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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 348/13·27.01.2014

Rechtsbeschwerde: Angabe der Geschwindigkeitsüberschreitung in der Urteilsformel nicht erforderlich

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und auferlegt die Kosten. Es stellt klar, dass die Angabe des Ausmaßes der Überschreitung nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel gehört; Angaben in den Gründen zur Toleranz ermöglichen jedoch die Nachvollziehbarkeit.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Schuldspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört die Angabe des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel.

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§ 46 Abs. 1 OWiG und § 260 Abs. 4 S. 1 StPO verlangen nicht zwingend die quantitative Nennung der Überschreitung in der Entscheidungsformel.

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Werden in den Urteilsgründen der berücksichtigte Toleranzwert und die verbleibende Geschwindigkeit angegeben, ist die gemessene Bruttogeschwindigkeit für Dritte nachvollziehbar und damit ausreichend.

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Obiter dicta anderer Rechtsprechung, die weitergehende Anforderungen aufstellen, sind nicht bindend, insbesondere wenn sie auf abweichenden gesetzlichen Regelungen oder anderen Fallkonstellationen beruhen.

Relevante Normen
§ StPO § 260 Abs. 4 Satz 1§ 46 Abs. 1 OWiG§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 1129/13

Leitsatz

Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO. Soweit das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 31. Januar 2013

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– 2 SsBs 2/13 (BeckRS 2013, 03851) etwas anderes vertritt, handelt es sich zum einen erkennbar um ein obiter dictum und nicht um eine tragende Erwägung der

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genannten Entscheidung, zum anderen betrifft dieses obiter dictum – im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV – den hier nicht vorliegenden Fall einer

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Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h.

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Der von dem Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift zitierte

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Beschluss des OLG Celle vom 31. Juli 2013 – 322 SsBs 65/13 – (veröffentlicht bei juris) befasst sich mit der Notwendigkeit der Mitteilung des berücksichtigten

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Toleranzwertes in den Urteilsgründen. Diesen Wert (4 km/h) sowie die nach Abzug dieses Wertes verbleibende Geschwindigkeit (125 km/h) teilt das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils auch mit (siehe S. 3 UA). Hieraus lässt sich auch unschwer die gemessene „Brutto“-Geschwindigkeit errechnen (125 km/h + 4 km/h = 129 km/h).