Authentischer Urteilstenor: Aufnahme ins Hauptverhandlungsprotokoll oder als Anlage erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil, da der Urteilstenor im Hauptverhandlungsprotokoll nicht direkt enthalten war, sondern auf einem angehefteten Blatt stand. Streitpunkt war, welcher Text als authentischer Urteilsinhalt gilt und ob dadurch das Verschlechterungsverbot verletzt wurde. Das OLG stellte klar, dass der authentische Inhalt dem Protokoll entnommen wird; der Tenor muss entweder im Protokoll stehen oder als dem Protokoll zugewiesene Anlage gelten. Hier erfüllte das angeheftete, geklammerte Blatt mit Richterunterschrift diese Voraussetzungen; die Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte
Abstrakte Rechtssätze
Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus den ggf. später abgefassten schriftlichen Urteilsgründen.
Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen oder als Anlage dem Protokoll so zuzuordnen, dass er dessen Inhalt bildet.
Eine dem Protokoll angeheftete Anlage kann Teil des Protokolls sein, wenn eine feste Verbindung (z. B. Klammerung) und/oder eine Unterzeichnung durch den Richter vorliegt; weitergehende Indizien (Übereinstimmung mit dem schriftlichen Urteil, keine gegenteilige Behauptung der Parteien) sprechen ebenfalls dafür.
Bei Vorliegen einer Sachrüge ist das Revisionsgericht verpflichtet zu prüfen, ob das Berufungsgericht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen hat; eine solche Prüfung kann trotz formaler Unstimmigkeiten im Protokoll möglich sein, wenn der authentische Tenor feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 06 NBs 82/23
Leitsatz
Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Auch wenn das Protokoll über die Hauptverhandlung erster Instanz vom 03.08.2023 selbst keinen Urteilstenor enthält sondern sich dieser auf einem dem Protokoll angehefteten Blatt, welches nur von einer Urkundsperson unterschrieben und auf das in dem Protokoll selbst auch nicht Bezug genommen wurde, befindet, ist der Senat an der schon auf die Sachrüge hin (vgl. nur: BGH NJW 1980, 1967; Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 331 Rdn. 117 m.w.N.) gebotenen Prüfung, ob das Berufungsgericht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen hat, nicht gehindert.
Zwar ist der authentische Urteilsinhalt der im Hauptverhandlungsprotokoll protokollierte Urteilstenor und nicht der der schriftlichen Urteilsgründe (BGH/Becker NStZ-RR 2002, 100). Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden (BGH a.a.O.). Ersteres war hier nicht der Fall. Der Senat kann aber noch hinreichend erkennen, dass es sich bei dem dem Protokoll angehefteten Blatt mit einem Urteilstenor um eine Anlage zu dem Protokoll vom 03.08.2023 mit dem authentischen Urteilstenor handelt. Das Blatt ist zwar nicht mit „Anlage zum Protokoll vom 03.08.2023“ (oder einem ähnlichen Hinweis) überschrieben. Auf das Blatt wird im Protokoll selbst auch nicht Bezug genommen. Vielmehr findet sich im Protokoll selbst lediglich eine Freifläche nach dem Satz:
„Das Urteil wurde *) durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:Im Namen des Volkes“
Danach steht bereits der Satz: „Auf Rechtsmittelbelehrung wurde verzichtet.“
Dass es sich bei dem auf dem nachfolgenden Blatt gleichwohl um eine Anlage zum Protokoll vom 03.08.2024 handelt, ergibt sich aber zum einen daraus, dass mittels Klammerung eine feste Verbindung zum Protokoll selbst geschaffen wurde, zum Anderen daraus, dass es auch vom Richter unterschrieben wurde (was an sich nicht erforderlich ist, wenn auf die Anlage im Protokoll Bezug genommen wurde, aber – wie sich vorliegend zeigt – zweckmäßig ist, vgl. nur: OLG Hamm StraFo 2001, 66; str. s.: Greger, KK-StPO, 9. Aufl., § 273 Rdn. 14).
Nach den vorgenannten Ausführungen ergibt sich demnach der authentische Inhalt des Urteils der ersten Instanz aus der o.g. Anlage. Indiziell spricht auch dafür, dass das angeheftete Blatt den authentischen Urteilsinhalt enthält, dass der dortige Tenor dem des schriftlichen Urteils entspricht und zu keinem Zeitpunkt von einem Verfahrensbeteiligten ein anderer Tenor behauptet wurde.
Das Landgericht hat gegen das Verschlechterungsverbot nicht verstoßen.