Vollstreckbarerklärung türkischen Unterhaltsurteils nach HUVÜ bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines türkischen Unterhaltsurteils; das Landgericht hatte dem stattgegeben. Der Antragsgegner rügt Unbestimmtheit, angebliche Berufung und örtliche Unzuständigkeit. Das OLG Hamm hält die formellen Voraussetzungen des HUVÜ für erfüllt, den Rechtskraftvermerk für maßgeblich und keine Anerkennungsversagungsgründe gegeben. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wird gewährt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Vollstreckbarerklärung des türkischen Unterhaltsurteils als unbegründet abgewiesen; PKH der Antragstellerin bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung setzt die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des HUVÜ (insb. Art. 4, Art. 17) und internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts voraus.
Ein auf dem Urteil angebrachter Rechtskraftvermerk begründet für das Anerkennungsverfahren die Endgültigkeit der Entscheidung; bloße Behauptungen über eingelegte Rechtsbehelfe entkräften diesen Vermerk nicht ohne Weiteres.
Eine ausländische Unterhaltsentscheidung verletzt den deutschen ordre public nicht, wenn sie, ggf. in Verbindung mit einem Berichtigungsvermerk, hinreichend bestimmt ist hinsichtlich Betrag, Periodizität und Beginn der Unterhaltspflicht.
Ein Anerkennungsversagungsgrund wegen anderweitiger Rechtshängigkeit liegt nicht vor, wenn das ausländische Verfahren vor dem nationalen Verfahren anhängig gemacht wurde; eine inländische Entscheidung verhindert Anerkennung nur bei gleichem Streitgegenstand.
Mängel funktioneller oder örtlicher Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts sind im Anerkennungsverfahren unbeachtlich, soweit die entsprechenden Unzuständigkeitsgründe durch die auf das Verfahren anwendbaren Vorschriften (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO) als unerheblich gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 353/07
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gegenstandswert: 16.950.- € (§ 42 Abs. 1, 5 GKG).
Gründe
I.
Die Parteien waren Eheleute; ihre Ehe wurde aufgrund eines von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahrens durch Urteil des Amtsgerichts Aachen am 23.07.2003 geschieden. Der Antragsgegner seinerseits beantragte unter dem 08.07.2003 die Scheidung vor dem Familiengericht zu X/Türkei. Durch Urteil des Familiengerichts zu X/Türkei vom 27.01.2004 wurde die Scheidungsklage abgewiesen, der Antragsgegner allerdings verurteilt, an die Antragstellerin "eine vorsorgliche Unterhaltsleistung in Höhe von 500.000.000 TL mit Wirkung vom Klagedatum" zu zahlen. Das Urteil ist unter dem 05.10.2005 dahin berichtigt worden, dass es sich bei den 500.000.000 TL (500 YTL) um eine monatliche Unterhaltsklage handelt. Eine Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde am 15.09.2004 vom Amtsgericht – Familiengericht – in Aachen mit der Begründung abgewiesen, es bestehe anderweitige Rechtshängigkeit, weil die Antragsgegnerin vor Erhebung der Klage in Deutschland vor dem türkischen Gericht einen Unterhaltsantrag gestellt habe, dem auch stattgegeben worden sei.
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des türkischen Urteils begehrt. Dem Antrag hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch den Vorsitzenden als Einzelrichter durch den angefochtenen Beschluss stattgegeben.
Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, trotz bereits rechtskräftiger Scheidung regele das türkische Urteil nur den Trennungsunterhalt. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum (insbesondere ab wann) der Unterhalt zu zahlen sei. Er habe Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen lassen, so dass nicht erklärlich sei, warum das Urteil einen Rechtskraftvermerk enthalte. Die in Deutschland erhobene Unterhaltsklage, die den streitigen Zeitraum umfasse, sei abgewiesen worden. Schließlich sei das angerufene Gericht örtlich unzuständig gewesen; er lebe bereits längere Zeit in E.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 11 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet.
1.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUVÜ), dem Deutschland und die Türkei beigetreten sind, liegen vor. Die formellen Voraussetzungen der Art. 4 und 17 HUVÜ sind erfüllt. Das türkische Gericht war gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 7 Nr. 2 HUVÜ international zuständig. Das Urteil ist mit einem Rechtskraftvermerk versehen (Art. 17 Nr. 2 HUVÜ). Allein die Behauptung des Antragsgegners, Rechtsmittel eingelegt zu haben, kann diesen nicht entkräften.
2.
Anerkennungsversagungsgründe nach dem HUVÜ liegen nicht vor.
Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 5 Nr. 1 HUVÜ) ist nicht gegeben. Hieran könnte zwar wegen der gerügten fehlenden Bestimmtheit des türkischen Urteils gedacht werden. Das Urteil ist aber hinreichend bestimmt. In Verbindung mit dem Berichtigungsvermerk wird deutlich, dass es sich um monatlich zu zahlenden Unterhalt handelt. Auch der Beginn der Unterhaltsverpflichtung steht fest. Dies ist das im Urteil genannte Datum des Klageantrags, nämlich der 08.07.2003.
Ein Versagungsgrund nach Art. 5 Nr. 3 HUVÜ liegt nicht vor. Das Unterhaltsverfahren in der Türkei, ist vor dem Verfahren in Deutschland anhängig gemacht worden.
Unvereinbarkeit mit einer deutschen Entscheidung (Art. 5 Nr. 4 HUVÜ) ist nicht gegeben, weil das Familiengericht Aachen die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin gerade mit der Begründung abgewiesen hat, dass anderweitige Rechtshängigkeit und ein Unterhaltsurteil eines türkischen Gerichts vorliege. Das deutsche Scheidungsurteil ist insoweit nicht maßgeblich, weil es nicht "denselben Gegenstand" wie das türkische Unterhaltsurteil betrifft.
Ob das Unterhaltsurteil, das für vollstreckbar erklärt werden soll, inhaltlich richtig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Scheidung bereits rechtskräftig war, darf wegen Art. 12 HUVÜ nicht geprüft werden.
3.
Dass die 1. Zivilkammer durch den Einzelrichter entschieden hat statt des Vorsitzenden einer Zivilkammer (§ 3 Abs. 3 AVAG), führt genauso wenig zur Begründetheit der Beschwerde wie die Tatsache, dass das Landgericht Arnsberg örtlich unzuständig war. Dies ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 513 Abs. 2 ZPO, der sowohl Mängel der funktionellen wie auch der örtlichen Unzuständigkeit betrifft und diese für unerheblich erklärt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.