Aufhebung eines OWi-Urteils wegen fehlender/unsignierter Urteilsgründe und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen Ordnungswidrigkeit ein. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die bei den Akten befindliche Urteilsbegründung keine richterliche Unterschrift trägt und damit einem völligen Fehlen von Urteilsgründen gleichsteht. Eine sachliche Überprüfung des Urteils ist ohne wirksame Gründe nicht möglich; die fehlenden Unterschriften können nach Fristablauf nicht nachgeholt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil wegen fehlender/unsignierter Urteilsgründe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen die Urteilsgründe im Sinne der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO, ist die Rechtsbeschwerde wegen Sachrüge bereits aus diesem Grunde begründet, weil das Revisionsgericht ohne Gründe keine Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit vornehmen kann.
Das völlige Fehlen von Urteilsgründen ist der Situation gleichzustellen, dass zwar eine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, diese aber keine richterliche Unterschrift trägt; eine nicht unterzeichnete Begründung ist lediglich ein Entwurf und keine endgültige Urteilsbegründung.
Fehlende Unterschriften unter der Urteilsbegründung können nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 StPO) nicht mehr nachgeholt werden.
Ist ein Urteil wegen fehlender oder nicht abschließend unterzeichneter Gründe nicht prüfbar, ist es nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und nach § 79 Abs. 6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 451/12
Leitsatz
Enthält ein Urteil keine Gründe, ist es bereits deshalb auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt. Die fehlenden Unterschriften können nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Rubrum
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.
1. Enthält ein Urteil entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine Gründe, ist die Rechtsbeschwerde bereits aus diesem Grunde mit der Sachrüge – einer Verfahrensrüge bedarf es insoweit nicht – begründet, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner Prüfung auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit unterziehen kann (BGH, NStZ 2001, 219; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2012 – III-3 RBs 156/12 – <NRWE> m.w.N.). Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt (BGH, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die bei den Akten befindliche schriftliche Urteilsbegründung (Blatt 50-54 d.A.) trägt keine richterliche Unterschrift (vgl. Bl. 54 d.A.). Die fehlende Unterschrift kann nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 StPO auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH, StV 1984, 275).
2. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.