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Oberlandesgericht Hamm·3 RBs 16/14·19.03.2014

Wiedereinsetzung gewährt; Urteil aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Das OLG Hamm gewährte die Wiedereinsetzung, da ein etwaiges Anwaltverschulden dem Betroffenen nicht zuzurechnen war und die Begründung inzwischen in die Akte gelangt ist. Zudem hob das Gericht das angefochtene Urteil wegen fehlender beachtlicher Urteilsgründe auf und verwies die Sache zurück.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt, angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis der Partei nicht zurechenbar ist; ein alleiniges Verschulden des Verteidigers ist der Partei regelmäßig nicht anzulasten.

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Eine per innerdienstlicher Übergabe aus dem Gerichtsbereich herausgegebene abgekürzte Urteilsfassung mit Rubrum und Urteilsformel darf nicht mehr durch nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe verändert werden; eine nachträgliche Begründung ist nur in den gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen zulässig (vgl. § 77b Abs. 2 OWiG).

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Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei Vorliegen einer Sachrüge zu prüfen, ob das angefochtene Urteil beachtliche Urteilsgründe enthält; fehlen diese, scheidet eine materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht aus.

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Fehlen beachtliche Urteilsgründe, ist das Urteil nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO§ 41 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 10 OWi 302 Js 4543/13 (1049/13)

Tenor

1.

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. September 2013 gewährt.

2.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO und 24 StVG zu einer Geldbuße von 180,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene durch seinen Verteidiger mit der Rechtsbeschwerde, die nach Zustellung an den Betroffenen am 7. November 2013 mit am 10. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem (Telefax-)Schreiben seines Verteidigers vom 9. Dezember 2013 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist.

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II.

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Dem Betroffenen ist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. September 2013 zu gewähren. Die mittels Telefax übermittelte Rechtsmittelbegründungsschrift vom 9. Dezember 2013 ist erst am 10. Dezember 2013 ausweislich des entsprechenden Aufdrucks des Empfangsgeräts bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen und ist damit um einen Tag verspätet. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene durch sein Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gehindert war, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil ergibt das Vorbringen des Verteidigers des Betroffenen, dass allenfalls ein Anwaltsverschulden vorliegt, das jedenfalls dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rdnr. 18 m.w.N.). Da die Rechtsbeschwerdebegründung bereits zur Akte gelangt ist, bedarf es einer Nachholung der versäumten Handlung nicht.

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III.

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Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

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1.

9

Das angefochtene Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe. Die am 4. November 2013 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe sind unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt eine bereits nicht mehr abänderbare Urteilsfassung ohne Gründe vorlag. Dies ergibt sich aus folgendem Verfahrensablauf:

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Die zuständige Abteilungsrichterin ordnete (ausweislich der Verfügung Bl. 39 unten R) noch am Tage der Urteilsverkündung die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft „gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 41 StPO“ an. Bestandteil der Akten war zu diesem Zeitpunkt bereits das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.09.2013, das wiederum die für ein Urteilsrubrum erforderlichen Angaben sowie die Urteilsformel und damit sämtliche erforderlichen Bestandteile eines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen enthielt. Nach Fertigstellung des Protokolls am 2. Oktober 2013 ist die Zustellung an die Staatsanwaltschaft ausweislich des Eingangsstempels der Bielefelder Justizbehörden am 14. Oktober 2013 (Bl. 47 d.A.) erfolgt, nachdem die Akte zwischenzeitlich noch aufgrund der weiteren Verfügung vom 08.10.2013 dem Verteidiger für zwei Tage zur Akteneinsicht übersandt worden war. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Akte dem Amtsgericht Bielefeld nach Zustellung mit Rechtsmittelverzicht zurückgesandt; die Akte ist am

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23. Oktober 2013 wieder bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen.

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Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache – hier das im Hauptverhandlungsprotokoll zugleich mit enthaltene abgekürzte Urteil – im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77 b Abs. 2 OWiG – zulässig (Senat, Beschluss vom

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4. Juni 2012 – III-3 RBs 156/12 – BeckRS 2012, 18142; Beschluss vom 4. Dezember 2012 – III-3 RBs 222/12, BeckRS 2013, 00034; OLG Düsseldorf, Beschluss vom

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10. Februar 2010 – IV 1 RBs 188/08, BeckRS 2010, 21267 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1060/08 m.w.N.). Die Voraus-

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setzungen der zuletzt genannten Vorschrift lagen hier indes nicht vor, weil die Zustellung der ersten – unbegründeten – Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77 Abs. 1 OWiG gedeckt war.

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2.

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Ob das Urteil beachtliche Gründe enthält, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Sachrüge – einer Verfahrensrüge bedarf es insoweit nicht – zu prüfen, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.). Enthält das Urteil - wie im vorliegenden Fall – keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe, ist die Rechts-

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beschwerde bereits deshalb mit der Sachrüge begründet, weil das Rechtsbe-

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schwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Überprüfung unterziehen kann (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).

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3.

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Wegen des dargelegten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 StPO aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.