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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 75/18·17.04.2018

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen Verkehrszeichen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Oberlandesgericht verwirft den Zulassungsantrag, da weder die Fortbildung des Rechts noch ein aufhebungswürdiger Gehörsverstoß vorliegt. Es stellt klar, dass von Behörden angebrachte StVO-Vorschriftszeichen bis zu ihrer Entfernung zu beachten sind und nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder unheilbarer Unklarheit unbeachtlich sind; eine spätere Aufhebung des Verwaltungsakts berührt die Ahndbarkeit früherer Verstöße nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Zulassungsgründe (Fortbildung des Rechts bzw. Versagung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der zuständigen Behörde angebrachte StVO-Vorschriftszeichen sind bis zu ihrer Beseitigung zu beachten und zu befolgen.

2

Vorschriftszeichen sind nur dann für jedermann unbeachtlich, wenn sie offensichtlich willkürlich, sinnwidrig oder objektiv unklar sind und sich der Mangel nicht durch Auslegung beheben lässt.

3

Die spätere Aufhebung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts steht der Ahndbarkeit bereits begangener Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 OWiG setzt eine ausreichende grundsätzliche Bedeutung voraus und ist bei Bagatellbußen (u. a. ≤ 100 EUR) regelmäßig nicht zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 41 StVO§ 80 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 191 OWi - 702 Js 3133/17 - 543/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

 Zusatz:

2

1. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung – ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung – Beachtung finden und befolgt werden müssen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind – abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte – nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne weiteres aufdrängt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 5 Ss (OWi) 336/98, juris, und Beschluss vom 7. November 2014 – IV-2 RBs 115/14, juris, Rdnr. 7; KG, Beschluss vom 1. April 2004 – 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161); dies ist im Fall der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB ## bei km #### nach der Rechtsprechung des Senats (s. Beschluss vom 3. März 2016 – III-3 RBs 55/16) nicht der Fall. Sogar eine etwaige spätere Aufhebung des Verwaltungsakts lässt die Ahndbarkeit bereits begangener Zuwiderhandlungen unberührt (KG, Beschluss vom 21. April 2004 – 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247). Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens lagen daher nicht vor.

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2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht rechtfertigen, da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verurteilt wurde, § 80 Abs. 2 OWiG. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht vor.