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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 173/17·30.08.2017

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – Keine Pflicht zur Lebensakte

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil. Das OLG Hamm verwirft den Antrag, weil weder die Fortbildung des materiellen Rechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der GStA verwiesen; außerdem besteht keine Pflicht zur Führung oder Vorlage einer „Lebensakte“. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als nicht geboten verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist zu verwerfen, wenn weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des materiellen Rechts vorliegt noch eine hinreichend substantiiert dargelegte Gehörsverletzung erkennbar ist.

2

Die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs obliegt dem Beschwerdeführer; bloße Rügen ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte genügen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

3

Es besteht grundsätzlich keine generelle Verpflichtung zur Führung oder Vorlage einer sogenannten „Lebensakte“; das Fehlen einer solchen Akte begründet nicht von sich aus einen prozessualen Rechtsfehler.

4

Fallen die Zulassungsgründe weg, sind dem Betroffenen die Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO auferlegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 15 OWi 302 Js 509/17 – 106/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Zur Begründung wird auf die umfangreiche und zutreffende Stellungnahme der GStA Hamm vom 07.08.2017 Bezug genommen, die dem Verteidiger vorliegt.

Zudem besteht nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung keine Pflicht zur Führung oder Vorlage einer sog. „Lebensakte“ (OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2017, 2 Ss(OWi) 146/17).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).