Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten und Kostenfolge (§206a, §467 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verstarb nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des Revisionsverfahrens; das OLG stellte das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. Zentral ist die Frage der Kostenverteilung nach Verfahrenseinstellung. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen nach § 467 Abs.1 StPO der Staatskasse zur Last. Eine Ausnahme nach § 467 Abs.3 S.2 Nr.2 StPO scheidet aus, weil dem Verstorbenen kein vorwerfbares Verhalten nachgewiesen ist.
Ausgang: Verfahren gemäß § 206a StPO wegen Todes des Angeklagten eingestellt; Kosten und notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Verstirbt der Angeklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und während des Rechtsmittelverfahrens, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs.1 StPO).
Eine Abweichung von § 467 Abs.1 StPO zugunsten der Staatskasse nach § 467 Abs.3 S.2 Nr.2 StPO kommt nur in Betracht, wenn dem Angeklagten ein vorwerfbares Verhalten vorzuwerfen ist, das die Belastung der Staatskasse grob unbillig erscheinen lässt.
Die Bewertung der Unbilligkeit der Auslagenerstattung setzt voraus, dass das zu berücksichtigende Verhalten dem Angeklagten persönlich verantwortlich zugerechnet werden kann; bei fehlender Schuldfähigkeit entfällt diese Grundlage.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 802 Ds 302/21
Leitsatz
1. Verstirbt der Angeklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und während des Revisionsverfahrens, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
2. Können dem Angeklagten Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Verhalten nicht vorgeworfen werden, fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Ausnahmeregel des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO findet dann keine (analoge) Anwendung.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Verfahren war gemäß § 206a StPO einzustellen, weil der Angeklagte ausweislich der Sterbeurkunde am 07. März 2023, mithin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und während des Revisionsverfahrens verstorben ist und durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (BGH a.a.O.).
Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Insbesondere war nicht davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, auch wenn seine Revision möglicherweise keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (BGH, Beschluss vom 05. April 2016 – 5 StR 525/15 –, NStZ-RR 2016, 263 m.w.N.). Grundlage der Bewertung der Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann aber nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (BGH a.a.O.). Daran fehlt es hier, weil ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe ein schuldhaftes Handeln des Angeklagten gerade nicht festgestellt wurde. Vielmehr wurde der Angeklagte mit Blick auf seinen fortgeschrittenen Alterungsprozess und aus der beginnenden Demenz resultierende geistige Mängel freigesprochen. Ihm wurde lediglich die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diesem können mithin Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Verhalten nicht vorgeworfen werden. In diesen Fällen hat es vielmehr bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen (vgl. BGH a.a.O.).