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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 251/12·25.03.2013

Auskunftsverlangen (§316 SGB III) als Verwaltungsakt – Zurückverweisung wegen fehlender Vollziehbarkeit

SozialrechtArbeitsförderungsrechtOrdnungswidrigkeitenrecht (Sozialrecht)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen verspäteter Auskunftserteilung nach §§ 404 Abs.2 Nr.23, 316 Abs.1 SGB III verurteilt. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und stellt fest, dass ein Auskunftsverlangen nach § 316 SGB III ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X ist. Eine Bußgeldbarkeit setzt voraus, dass der Verwaltungsakt verbindlich und damit unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist; ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs.2 Nr.5 SGG ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Verurteilung nach §§ 404, 316 SGB III aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen fehlender Feststellung der Vollziehbarkeit des Auskunftsverlangens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit nach § 316 Abs. 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.

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Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 23, 316 Abs. 1 SGB III setzt die Zuwiderhandlung gegen einen verbindlichen Verwaltungsakt voraus.

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Ein Verwaltungsakt ist für eine bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung nur dann verbindlich, wenn er unanfechtbar ist oder Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (z. B. durch Anordnung der sofortigen Vollziehung).

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Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen ein Auskunftsverlangen nach § 316 SGB III grundsätzlich aufschiebende Wirkung; ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ist das Auskunftsverlangen nicht sofort vollziehbar und der objektive Tatbestand einer Bußgeldnorm nicht erfüllt.

Relevante Normen
§ SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23§ SGB III § 316 Abs. 1§ 316 Abs. 1 SGB III§ 31 SGB X§ 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 11 OWi 868/11

Leitsatz

1. Bei dem Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber nach § 316 Abs. 1 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.

2. Kommt der Arbeitgeber diesem Auskunftsverlangen nicht nach, ist der objektive Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 23, 316 Abs. 1 SGB III nur dann erfüllt, wenn das Auskunftsverlangen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass es entweder unanfechtbar oder zumindest sofort vollziehbar, d.h. mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verbunden ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer „fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III (verspätete Auskunftserteilung)“ zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es, der Betroffene habe als Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit Auskünfte, die diese für die Bearbeitung eines von einem Arbeitnehmer des Betroffenen gestellten Antrages auf Leistung von Insolvenzgeld benötigt habe, nur mit erheblicher Verspätung erteilt.

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Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und

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materiellen Rechts.

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II.

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Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Amtsgericht ist ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils der Auffassung, der Betroffene habe eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III in Verbindung mit § 316 Abs. 1 SGB III begangen. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen diesen Schuldspruch – ungeachtet weiterer Bedenken – bereits aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zu tragen.

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Nach § 316 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 183 bis 189 SGB III (Leistung von Insolvenzgeld), des § 208 SGB III (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei einem Insolvenzereignis), des § 320 Abs. 2 SGB III (Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes durch den Insolvenzverwalter) sowie des § 327 Abs. 3 SGB III (örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Leistung von Insolvenzgeld) erforderlich sind. Nach § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III begeht u.a. eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 316 Abs. 1 SGB III eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

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Bei dem Auskunftsverlangen im Sinne des § 316 Abs. 1 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (Kühl in: Brand, SGB III, 6. Aufl. [2012], § 316 Rdnr. 5; Peters-Lange in: Gagel, SGB II / SGB III, § 316 SGB III Rdnr. 13; Braun in: Schönefelder/Kranz/Wanka, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, 3. Aufl., § 316 Rdnr. 13). Objektives Tatbestandsmerkmal der Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 23, 316 Abs. 1 SGB III ist damit die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt. Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne „verbindlich” ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (Senat, NZS 2012, 713 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz in dem vorliegenden Falle einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 23, 316 Abs. 1 SGB III abzuweichen.

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Den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt ein in dem oben dargestellten Sinne „verbindliches“ – also entweder unanfechtbares oder zumindest sofort vollziehbares – Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit gegenüber dem Betroffenen gab. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass – da für Auskunftsverlangen im Sinne des § 316 Abs. 1 SGB III keine entgegenstehende gesetzliche Regelung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG existiert – Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein solches Auskunftsverlangen nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Das Auskunftsverlangen ist damit nur dann sofort vollziehbar, wenn es mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verbunden ist.

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Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen.