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Oberlandesgericht Hamm·3 ORs 50/25·27.11.2025

OLG Hamm: Hausrecht im Pflegeheim, Nötigung durch Versperren des Eingangs

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verhinderte vor einem Pflegeheim den Zutritt eines Betreuungsrichters und berief sich auf das Hausrecht des Heimbewohners, dessen Bevollmächtigter er war. Das OLG hielt die Verurteilung wegen Beleidigung, hob aber die Verurteilung wegen Nötigung auf, weil Feststellungen zu räumlichen und zeitlichen Umständen fehlten, die für „Gewalt“ i.S.d. § 240 StGB erforderlich sind. Insbesondere blieb offen, ob ein physisch spürbares Hindernis bestand und ob die Einwirkung hinreichend erheblich war. Im aufgehobenen Umfang wurde zurückverwiesen; zudem äußerte der Senat Zweifel an einem umfassenden Hausrecht des Bewohners an Gebäude und Gemeinschaftsflächen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Nötigung und Gesamtgeldstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Versperren eines Weges oder Durchgangs mit dem eigenen Körper kann Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen; erforderlich ist jedoch eine dem Täter zurechenbare körperliche Kraftentfaltung, deren Zwangswirkung vom Opfer zumindest auch körperlich empfunden wird.

2

Die bloße körperliche Anwesenheit an einem Ort genügt für Gewalt i.S.d. § 240 StGB nicht, wenn die Zwangswirkung ausschließlich psychischer Natur ist.

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Für die Annahme von Gewalt i.S.d. § 240 StGB muss das eingesetzte Zwangsmittel eine Erheblichkeitsschwelle erreichen; nur vorübergehende und unwesentliche Beeinträchtigungen oder Hindernisse über unerhebliche Zeiträume erfüllen den Gewaltbegriff nicht.

4

Die Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen weiter aufzuklären gewesen wären, welches Beweisergebnis zu erwarten war und welches bestimmte Beweismittel hierfür in Betracht kommt.

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Der Bewohner eines Pflegeheims hat ein Hausrecht i.S.d. § 123 StGB zunächst an dem von ihm bewohnten Zimmer; Zugang zu Gebäude und Gemeinschaftsräumen unterliegt primär dem Hausrecht der Heimleitung und steht dem Bewohner nicht zur ausschließlichen Disposition.

Relevante Normen
§ StGB §§ 123, 240, 32§ 123 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 244 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 022 NBs 4/25

Leitsatz

Der Bewohner eines Pflegeheims hat ein Hausrecht im Sinne von § 123 StGB zunächst an dem von ihm bewohnten Zimmer. Die Gewährung oder Versagung des Zugangs zum Gebäude und den Gemeinschaftsräumen unterliegt nicht seinem ausschließlichen Dispositionsrecht, sondern in erster Linie dem Hausrecht der Heimleitung. Soweit ein Hausrecht des Bewohners auch insoweit in Betracht kommen mag, handelt es sich allenfalls um ein gegenüber dem Hausrecht der anderen Heimbewohner und der Heimleitung gleichrangiges Hausrecht, bei dem die Befugnis im Verhältnis der Hausrechtsinhaber zueinander lediglich durch das Kriterium der Unzumutbarkeit begrenzt wird. 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Durch Urteil vom 12.12.2024 hat das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen Nötigung schuldig gesprochen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 80 EUR vorbehalten sowie den Angeklagten im Übrigen – wegen des Vorwurfs der Beleidigung – freigesprochen.

4

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Bielefeld Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Freispruch und hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

5

Durch Urteil vom 09.07.2025 hat die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt worden ist.

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Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

8

Von der Möglichkeit zur Gegenerklärung hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht hat.

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II.

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Die Revision ist zulässig und hat auf die Sachrüge hin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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1.

12

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Einzelgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt hat, war die Revision als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Die von dem Angeklagten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines „beleidigungsfreien Raums“ erhobene Rüge, das Landgericht habe es entgegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, die Jahresberichte aus der Betreuungsakte in die Hauptverhandlung einzuführen, ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht. Es wird nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen zum Gegenstand der weiteren Aufklärung hätten gemacht werden müssen und welches bestimmte, für den Schuldspruch oder den Strafausspruch bedeutsame Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre. Zudem fehlt es an der Bezeichnung eines konkreten Beweismittels im Sinne einer genauen Bezeichnung der beweistauglichen Inhalte eines konkreten Jahresberichts.

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Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO hinsichtlich eines Beweisantrags des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen D. enthält keine vollständige Darlegung der zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen und ist daher unzulässig. Schon der genaue Inhalt des Beweisantrags sowie des ablehnenden Gerichtsbeschlusses werden nicht mitgeteilt.

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Im Übrigen macht der Angeklagte in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu Unrecht eine unzulässige Aufspaltung des „beleidigungsfreien Raums“ geltend. Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze sind auf die Beziehung zwischen Berufsbetreuer und Betreutem nicht ohne weiteres übertragbar, da es sich im Grundsatz um eine geschäftsmäßige und nicht durch persönliche Bindung geprägte Beziehung handelt. Hieraus mag sich im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickeln können. Diese Entwicklung ist jedoch - wie vom Landgericht angenommen - einer differenzierten Betrachtung zugänglich, so dass im vorliegenden Fall allenfalls ein beleidigungsfreier Raum für den Betreuten, nicht aber für den Angeklagten als Betreuer in Betracht kommt.

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2.

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Der Schuldspruch wegen Nötigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand und war daher aufzuheben.

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Nach den getroffenen Feststellungen war der nach seiner Pensionierung u.a. als Rechtsanwalt tägige Angeklagte in einem vor dem Amtsgericht Herford geführten Verfahren auf Bestellung eines Kontrollbetreuers als Bevollmächtigter des hochbetagten O. tätig, der seinerzeit in einem Pflegeheim in M. lebte. Am 29.09.2021 befand sich O. in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, weshalb der zuständige Betreuungsrichter, der Zeuge V., einen für den 05.10.2021 geplanten Anhörungstermin vorzog und sich zu dem Pflegeheim begab. Als er dort eintraf waren der Angeklagte und die vorsorgebevollmächtigte Tochter des O. sowie deren Ehemann draußen vor dem Eingang. Der Angeklagte stellte sich dem herannahenden Richter V. in den Weg, vor die Eingangstür zum Pflegeheim, rechts und links neben sich die Eheleute U., und erklärte Herrn V., dass er hier nicht hereinkomme; er lasse ihn nicht zu Herrn O. und mache vom Hausrecht Gebrauch; die von ihm gerufene Polizei sei bereits zum Heim unterwegs. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er durch das Versperren des Eingangsbereichs mit seinem Körper dem Richter V. ein Hindernis bereitete, das diesem den beabsichtigten Zutritt ins Heim unmöglich machte, solange dieser sich den Weg nicht mit körperlicher Gewalt freikämpfte. Dies lag auch in der Absicht des Angeklagten. Der Zeuge V., der in dieser Situation als einzige Möglichkeit, ins Heim zu gelangen, die Anwendung von körperlicher Gewalt sah und keine Eskalation wollte, verkündete daraufhin vor der Eingangstür den Tenor eines Beschlusses zur Betreuerbestellung und brach den Termin ab.

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Diese Feststellungen sind lückenhaft und tragen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht.

20

a)

21

Nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch das Versperren eines Weges oder Durchgangs mit dem eigenen Körper den Gewaltbegriff erfüllen kann. Jedoch stellt die bloß körperliche Anwesenheit an einem Ort noch keine Gewalt dar, wenn die damit verbundene Zwangswirkung nur psychische Auswirkungen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2002, - 1 Ss 13/02 -, Rn. 8, juris, m.w.N.). Für die Annahme des Merkmals der Gewalt ist vielmehr neben einer - vom Täter selbst getätigten oder diesem jedenfalls objektiv zurechenbaren - körperlichen Kraftentfaltung grundsätzlich notwendig, dass der hiervon ausgehende Zwang auf das Opfer von diesem - zumindest auch - körperlich empfunden wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2013 – 1 (8) Ss 14/13 –, Rn. 7, juris).

22

Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten ein physisch spürbares Hindernis in diesem Sinne gebildet hat. Mangels konkreter Feststellungen zu den räumlichen Gegebenheiten, insbesondere zu der Breite der Eingangstür des Pflegeheims sowie dazu, in welchem Abstand zu der Tür der Angeklagte gestanden hat, bleibt nämlich unklar, ob dem Zeugen V. der Weg in das Pflegeheim gänzlich versperrt war, oder ob ihm ein Vorbeigehen an dem Angeklagten und den Eheleuten U. möglich gewesen wäre, mit der Folge, dass sein Verhalten bloß eine psychische Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten darstellte.

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Zwar hat der Zeuge V. den Urteilsgründen zufolge ausgesagt, der Angeklagte habe den Eingang versperrt (UA, S. 10) und für ihn sei in der Situation nur die Wahl zwischen körperlicher Gewalt oder Abbruch des Termins gewesen (UA, S. 11). Insofern handelt es sich jedoch um Bewertungen des Zeugen, die mangels Feststellungen zu den tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten nicht hinreichend objektivierbar sind.

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b)

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Darüber hinaus unterfallen nur Einwirkungen von einigem Gewicht dem Rechtsbegriff der Gewalt. Zur Einschränkung des Gewaltbegriffs ist erforderlich, dass sich das angewandte Zwangsmittel als ein objektiv empfindliches Übel für den Dritten darstellt. Das eingesetzte Mittel muss einen Grad an Zwangsintensität erreichen, der ohne weiteres geeignet ist, die Freiheit des anderen in rechtserheblicher Weise besonders zu beeinträchtigen. Demgemäß unterfallen eine nur vorübergehende und unwesentliche Beeinträchtigung oder ein Hindernisbereiten über einen unerheblichen Zeitraum nicht dem Gewaltbegriff des § 240 StGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.1993 - 2 Ss 405/92 - 2/93 III -, Rn. 16, juris, m.w.N.)

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Auch insoweit erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts als unzureichend, denn ihnen ist auch unter Berücksichtigung der stattgehabten Kommunikation ein Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze in zeitlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Ohne konkrete Feststellungen zu den zeitlichen Abläufen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Zeuge V. von seinem Vorhaben, das Pflegeheim zu betreten, umgehend Abstand genommen hat und eine physische Zwangswirkung - wenn überhaupt - nur von sehr kurzer Dauer war.

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Zwar hat das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe ausgeführt hat, es habe sich nicht um ein ganz kurzfristiges In-den-Weg-Treten, das den Grad bloßer Belästigung nicht überschreiten würde, gehandelt (UA, S. 13). Diese Bewertung ist jedoch ohne ausfüllende Tatsachenfeststellungen nicht nachvollziehbar.

28

3.

29

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung entfällt auch die hierfür verhängte Einzelgeldstrafe, was die Aufhebung der Gesamtgeldstrafe nach sich zieht.

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Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück zu verweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

31

III.

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Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat vorsorglich, dass die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte in Ausübung eines dem Betroffenen O. als Bewohner des Pflegeheims zustehenden Hausrechts gehandelt hat bzw. handeln durfte, (wenn auch nicht im Ergebnis) nicht frei von rechtlichen Bedenken sind.

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Das Landgericht hat eine berechtigte Vertretung bei der Geltendmachung des Hausrechts verneint und hierzu ausgeführt, Vollmachten seien so auszuüben, wie es dem wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers entspricht. In einem gerichtlichen Verfahren, das der Prüfung des Erfordernisses einer Kontrollbetreuung wegen Anhaltspunkten für eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers und für einen Missbrauch der erteilten Vollmachten zum Gegenstand hat, könne nicht der Bevollmächtigte aufgrund seiner Vollmacht ein Hausrecht des Vollmachtgebers ausüben, um schon den Kontakt und damit die im Interesse des Vollmachtgebers stattfindende gerichtliche Prüfung zu verhindern.

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Zutreffend ist daran, dass ein Bevollmächtigter seine Macht nicht aus eigennützigen oder den Vollmachtgeber schädigenden Gründen nutzen darf. Ein Missbrauch der Vollmacht führt aber weder zu deren Erlöschen noch zu einer sonstigen Beschränkung im Außenverhältnis, sondern lediglich zu einer Pflichtverletzung im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber. Eine Abkehr von diesen rechtlichen Grundsätzen lässt sich nicht allgemein aus der besonderen Interessenlage oder dem Schutzzweck des Kontrollbetreuungsverfahrens herleiten. Vielmehr zeigt die Vorschrift des § 1820 BGB, dass Eingriffe in das bei Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht ausgeübte Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers nur unter engen (besonders normierten) Voraussetzungen möglich sind, zu denen u.a. eine Genehmigung oder Anordnung des Betreuungsgerichts zählt (§ 1820 Abs. 4 und Abs. 5 BGB). Aus § 1820 Abs. 4 BGB ergibt sich zugleich, dass das Betreuungsgericht bereits vor der Bestellung eines Kontrollbetreuers (vgl. MüKo/Schneider, BGB, 9. Aufl., § 1820 Rn. 48, 52) eine Vollmacht suspendieren kann. Dementsprechend besteht auch kein Bedürfnis für die Annahme einer - hier auf das Hausrecht bezogenen - Vollmachtsbeschränkung im Wege der Rechtsfortbildung.

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Gleichwohl bestehen Zweifel daran, ob der Angeklagte berechtigt war, unter Berufung auf das Hausrecht des O. den Zeugen V. im Wege einer (bislang nicht festgestellten) Nötigung am Betreten (schon) des Gebäudes des Pflegeheims zu hindern. Die Begehung einer solchen Straftat zur Verteidigung des von § 123 StGB geschützten Hausrechts könnte nur im Falle eines gegenwärtigen Angriffs (§ 32 StGB) bzw. einer gegenwärtigen Gefahr (§ 34 StGB) durch ein bevorstehendes widerrechtliches Eindringen in einen geschützten Raum oder ein unberechtigtes Verweilen darin gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen dürften hier durch das bevorstehende Betreten (bloß) des Gebäudes des Pflegeheims durch den Zeugen V. jedoch nicht erfüllt sein. Im Grundsatz dürfte dem Betroffenen O. in erster Linie das Hausrecht an dem von ihm bewohnten Zimmer zugestanden haben, während die Heimleitung das Hausrecht an den Gemeinschaftsräumen innehatte (vgl. Drasdo NZM 2017, 578). Jedenfalls unterlag die Gewährung oder Versagung des Zugangs zum Gebäude nicht dem ausschließlichen Dispositionsrecht der betreuten Person. Es bestand allenfalls ein gegenüber dem Hausrecht der anderen Heimbewohner und der Heimleitung gleichrangiges Hausrecht, mit der Folge, dass insbesondere die Heimleitung bzw. das für sie handelnde Personal dem Zeugen V. den Zutritt zum Gebäude und das Betreten der gemeinschaftlich genutzten Bereiche gestatten (oder verbieten) konnte, selbst wenn der Betroffene O. oder eine ihn im Hausrecht vertretende Person hiermit nicht einverstanden gewesen wäre. Diese Befugnis war im Verhältnis der Hausrechtsinhaber zueinander lediglich durch das Kriterium der Unzumutbarkeit begrenzt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation – Wohngemeinschaft – OLG Hamm NZM 2016, 310, 311).