Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·29 W 56/02·10.03.2003

Beschwerde gegen Vollstreckbarerklärung nach deutsch-österreichischem VV zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnerkennung und Vollstreckung internationaler EntscheidungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Titels nach dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag. Strittig sind Zulässigkeit der Beschwerdefrist, Anhörungs- und Zustellungsfragen sowie ordre public. Das OLG erklärt die Beschwerde trotz formaler Fehler für zulässig, hält sie aber für unbegründet: Anhörungsmängel sind im Beschwerdeverfahren geheilt, Einlassung beseitigt Zustellungseinwände und ordre public greift nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in einem Vollstreckungsverfahren falsches Verfahrensrecht angewandt, kann nach dem Meistbegünstigungsprinzip die günstigere Rechtsbehelfsfrist des anwendbaren internationalen Rechts zugrunde gelegt werden, sodass eine ansonsten kurze Frist die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen kann.

2

Die Entscheidung durch die falsche Instanz begründet keinen Rechtsmittel­erfolg, wenn der Betroffene im nachfolgenden Rechtszug Gehör erhalten hat und sich keine entscheidungserheblichen Nachteile ergeben haben.

3

Für die Vollstreckbarerklärung nach dem VV sind die in Art. 7 VV vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen; Anerkennungs‑ oder Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 VV sind zu prüfen und verhindern die Vollstreckbarerklärung nur bei Vorliegen der dort genannten Gründe.

4

Ein Zustellungsmangel steht der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, wenn der Adressat sich im Verfahren eingelassen hat; die Einlassung kann bereits in einem formularmäßigen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl liegen, und die ordre‑public‑Schranke ist eng auszulegen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. IV AusfG§ Art. 23 ZPO-Reformgesetz§ 569 ZPO§ Art. 43 V 1 EuGVVO§ 11 II AVAG§ 1 AusfG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9 O 398/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.800,00 €.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar beträgt die Beschwerdefrist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem Ausführungesetz vom 8.3.1960 zum deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag vom 6.6.1959 (VV) gemäß § 2 IV AusfG i.d.F.d. Art. 23 ZPO-Reformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I 1912) i.V.m. § 569 ZPO zwei Wochen. Da aber das falsche Gericht nach falschem Verfahrensrecht entschieden hat, gilt zugunsten des Antragsgegners das Meistbegünstigungsprinzip mit der Folge, daß die innerhalb der Monatsfrist des Art. 43 V 1 EuGVVO bzw. des § 11 II AVAG eingelegte Beschwerde zulässig ist. Zur ausschließlichen Anwendbarkeit des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages wird auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21.1.2003 verwiesen.

4

II.

5

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Daß entgegen § 1 AusfG i.V.m. § 23 Nr.1 GVG das Landgericht an Stelle des Amtsgerichts entschieden hat, kann der Beschwerde gemäß § 571 II 2 ZPO nicht zum Erfolg verhelfen. Daß das Landgericht in Verkennung der Rechtsgrundlage im einseitigen Verfahren entschieden hat, obwohl nach § 2 I AusfG i.V.m. § 1063 I 2 ZPO der Antragsgegner hätte gehört werden müssen, ist dadurch behoben, daß dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren Gehör gewährt worden ist. Da er davon keinen Gebrauch gemacht hat, kann davon ausgegangen werden, daß der Verfahrensfehler sein rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt hat und daß ihm auch durch den Wegfall einer Instanz keine Nachteile entstehen. Daß die Vollstreckbarerklärung nach § 9 AVAG in den Förmlichkeiten von denen nach §§ 2 I AusfG, 1064 II ZPO abweicht, ist für den Antragsgegner allenfalls günstig. Aus dem Beschluß hätte nach § 6 I AusfG nach der gemäß § 1064 II ZPO zwingend vorgeschriebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit unbeschränkt vollstreckt werden können, während die vom Landgericht erteilte Vollstreckungsklausel nur die Sicherungsvollstreckung eröffnet hat.

6

III.

7

Die Vollstreckbarerklärung ist aufrechtzuerhalten, weil ihr auch bei Anwendung der korrekten Vorschriften keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Der Antragsteller hat die nach Art. 7 VV erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Anerkennungshindernisse nach Art. 5 I, 2 VV bestehen nicht. Auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VV kommt es nicht an, weil der Antragsgegner sich auf das Verfahren eingelassen hat. Der Begriff der Einlassung in diesem Sinne ist weit auszulegen (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. II, S. 88 Erl. zu Art. 2 VV; Linke, Die Versäumnisentscheidungen im deutschen, österreichischen, belgischen und englischen Recht. Ihre Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, S. 129, 108). Dazu genügt der formularmäßige Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, denn damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, daß er vom Verfahren Kenntnis hatte und den Zustellungsfehler (Zustellung an die Ehefrau statt zu eigenen Händen, vgl. § 106 österr. ZPO) nicht zum Anlaß nehmen wollte, sich am Verfahren insgesamt nicht zu beteiligen.

8

Das weitere Verfahren verstößt auch nicht gegen die öffentliche Ordnung nach deutschem Verständnis (Art. 2 Nr. 1 VV). Zwar ist der Antragsgegner vom Termin zu der wegen des Einspruchs anberaumten mündlichen Verhandlung nicht unterrichtet worden, weil die Ladung gemäß § 10 österr. Zustellgesetz beim Gericht hinterlegt worden ist. Das ist aber die gesetzliche Folge der versäumten Bestellung eines in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten, worüber der ausländische Zustellungsadressat zugleich mit der Aufforderung zur Bestellung dieses Zustellungsbevollmächtigten zu unterrichten ist (§ 10 S. 3 Zustellgesetz). Daß dies unkorrekter Weise nicht der Fall gewesen ist, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, obwohl er mit Verfügung vom 21.1.2003 auf die Problematik hingewiesen worden ist. Die Verfahrensweise nach § 10 Zustellgesetz erscheint zwar bedenklich. Sie beeinträchtigt aber den ausländischen Beklagten nicht wesentlich mehr als die Verfahrensweise nach §§ 174, 175 ZPO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes am 1.7.2002. Der ausländische Beklagte brauchte nicht einmal auf die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten hingewiesen zu werden. Nach Ansicht des BGH war es auch Sache des Ausländers, sich über die Konsequenzen der unterlassenen oder verspäteten Bestellung zu unterrichten (FamRZ 1989, 1287; NJW 1999, 1187). Die bei unterlassener Bestellung eröffnete Zustellung durch Aufgabe zur Post war fristauslösend, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkam. Die erhebliche Verbesserung des Verfahrens durch das Zustellungsreformgesetz (§ 184 ZPO n.F.) trägt zwar den auch verfassungsrechtlich begründeten Bedenken Rechnung (vgl. Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rz. 226 m.Nw.), ihr kann aber nicht entnommen werden, daß eine der Verfahrensweise nach §§ 174, 175 ZPO ähnliche Regelung des ausländischen Rechts jetzt gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstößt. Das setzt vielmehr eine schlechthin unerträgliche Abweichung von grundlegenden Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen voraus (BGHZ 48, 327; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rz. 2946), und davon kann trotz aller Bedenken für die vorliegende Fallgestaltung nicht ausgegangen werden.

9

IV.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO analog.