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Oberlandesgericht Hamm·3 ORs 70/23·27.12.2023

Revision: Gefangenenbefreiung im Amt – Schuldspruch und Rechtsfolgen aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Gefangenenbefreiung verurteilt; die Revision rügte materielle Rechtsfehler. Zentral war, ob die Tat als ‚Gefangenenbefreiung im Amt‘ (§120 Abs.2 StGB) zu qualifizieren ist und ob die tatrichterlichen Feststellungen zur besonderen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorliegen. Der Senat hob den Schuldspruch insoweit und den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen ‚Gefangenenbefreiung im Amt‘ und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, übrige Revision verworfen; Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Qualifikation ‚Gefangenenbefreiung im Amt‘ nach § 120 Abs. 2 StGB ist in der Urteilsformel entsprechend zu tenorieren.

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Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 120 Abs. 2 StGB setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, dass der Täter Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet war.

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Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur besonderen Verpflichtung oder zum Halten, das Entweichen zu verhindern, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung von Feststellungen zurückzuverweisen.

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Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben, wenn er auf einem im Schuldspruch liegenden Rechtsfehler beruht oder die Strafzumessung auf nicht festgestellten Umständen (z.B. zur Haftdauer des Verwahrten) gestützt wurde.

Relevante Normen
§ StGB § 120§ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4§ VerpflG § 1§ 120 Abs. 2 StGB§ 120 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rahden, 5 Ds 26/23

Leitsatz

Eine „Gefangenenbefreiung im Amt“ (§ 120 Abs. 2 StGB) ist als solche zu tenorieren.

Wird die „Gefangenenbefreiung im Amt“ durch einen „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ begangen, so sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz festzustellen.

Tenor

1.Das angefochtene Urteil wirda) im Schuldspruch (nur) soweit die Angeklagte auch wegen Gefangenenbefreiung im Amt

b) im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Rahden zurückverwiesen.

3.Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht - Strafrichter - Rahden hat die Angeklagte mit Urteil vom 11.07.2023 wegen „Gefangenbefreiung“ gemäß § 120 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

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Es hat festgestellt, dass die Angeklagte in einer Maßregelvollzugsklinik tätig war, in der sie mittels eines Magnetschlüssels eine Außentür und ein Ausgangstor öffnete, so dass ein aufgrund eines Urteils Untergebrachter in den nicht gesicherten Bereich des Geländes gelangen, von dort aus entweichen konnte und bis heute flüchtig ist.

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Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2023 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg und führt auf die Sachrüge hin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs 2 StPO zur teilweisen Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rahden. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1.

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Soweit das Amtsgericht die Angeklagte wegen einer im Amt begangenen Gefangenenbefreiung nach § 120 Abs. 2 StGB (und nicht nur wegen einer Gefangenenbefreiung nach § 120 Abs. 1 StGB) verurteilt hat, weist das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf.

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Das Amtsgericht hat zwar die Begehung der Tat „im Amt“ nicht in den Tenor aufgenommen (also nicht, was aber wegen des unterschiedlichen Unrechtsgehalts der Taten nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 des § 120 StGB geboten gewesen wäre, wegen „Gefangenenbefreiung im Amt“ tenoriert hat, vgl. zur Tenorierung: BGH, Beschl. v. 13.10.1999 – 3 StR 417/99 – juris), insoweit liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Dass das Amtsgericht eine Verurteilung wegen „Gefangenenbefreiung im Amt“ vorgenommen hat, zeigt sich sowohl im Hauptverhandlungsprotokoll als auch in den Urteilsgründen an den zitierten Vorschriften und in den Urteilsgründen zudem an den ausdrücklichen Ausführungen.

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Indes fehlt es für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 120 Abs. 2 StGB, also der Begehung im Amt, an tatrichterlichen Feststellungen, welche eine Verurteilung auch aus dem Qualifikationstatbestand tragen könnten. Die Feststellungen des Amtsgerichts belegen nicht, dass die Angeklagte taugliche Täterin des Qualifikationstatbestands des § 120 Abs. 2 StGB war. Sie ergeben nämlich nicht, dass sie als Amtsträgerin oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete gehalten war, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen ist, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Dass die Angeklagte im Sinne der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete gewesen ist, belegt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ebenfalls nicht. Die erforderliche besondere Verpflichtung setzt voraus, dass die Betroffene auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist. Die gesetzliche Grundlage ist dabei das Verpflichtungsgesetz (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 11 Rdnr. 26; Hilgendorf / Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 11 StGB, Rdnr. 69). Die Verpflichtung umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VerpflG die „gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben“ sowie gem. § 1 Abs. 2 S. 2 VerpflG den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 11 Rdnr. 40). Schon das Vorhandensein einer solchen Verpflichtung ergeben die tatrichterlichen Feststellungen nicht. Die angefochtene Entscheidung enthält darüber hinaus auch keine weitergehenden Feststellungen zu dem Aufgabenkreis der Angeklagten innerhalb der Maßregelanstalt. Denn eine Strafbarkeit nach § 120 Abs. 2 StGB setzt über die besondere Verpflichtung für den öffentlichen Dienst hinaus voraus, dass der Täter gehalten ist, das Entweichen des Gefangenen - bzw. hier des nach § 120 Abs. 4 StGB Verwahrten - zu verhindern. Entsprechende Feststellungen hierzu waren auch nicht entbehrlich, etwa weil sich eine entsprechende Verpflichtung von selbst verstehen würde. Zwar stellt das Tatgericht fest, dass die Angeklagte, zu deren konkreter beruflicher Tätigkeit in der Maßregelvollzugseinrichtung im Urteil nichts festgestellt ist, „gemeinsam mit weiteren Pflegern“ die Beaufsichtigung des Entwichenen und weiterer Patienten bei Gartenarbeiten übernommen hatte, dass die Verhinderung des Entweichens im konkreten Fall zu den Aufgaben einer Pflegekraft (sofern die Angeklagte eine solche war) gehört, erschließt sich indessen nicht von selbst.

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2.

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Allein schon wegen des bzgl. der Begehung im Amt nicht rechtsfehlerfreien Schuldspruchs war auch der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Senat kann angesichts der nicht im untersten Bereich liegenden Strafe nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei einer auch in Betracht kommenden Bestrafung (allein) aus dem Strafrahmen des § 120 Abs. 1 StGB zu einer milderen Bestrafung der nicht vorbestraften Angeklagten gekommen wäre.

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Soweit das Amtsgericht zudem zu Lasten der Angeklagten - ohne ein entsprechendes Vorstellungsbild zu belegen - ausschließlich die „verbleibende Haftdauer des Entwichenen“ berücksichtigt hat, liegt zudem auch ein auf die Sachrüge hin beachtlicher Rechtsfehler bei der Strafzumessung vor. Die Urteilsgründe enthalten zur Haftdauer bzw. Unterbringungsdauer des Entwichenen keinerlei Feststellungen. Eine Überprüfung der genannten Strafzumessungserwägung ist dem Revisionsgericht damit nicht möglich.

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3.

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Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen. Insbesondere lag nach den getroffenen Feststellungen weder eine Notwehr- noch eine Notstandslage vor, die eine andere Beurteilung hätte begründen können. Danach konnten die übrigen Feststellungen, die eine Gefangenbefreiung nach § 120 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei belegen, bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit nach § 120 Abs. 2 StGB, zu treffen.