Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen THC: Wirksamkeit des Bußgeldbescheids bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG ein und rügte unter anderem die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids. Zentral war, ob das Fehlen der Angabe der THC‑Konzentration den Bußgeldbescheid als Verfahrensvoraussetzung unwirksam macht. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil aus dem Bescheid der gerügte Lebenssachverhalt zweifelsfrei hervorging und keine Rechtsfehler zu ihren Lasten vorlagen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zulasten der Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bußgeldbescheid ist auch ohne Angabe konkreter Messwerte wirksame Verfahrensvoraussetzung, wenn aus seinem Inhalt der erfasste und geahndete Lebenssachverhalt zweifelsfrei hervorgeht.
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist von der Frage zu unterscheiden, ob dessen Inhalt für eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch genügt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der Betroffenen aufzuerlegen, wenn die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (vgl. § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79, 46 OWiG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 15 OWi 619/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Für eine Einstellung des Verfahrens besteht – auch mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 Ss Owi 319/09, NZV 2010, 270) – keine Veranlassung. Die Entscheidung betraf nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensvoraussetzung, sondern lediglich die Frage, ob der Inhalt des Bußgeldbescheides für eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausreicht. Wie sich aus dem Beschluss ergibt, sah der Senat den Bußgeldbescheid auch ohne Angabe der konkreten Tetrahydrocannabinol-Konzentration als wirksame Voraussetzung für das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG an, da er das Verfahren nicht einstellte, sondern die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich auch ohne Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels zweifelsfrei der erfasste und geahndete Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970 - 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222 f.).