Vollstreckbarerklärung niederländischen Unterhaltstitels trotz Nennung des Kinderschutzrats
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Beschlusses über Kindesunterhalt (inkl. jährlicher Lohnindexanpassungen) für rückständige Beträge ab 1.12.1992. Der Antragsgegner rügte Aktivlegitimation der Antragstellerin und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OLG bejahte die Voraussetzungen nach dem Haager Übereinkommen 1973 und lehnte die Beschwerde ab: Zahlung an die Mutter ist nach niederländischer Praxis möglich, eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, und die Indexanpassungen sind zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Unterhaltstitels als unbegründet abgewiesen; Kostenlast des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richtet sich nach Art. 4 und 17 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens und ist zu versagen, wenn die in den Art. 5 ff. genannten Versagungsgründe vorliegen.
Bei Titeln, die die Zahlung an eine (zwischenzeitlich nicht mehr bestehende) Vollstreckungsbehörde vorsehen, kann der berechtigte Elternteil die Zahlung an sich verlangen, wenn nach ausländischem Recht und Praxis eine entsprechende Durchsetzung bzw. Weiterleitung möglich ist.
Die wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfende Voraussetzungen nach Art. 5 Nr.1 und Art. 6 HUVollstrÜ sind anhand der Zustell- und Verfahrensnachweise zu beurteilen; ordnungsgemäße Ladung und Teilnahme-/Zustellungshinweise schließen eine gehörsverletzende Verfahrensführung aus.
In die Vollstreckbarerklärung sind regelmäßig vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Anpassungsklauseln (z.B. jährliche Lohnindexsteigerungen) einzubeziehen, sofern der fremde Titel und das anzuwendende Recht die Anpassung vorsehen.
Die Kostenentscheidung eines Beschwerdeverfahrens kann nach § 97 ZPO analog getroffen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 16.778,26 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses der B-Bank (Den Haag) vom 13.11.1991 im Ausspruch zum Kindesunterhalt für die am 4.7.1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien, und zwar einschließlich der zwischenzeitlichen jährlichen Anpassungen nach Maßgabe der Lohnindexsteigerungen. Der Antrag ist beschränkt auf die seit dem 1.12.1992 fällig gewordenen Beträge, weil der Antragsgegner bis einschließlich November 1992 den titulierten Unterhalt gezahlt hat. Das Landgericht hat dem Antrag auf der Grundlage des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2.10.1973 stattgegeben. Mit der Beschwerde rügt der Antragsgegner zum einen die Aktivlegitimation der Antragstellerin, weil der Beschluß ihn dem Wortlaut nach zur Zahlung des Unterhalts an den "raad voor de kinderbescherming" (Jugendschutzrat) verurteilt hat und weil er in dem Ausgangsverfahren nicht angehört worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist nach Art.13 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2.10.1973 - HUVollstrÜ - i.V.m. §§ 1 I Nr.1 c, 11, 38 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.2.2001 (AVAG) zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe von Art. 4 und 17 HUVollstrÜ sind erfüllt, Versagungsgründe im Sinne der Art. 5 ff HUVollstrÜ liegen nicht vor.
2. Die Antragstellerin, Mutter des Kindes und vertretungsberechtigt, kann ungeachtet der Formulierung des Beschlusses die Zahlung der titulierten Beträge an sich verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsamt durch Vorlage des Schriftverkehrs mit der zuständigen niederländischen Behörde in einem anderen Verfahren mit gleichgelagerten Problematik sowie des aktuellen Gesetzestextes nachgewiesen (vgl. auch OLG Düsseldorf JAmt 2001, 242, 244). Der Senat hat die weiteren einschlägigen Fassungen des Gesetzes eingesehen. Die Antragstellerin ist Partei des Ausgangsverfahrens, in dem es nach bereits ausgesprochener Scheidung noch um das Sorgerecht und den Unterhalt für das gemeinsame Kind ging. Die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts an den Kinderschutzrat entsprach der Regelung in Art. 1:408 Burgerlijk Wetboek (BW) a.F., die in der Folgezeit zunächst dahin abgeändert wurde, daß der Kinderschutzrat nur noch Hilfestellung bei der Eintreibung leisten sollte. Diese Aufgabe ist mit Wirkung vom 1.1.1994 in modifizierter Form auf das Landelijk Bureau Inning Ounderhoudsbijdragen übergegangen. Den Kinderschutzrat gibt es nicht mehr. Nach niederländischer Praxis bedarf es zur Geltendmachung von Unterhalt aus Titeln, in denen noch Zahlung an den Kinderschutzrat verlangt wurde, keiner Umschreibung auf den vertretungsberechtigten Elternteil. Das für die Antragstellerin zuständige Landelijk Bureau Inning Ounderhoudsbijdragen in Gouda ist insoweit in das Verfahren einbezogen, als es auf niederländischer Seite als Ansprechpartner des Bundesverwaltungsamtes die Vollstreckbarerklärung unterstützt.
3. Die in Art. 5 Nr. 1 und Art. 6 HUVollstrÜ vorgesehene Prüfung der Wahrung des rechtlichen Gehörs ergibt keine die Vollstreckbarerklärung hindernde Benachteiligung des Antragsgegners. Der Antragsgegner scheint sich zwar auf das Verfahren nicht eingelassen zu haben. Er ist aber zu der das Scheidungsverfahren einleitenden Gerichtsverhandlung vom 4.6.1991 ausweislich der Bescheinigung des Gerichtsvollziehers (deurwaarder) am 21.5.1991 durch Zustellung in Person geladen worden, wobei ihm die Verhandlungsgegenstände einschließlich des Kindesunterhalts mitgeteilt worden sind. Im Scheidungsurteil vom 6.8.1991 ist ein Anhörungstermin am 24.10.1991 anberaumt worden, an dem über das Sorgerecht und den Kindesunterhalt verhandelt worden ist und auf Grund dessen der Beschluß vom 13.11.1991 ergangen ist. Der Antragsgegner war also ordnungsgemäß informiert. Im übrigen kann auch davon ausgegangen werden, daß der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs mißbräuchlich erhoben wird, denn der Antragsgegner hat unwidersprochen etwa ein Jahr lang den titulierten Unterhalt gezahlt.
4. Zwar ist in dem streitbefangenen Beschluß nur ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 250,- f (ndl. Gulden) tituliert, jedoch hat die Antragstellerin zweifelsfrei dargetan und belegt, daß und in welcher Höhe der Unterhaltsbetrag von Gesetzes wegen (Art. 1:402a B.W.) jährlich nach Maßgabe der Lohnindexziffern anzupassen ist. Es ist allgemein anerkannt, daß dieser Anpassung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung Rechnung zu tragen ist (BGH FamRZ 1986, 45; OLG Düsseldorf JAmt 2001, 242 unter Aufgabe seiner abweichenden Meinung; Rahm/Künkel/Breuer, Hdb. des Familiengerichtsverfahrens, Kap. VIII Rz. 293; Göppinger/Rahm/Linke, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 3299). Der Antragsgegner ist der Anpassung ebenso wenig entgegengetreten wie der Rückstandsberechnung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.