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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 25/14·20.02.2014

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde bei PoliScan‑Speed‑Messung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBeweisrecht/MessverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit dem Gerät PoliScan Speed. Das OLG Hamm bestätigte, dass PoliScan Speed ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren ist und dass fehlende nachträgliche Richtigkeitskontrollen dessen Standardisierung nicht ausschließen. Mangels Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts oder wegen Gehörsverletzung wurde die Zulassung als unbegründet verworfen; die Verfahrenskosten wurden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu gewähren, wenn sie zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

2

Ein Messverfahren kann als amtlich anerkanntes und standardisiertes Verfahren gelten, auch wenn die durch das Gerät gebildeten Messwerte einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich sind.

3

Lasermessverfahren erfüllen die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren, wenn die Messung durch besonders geschultes Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch‑Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird.

4

Die Verwerfung eines Zulassungsantrags ist gerechtfertigt, wenn kein hinreichender Anlass besteht, das angefochtene Urteil wegen Gehörsverletzung aufzuheben oder die Sache der Fortbildung des Rechts oder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzuführen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 4 S. 3 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 11 OWi 302 Js 2968/13 (379/13)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Es ist hinreichend geklärt, dass es sich bei dem im vorliegenden Verfahren angewandten Messgerät PoliScan Speed um ein amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt (OLG Hamm, Beschlüsse vom 15.11.2013 – III-1 RBs 161/13; vom 16.12.2013 – III-1 RBs 81/13; vom 27.06.2013 – III-1 RBs 84/13; vom 18.01.2011 – III-2 RBs 9/2011; vom 31.01.2011 – III-3 RBs 2/11; vom 04.04.2011 – 5 RBs 55/11; SchlHOLG, Beschluss vom 31.10.2013, 1 Ss OWi 141/13 (juris); OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 (juris); OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 – III-1 RBs 63/13 (juris); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2012 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09; KG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 Ws (B) 94/10 (juris); OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 Ss OWi 236/10 (juris).

3

Der Umstand, dass die durch das Gerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013

4

– III-1 RBs 63/13 (juris); SchlHOLG, Beschluss vom 31.10.2013

5

– 1 Ss OWi 114/13 (juris). Die die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Kontrolle ist auch bei anderen amtlich zugelassenen Lasermessverfahren nicht gegeben (OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 – III-1 RBs 161/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010 – 2 Ss OWi 577/09 (juris). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren grundsätzlich auch Lasermessverfah-ren gerecht werden, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräte-herstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH NJW 1998, 321). Genügender Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand bei dieser Sachlage nicht.