslagen hat der Angeklagte jedoch selbst zu tragen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die dem Angeklagten vom Amtsgericht auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG erteilte Auflage, „60 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu verrichten“, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Senat vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2004 – 3 Ws 373/03 –, BeckRS 2004, 30336648) die Auffassung, dass eine einem Erwachsenen gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB erteilte Bewährungsauflage, gemeinnützige Arbeit zu leisten, nur dann dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet, und dass das Gericht die entsprechenden Festlegungen nicht an den Bewährungshelfer delegieren darf. Diese Grundsätze sind indes auf die Arbeitsauflage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG nicht ohne Weiteres übertragbar. Zum einen kommt dem Jugendamt (Jugendgerichtshilfe) im jugendgerichtlichen Verfahren im Vergleich zum Bewährungshelfer im Erwachsenenstrafverfahren eine deutlich wichtigere Rolle zu (insoweit zutreffend OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 – Ss 19/12 –, BeckRS 2012, 13348). Zum anderen wäre es nicht sinnvoll praktikabel (zur Zulässigkeit von Praktikabilitätserwägungen im vorliegenden Zusammenhang vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 – <juris>, dort Rdnr. 18), die Jugendgerichte zu verpflichten, bei der Anordnung einer Arbeitsauflage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG bereits im Urteil die Zeit und den Ort der Leistung und vor allem die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, zu bezeichnen. Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13. Januar 1987

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– 2 BvR 209/84 – <juris> zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von – den Arbeitsauflagen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG rechtsähnlichen – Arbeitsweisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG eine Weisung, „16 Stunden Hilfsdienst nach

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Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten“, unbeanstandet gelassen hat.