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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 8/10·18.01.2010

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil (≤ 100 €) mit Verweis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Anhörungsrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entspricht. Insbesondere fehlten Angaben zum Inhalt des Beweisantrags und ob dieser hilfsweise gestellt war. Eine Rüge sachlichen Rechts wurde nicht erhoben; die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzulässiger Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Geldbuße bis 100 € ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur geboten, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn sie die Erfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG erfüllt und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.

3

Die Rüge einer Gehörsverletzung durch Unterlassen der Beweiswürdigung erfordert die Darlegung des Inhalts des Beweisantrags (Beweistatsachen und Beweismittel) sowie, ob der Antrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde.

4

Ein als Hilfsbeweisantrag im Rahmen des Plädoyers gestellter Beweisantrag ist verfahrensrechtlich besonders und grundsätzlich in den Urteilsgründen zu behandeln; wird dies nicht substantiiert gerügt, ist die Rüge unzulässig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Halle, 6 OWi 14 Js 1983/09 (802/09)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100, Euro festgesetzt worden ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen

3

(§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

4

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten. Eine dementsprechende Rüge wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG genügenden Weise ausgeführt und ist daher unzulässig. Der Betroffene hat weder den Inhalt seines Beweisantrages (Beweistatsachen und Beweismittel) noch mitgeteilt ob der Beweisantrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde. Soweit der Beweisantrag in Form eines Hilfsbeweisantrages im Rahmen des Plädoyers des Verteidigers gestellt worden wäre, liegt seine verfahrensrechtliche Besonderheit gerade darin, dass er grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden muss (BGHR § 244 VI Hilfsbeweisantrag 6). Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wurde nicht erhoben.

  1. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten. Eine dementsprechende Rüge wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG genügenden Weise ausgeführt und ist daher unzulässig. Der Betroffene hat weder den Inhalt seines Beweisantrages (Beweistatsachen und Beweismittel) noch mitgeteilt ob der Beweisantrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde. Soweit der Beweisantrag in Form eines Hilfsbeweisantrages im Rahmen des Plädoyers des Verteidigers gestellt worden wäre, liegt seine verfahrensrechtliche Besonderheit gerade darin, dass er grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden muss (BGHR § 244 VI Hilfsbeweisantrag 6).
  2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wurde nicht erhoben.