OLG Hamm: „Transgenderismus gehört ausgerottet“ nicht als Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das AG verurteilte den Angeklagten wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB) aufgrund von Posts auf „X“, in denen er erklärte, „Transgenderismus“ müsse „ausgerottet“ werden. In der Sprungrevision rügte der Angeklagte u.a., er habe nur eine „Ideologie“, nicht Menschen gemeint. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und sprach frei, weil die tatrichterliche Auslegung einen Menschenbezug und damit einen Menschenwürdeangriff nicht tragfähig belegt. Bei verbleibenden Deutungsmöglichkeiten sei im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG die günstigere Auslegung zugrunde zu legen; eine vom Wortlaut abweichende „verdeckte“ Aussage müsse sich unabweisbar aufdrängen.
Ausgang: Sprungrevision erfolgreich; Urteil aufgehoben und Angeklagter aus Rechtsgründen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angriff auf die Menschenwürde i.S.d. § 130 StGB liegt nur vor, wenn die Äußerung die betroffene Gruppe im Kernbereich der Persönlichkeit trifft, etwa durch Absprechen des ungeschmälerten Lebensrechts oder Behandlung als minderwertige Wesensgruppe.
Bei mehrdeutigen Äußerungen ist bei der strafrechtlichen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG auf die für den Äußernden günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, sofern diese nicht ausgeschlossen ist.
Soll eine Verurteilung auf eine im Wortlaut nicht offen zutage tretende, „verdeckte“ Aussage gestützt werden, muss sich diese dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen; die hierfür maßgeblichen Umstände sind im Urteil darzulegen.
Bezieht sich eine Äußerung ihrem Wortlaut nach auf ein gedankliches Konstrukt (z.B. eine „Ideologie“), kommt eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn die Auslegung tragfähig ergibt, dass die Aussage auch auf die damit verbundenen Menschen zielt.
Die Annahme, eine Differenzierung zwischen einer als „Ideologie“ bezeichneten Auffassung und den hiervon betroffenen Personen sei generell ausgeschlossen, reicht für eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Deutung als menschenbezogene Herabwürdigung nicht aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 85 Ds 328/24
Leitsatz
1. Ein Angriff auf die Menschenwürde von Personen oder Personenmehrheiten im Sinne von § 130 StGB liegt vor, wenn die Angehörigen der in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe im Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden sollen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie in einem wichtigen Bereich ihrer Persönlichkeitsentfaltung gehindert werden, wenn dieser Personengruppe ihr ungeschmältertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird bzw. wenn sie unter Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitssatzes als minderwertige Wesensgruppe behandelt wird.
2. Bei einer Äußerung, die sich im Wortlaut auf ein gedankliches Konstrukt bezieht, kommt eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn die Auslegung ergibt, dass die Aussage sich auch auf die hiermit verbundenen Menschen bezieht.
3. Die Aussage „Trangenderismus gehört ausgerottet“ (u.ä.) stellt keine Volksverhetzung i. S .v. § 130 Abs. 2 StGB dar, wenn die Auslegung ergibt, dass der Äußernde lediglich eine „Ideologie“ beseitigt wissen will, sich die Aussage aber nicht auf Menschen bezieht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten - jeweils einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts entfaltete sich ein Dialog zwischen dem Angeklagten und einer weiteren Person mit dem Benutzernamen „M.“ bzw. „M.-S.“ auf dem öffentlich einsehbaren Account des Angeklagten auf der Plattform „R.“ (bzw. „X“) nach dem Hinweis des Angeklagten auf einen Beitrag [Rechtschreibung und Zeichensetzung im Original]:
„Z. – 14. Apr.:
Treff ich J. im frauenknast? #meinungsfreiheit
‚Transgenderismus gehört ausgerottet‘: Ermittlungen gegen Z.
In seinem Podcast macht Z. regelmäßig Stimmung gegen queere Menschen. In einer Ausgabe verbrettete er sogar Ausrottungsfantasien – jetzt ermittelt die Polizei wegen Volksverhetzung
[…]“
Der Dialog lautete [Rechtschreibung und Zeichensetzung im Original]:
wurden im Rahmen eines Feeds auf der Plattform „R.“ bzw. „X“ folgende Äußerungen getätigt:
„(M.:)
Witzig, wie ihr immer verschrien habt, dass trans Frauen das nur machen um in geschützte Bereiche einzudringen, am Ende seid ihr das die das ernsthaft in Betracht ziehen. Wie immer, jede Anschuldigung ist einfach Projektion mit euch Kons.
(Angeklagter:)
„Überhaupt nicht witzig. Kein Plan was fürn Humor das sein soll den du da vertrittst...für mich ist Transgenderismus einfach nur ne Ideologie die ausgerottet werden muss - das wird vermutlich zwar niemals in aller Gänze funktionieren aber zumindest kann mal Haltung einnehmen.
(M.-S.:)
„Wer die Heuchelei nicht sieht, der ist schon verloren. Wie Z. so schön bewiesen hat, projeziert er seine eigenen Gelüste auf die anderer Menschen. Was stellst du dir vor, beinhaltet dieses „Ausrotten“?
(Angeklagter:)
„Auf das auf was es bezogen ist. Ich interpretiere nicht mehr da rein als das Wort her gibt und mit den christlichen Glauben vereinbar ist. lm Bezug auf Transgenderismus heißt das z.B., dass diese Ideologie und zerstörerische Lehre nicht weiter öffentlich gelehrt werden darf.
(Angeklagter:)
„Die Zellen die aber Haupt-Propagandisten der Idologie waren, wurden „angemessen“ hart bestraft. Wobei ich als Christ sagen „die Rache ist sein“ und nicht mein. Immerhin möchte Gott, das kein Mensch verloren geht. Ich begnüge mich damit auf die Wahrheit hinzuweisen.“
Das Amtsgericht hat die vom Angeklagten geposteten Texte, welche von 44 bzw. 21 Personen gelesen wurden, als Volksverhetzung in der Tatvariante nach § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB gewertet, indem es festgestellt hat, der Angeklagte habe Transgender-Personen das Recht abgesprochen, als gleichwertige und zu respektierende Personen in Deutschland zu leben und ihre Transgeschlechtlichkeit real zu leben und zu empfinden. Ihm sei bewusst gewesen, dass er die Gruppe der sich als trans bezeichnenden Personen in böswilliger Weise verächtlich gemacht und er dadurch deren Menschenwürde angegriffen habe.
Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Standpunkt gestellt habe, mit den Kommentaren sei lediglich das Konzept des Transgenderismus, nicht aber die sich als trans verstehenden Personen gemeint, sei das Gericht dem nicht gefolgt, weil die geschlechtliche Identität eines Menschen untrennbar mit diesem verbunden sei und einen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit ausmache. Die Geschlechtszugehörigkeit spiele in den alltäglichen Lebensvorgängen eine so wichtige Rolle, dass eine Aufspaltung der Transgeschlechtlichkeit in das Konzept auf der einen Seite und die dahinterstehenden Menschen auf der anderen Seite nicht möglich sei. Die Aufforderung zur „Ausrottung“ richte sich daher gegen diejenigen Menschen, die sich als trans identifizieren oder die damit verbundene Lebensweise vertreten. Eine Vergleichbarkeit mit der Formulierung „Kommunismus ist eine Ideologie, die auszurotten ist“ – welche der Angeklagte vorgebracht hatte - bestehe nicht, da es bei der letztgenannten Formulierung an einem konkreten Menschenbezug fehle. Kommunismus stelle eine abstrakte politische Idee dar, und der Teil der Bevölkerung, der sich mit dem Kommunismus identifiziere, sei weder abgrenzbar noch zahlenmäßig eindeutig festgelegt. Beim „Transgenderismus“ hingegen sei der Personenbezug deutlich zu erkennen, weil Transpersonen als reale Gruppe existieren. Beim „Transgenderismus ausrotten“ sei deshalb der Angriff auf Menschen als real existierende Minderheit zu erkennen.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, er habe sich als trans bezeichnende Menschen in böswilliger Weise verächtlich gemacht und in ihrer Menschenwürde angegriffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 354 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.
Der Schuldspruch wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Würdigung des Tatgerichts, der Angeklagte habe in seinem Beitrag Transgender-Personen das Recht abgesprochen, als gleichwertige und zu respektierende Personen in Deutschland zu leben und ihre Transgeschlechtlichkeit real zu leben und zu empfinden bzw. ihnen das „Lebensrecht an sich“ abgesprochen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gleiches gilt für die Würdigung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er die Gruppe der sich als trans bezeichnenden Personen in böswilliger Weise verächtlich gemacht und dadurch deren Menschenwürde angegriffen habe.
Hierdurch ist der Angeklagte in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
Im Einzelnen:
1.
Die vom Tatgericht angewandte Vorschrift des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB setzt voraus, das der Täter die Menschenwürde von in § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Ein Angriff auf die Menschenwürde liegt im Sinne von § 130 StGB vor, wenn die Angehörigen der in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe im Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden sollen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie in einem wichtigen Bereich ihrer Persönlichkeitsentfaltung gehindert werden, wenn dieser Personengruppe ihr ungeschmälertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird bzw. wenn unter Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitssatzes sie als minderwertige Wesensgruppe behandelt wird (vgl. BGH NStZ 1994, 390; Krauß in: LK-StGB, 14. Aufl. § 130 Rdn. 59). Dabei muss sich der Angriff gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit und nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (BGH a.a.O.). Das Rechtsgut der Menschenwürde ist mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht abwägungsfähig (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 130 Rdn. 12c m.w.N.).
Die Feststellung, inwieweit die vorgenannten Kriterien im Einzelfall erfüllt sind, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, wie es insbesondere auch dessen Sache ist, den objektiven Erklärungswert einer Äußerung zu bestimmen. Das Revisionsgericht kann und muss jedoch dann eingreifen, wenn der Tatrichter zur Ermittlung dieses Sinngehaltes und bei der von ihm vorzunehmenden tatsächlichen Wertung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder aber deren Wertigkeit verkannt hat (OLG Hamm, Urteil v. 02.11.1994 - 4 Ss 491/94, NStZ 1995, 136, 137). Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Auslegung des Tatrichters darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetzte oder Auslegungsregeln erkennen lässt (BGH NStZ 2017, 136; OLG Bremen, Urt. v. 23.02.2023 – 1 Ss 48/22 = BeckRS 2023, 4847; jew. m.w.N.). Ist die Auslegung des Tatrichters vertretbar, so hat das Revisionsgericht sie hinzunehmen. Verbleiben bei mehreren Deutungsmöglichkeiten Zweifel am Inhalt der Aussage, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 15.1.2024 – 207 StRR 440/23, BeckRS 2024, 187 Rn. 3). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vor (BVerfG, Beschluss v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193, 2194 Rn. 25).
2.
Das Tatgericht verkennt im vorliegenden Fall zwar nicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solche, welche ausführlich in den Gründen des angefochtenen Urteils gewürdigt wird. Es geht insoweit auch von den zutreffenden Grundsätzen aus. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien erweist sich seine Deutung der Äußerungen des Angeklagten (s.o.) gleichwohl als rechtsfehlerhaft: Bei der Deutung von Äußerungen sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch die für die Zuhörer erkennbaren äußeren Begleitumstände zu beachten, unter denen die Äußerungen gefallen sind, sowie die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden, denn diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (BGH a.a.O.; BayObLG Beschl. v. 10.4.2025 – 204 StRR 56/25, BeckRS 2025, 9474 Rn. 24; OLG Bremen a.a.O.; OLG Hamm Beschl. v. 11.2.2010 – 2 Ws 323/09, BeckRS 2010, 6144).
a)
Das angefochtene Urteil lässt bereits eine umfassende Würdigung der getätigten Äußerungen anhand des Wortlauts, aber auch anhand der übrigen o.g. Umstände, vermissen, so dass es bereits deswegen der Aufhebung unterliegt.
b)
Darüber hinaus ist aber auch die vorgenommene Auslegung anhand der o.g. Kriterien nicht mehr vertretbar:
Der Wortlaut der hier tatgegenständlichen Äußerungen gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Angeklagte die Formulierung „ausrotten“ auf Menschen bezogen hat, so dass er insoweit auch keine Menschenwürde angegriffen haben kann. Nach seiner Auffassung soll „Transgenderismus“ ausgerottet werden, wie er dies auch bereits in seiner anfänglichen Antwort auf den Beitrag von „M.“ erklärt. Im weiteren Verlauf erläutert er dann noch einmal auf Nachfrage ausdrücklich, dass er im „Transgenderismus“ eine Ideologie sehe, die nicht weiter öffentlich gelehrt werden dürfe. Laut Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ideologie) ist eine Ideologie ein „an eine soziale Gruppe, eine Kultur o.ä. gebundenes System von Weltanschauungen, Grundeinstellungen oder Wertungen“ bzw. eine „politische Theorie“. Ideologie ist also keine Bezeichnung für Menschen, auch nicht für eine (menschliche) soziale Gruppe oder Kultur, sondern ein gedankliches Konstrukt. Dass der Ausdruck des Angeklagten sich in semantischer Hinsicht auf eine Weltanschauung, Lehre oder Ideologie bezieht (also jedenfalls nicht auf Menschen) wird durch die Verwendung der Endung „-ismus“ indiziert (vgl. den Wikipediaeintrag zum Suffix „-ismus“). Gebräuchliche Ausdrücke wie „Keynesianismus“ oder „Marxismus“ verdeutlichen insofern die Möglichkeit der Trennung der theoretischen Idee vom Individuum.
Auch der Begriff „Ausrotten“ ist nicht so eng mit Lebewesen verknüpft, als dass hieraus das Absprechen des Lebensrechts menschlicher Wesen hergeleitet werden könnte. Der Begriff wird sowohl im Zusammenhang mit Menschen als auch mit Sachen, Ideen o.Ä. verwendet (vgl. Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute, https://www.dwds.de/wb/ausrotten). Darauf, welchen Inhalts die „Ideologie“ des „Transgenderismus“ genau sein soll, was im angefochtenen Urteil nicht weiter erörtert wird, kommt es daher nicht an.
Auch der Zusammenhang, in dem die Äußerungen getätigt wurden, gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Ausrottung bestimmter Menschen oder Gruppen von Menschen befürwortet hätte. Der Dialog hat seinen Ausgangspunkt in der Bezugnahme auf einen Beitrag zum sog. „Transgenderismus“ genommen. Doch auch nach dem insoweit im tatrichterlich wiedergegebenen - und damit für die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin für den Senat maßgeblichen - Inhalt ging es dort um die Ausrottung des „Transgenderismus“, nicht um die von Personen. Soweit von „Ausrottungsfantasien“ die Rede ist, stehen diese nach dem im tatrichterlichen Urteil wiedergegebenen Inhalt im Zusammenhang mit dem „Transgenderismus“. Dass „Ausrotten“ des sog. „Transgenderismus“ nur ein verdeckter (ggf. in den einschlägigen Kreisen bekannter) Code für „Ausrotten“ von Transpersonen ist, ist ebenfalls aus den Feststellungen nicht erkennbar.
Schließlich ergibt auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des Angeklagten keine (oder zumindest keine hinreichenden) Anhaltspunkte dafür, dass er statt der „Ausrottung“ einer Ideologie die „Ausrottung“ von Menschen befürwortet hätte und deswegen seine Aussage entgegen ihres Wortlauts in der vom Tatrichter gewählten Weise umgedeutet werden müsse. Es ist zwar eine tiefverwurzelte Abneigung, wenn nicht gar Hass auf den sog. „Transgenderismus“ erkennbar. Der Angeklagte verweist aber auch auf seinen christlichen Glauben und darauf, dass Gott möchte, dass kein Mensch verloren gehe. Daher kann auch insoweit nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass das, was sich der Angeklagte für die „Ideologie“ wünscht, auch für Personen gelten soll, die „Haupt-Propagandisten“ derselben sind, oder für Personen, die sich als transsexuell identifizieren.
Die tatrichterliche Argumentation, dass „eine Aufspaltung der Transgeschlechlichkeit in das Konzept auf der einen Seite und die dahinterstehenden Menschen auf der anderen Seite“ gar nicht möglich sei und sich die Aufforderung zur „Ausrottung“ gegen „diejenigen Menschen richte, die sich als trans identifizieren oder die damit verbundene Lebensweise vertreten“, stellt ihrerseits eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG dar und reicht als Begründung für eine vom (hier eindeutigen) Wortlaut abweichende Deutung nicht aus. Sie verkennt, dass es gerade Inhalt der Meinung des Angeklagten ist, dass man zwischen einer „Transgenderideologie“ und Personen, die transgeschlechtlich sind, differenzieren könne. Das wird deutlich daran, dass er „Transgenderismus“ (mehrfach) als „Ideologie“ bezeichnet und diese von menschlichen Wesen trennt. Hinzu kommt, dass der Verweis des Angeklagten auf „Haupt-Propagandisten der Ideologie“ auch die Deutung zulässt, dass er als Vertreter der Ideologie sowohl Personen, die sich als trans identifizieren, als auch andere Personen meint. Art. 5 Abs. 1 S.1 GG gewährleistet für jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Es vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (BVerfG NJW 2010, 47, 48). Ob die Auffassung des Angeklagten insoweit also richtig oder falsch ist, hat der Tatrichter – und im Übrigen auch der Senat – nicht zu bewerten.
III.
Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt, auszuschließen ist, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können, und auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen des angeklagten Geschehens nach anderen Strafvorschriften (insbesondere § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 1 StGB) aus denselben Gründen ausscheidet, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO).
Dr. Peglau Vowinckel Schmidt