Vollstreckbarerklärung polnischen Unterhaltstitels wegen unzureichender Zustellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels. Das OLG Hamm hielt die EuGVVO für nicht anwendbar und lehnte die Vollstreckbarerklärung nach Art.6 HUVÜ ab, weil dem Antragsgegner das klageeinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und sein rechtliches Gehör verletzt ist. Die öffentliche Zustellung war vermeidbar; Auskunftsersuchen beim Bundesverwaltungsamt hätte die Zustellung ermöglicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die EuGVVO ist nur auf Klagen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten im jeweiligen Staat erhoben wurden; sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, findet vorrangig das relevante internationale Übereinkommen Anwendung (z.B. HUVÜ).
Eine Vollstreckbarerklärung eines gegen einen Beklagten ergangenen Versäumnisurteils ist zu versagen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und er deshalb keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte (Verletzung des rechtlichen Gehörs).
Die Wirksamkeit einer Zustellung beurteilt sich nach dem Recht des Ursprungsstaats; der Vollstreckungsstaat hat jedoch die eigenständige Prüfung vorzunehmen und kann die Vollstreckbarkeit versagen, soweit die Zustellung grundlegende prozessuale Garantien des Vollstreckungsstaats verletzt (ordre public).
Eine öffentliche Bekanntmachung als Ersatzform der Zustellung ist nur verfassungskonform, wenn andere Zustellformen aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar sind; bei Ausländern sind zuvor eingehende Ermittlungen, insbesondere eine Anfrage beim zuständigen Bundesverwaltungsamt, erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 56/06
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Gegenstandswert: 10.300,- EUR
Gründe
I.
Nach öffentlicher Zustellung der Klageschrift und der Ladung durch Aushang im Amtsgericht Kedzierzyn-Kozle und im Verwaltungsgebäude der Stadt Q ist der damals schon in Deutschland wohnende Antragsgegner durch das Amtsgericht Kedzierzyn-Kozle in Polen am 20.11.2003 zur Zahlung erhöhten Unterhalts an die Antragsteller verurteilt worden. Dem Antragsgegner wurde dem polnischen Recht entsprechend zu seiner Vertretung eine Gerichtspflegerin bestellt, der die Klage-schrift und die nachfolgenden Schriftstücke zugestellt wurden.
Die Antragsteller haben die Vollstreckbarerklärung des Urteils in Deutschland bean-tragt, und zwar zunächst gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Aner-kennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ), dann auf die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VO (EG) Nr. 44/2001, EuGVVO –. Der Vorsitzende der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die EuGVVO sei nicht anwendbar. Nach der HUVÜ könne eine Vollstreckbarerklärung nicht erfolgen, weil der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt sei. Der An-tragsgegner habe keine Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Verfahren haben und deshalb keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen oder Rechtsmittel einlegen können.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Antragsteller, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen und meinen, die EuGVVO sei anwend-bar. Das Landgericht hätte die der Entscheidung zugrunde gelegten Umstände nicht prüfen dürfen. Gegen den Antragsgegner seien schon mehrere Unterhaltsurteile er-gangen. Zur Zeit des letzten Verfahrens sei sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen. Selbst wenn im Übrigen die Zustellung der Klageschrift fehlerhaft gewesen sei, könne der Antragsgegner damit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht gehört werden, weil er keine Rechtsmittel im Ursprungsland eingelegt habe.
Der vom Senat gem. § 13 Abs. 1 S. 2 AVAG angehörte Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, es sei bekannt gewesen, dass er in E gewohnt habe, wenn auch seine genaue Wohnadresse nicht bekannt ge-wesen sei. Diese habe durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt in Erfahrung ge-bracht werden können.
Der Senat hat eine amtliche Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Frage eingeholt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anschrift des An-tragsgegners in Deutschland hätte ermittelt werden können. Zur genauen Frage-stellung wird auf den Beschluss vom 27.10.2006 und zum Ergebnis der Beweisauf-nahme auf die schriftliche Auskunft vom 22.11.2006 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach Art.13 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2.10.1973 - HUVÜ -(BGBl. 1986 II 826) iVm. § 11 Anerkennungs- und Voll-streckungsausführungsgesetz vom 19.2.2001 - AVAG - (BGBl. I 288) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Anwendbar ist die HUVÜ 1973, nicht die EuGVVO, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Gem. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten der EuGVVO erhoben worden sind. In Polen ist die EuGVVO aber erst mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft am 1.05.2004 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Ausgangsverfahren bereits beendet. Dem HUVÜ 1973 sind sowohl Deutschland (mit Wirkung vom 1.07.1987) als auch Polen (mit Wirkung vom 1.07.1996) beigetreten.
2.
Der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Kedzierzyn-Kozle steht der Versagungsgrund des Art. 6 HUVÜ entgegen.
Das Verfahren vor dem polnischen Gericht ist als Säumnisverfahren zu werten. Art. 6 HUVÜ entspricht Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ). Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ findet auf Entschei-dungen Anwendung, die gegen einen Beklagten ergangen sind, dem das verfahrens-einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und der im Verfahren nicht wirksam vertreten war, die aber wegen des Erschei-nens eines angeblichen Vertreters des Beklagten vor dem Gericht des Urteilsstaats nicht als Versäumnisentscheidung ergangen sind (EuGH, Urteil vom 10.10.1996 - Rs. C-78/95 [Bernardus Hendrikman u. Maria Feyen/Magenta Druck & Verlag GmbH], Slg. 1996 I 2943 = NJW 1997, 1061 f.; ebenso Senat, Beschluss vom 21.8.2003, 29 W 1/03). Der Antragsgegner hatte von dem Verfahren keine Kenntnis. Er wurde zwar vertreten, hatte der Vertreterin aber keine Vollmacht erteilt.
Das das Verfahren einleitende Schriftstück ist dem Antragsgegner nicht ordnungsge-mäß zugestellt worden. Dies richtet sich gem. Art. 6 HUVÜ nach dem Recht des Ursprungsstaats des Titels, hier also polnischem Recht. Danach konnte dem An-tragsgegner, wenn dessen Anschrift unbekannt war, die Antragsschrift nebst Ladung in der vorgenommenen Form öffentlich zugestellt werden. Ob dies nach dem pol-nischen Zustellungsrecht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht des Voll-streckungsstaats in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 15-07-1982 - Rs 228/81 -, Slg. 1982, 2723 = NJW 1982, 1937; OLG Köln NJW-RR 2001, 1576, 1577).
Der Senat hat die Frage, ob die öffentliche Zustellung im Ursprungsprozess im Hin-blick auf die konkreten Umstände dem polnischen Recht entsprach, nicht geprüft. Die Zustellung der Klageschrift und der Ladung wäre nach deutschem Recht wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen. Es war jedenfalls bekannt, dass der Antragsgegner sich in Deutschland aufhielt. Dann hätte ein Auskunftsersuchen des polnischen Gerichts, einer pol-nischen Behörde (z.B. des Konsulats, an das sich die Antragsteller später wandten) oder der Antragsteller selbst beim damals noch zuständigen Bundesverwaltungsamt zur Mitteilung des Wohnorts des Antragsgegners geführt und eine Einwohnermelde-amtsauskunft zu dessen Anschrift. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft. Die Daten des Antragsgegners waren seit 1995 beim Bundes-verwaltungsamt gespeichert. Nach § 27 AZR-G hätten die Antragsteller durch Vor-lage des schon früher ergangenen Unterhaltstitels ihr rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nachweisen können.
Ob nach polnischem Recht der Wohnsitz des Antragsgegners als unbekannt gelten durfte, kann dahinstehen. Eine nach dem Recht des Urteilsstaats ordnungsgemäße Zustellung wäre gleichwohl nach Art. 6 HUVÜ als nicht ordnungsgemäß zu beur-teilen, wenn darin ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche deutsche öffentliche Ordnung, den ordre public, läge (OLG Köln a.a.O.). Dies ist der Fall, weil die Ent-scheidung auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ausmaß abweicht, dass sie nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1990, 2201, 2202 f. m.w.N.). Der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt worden. Die Anforderungen des
Art. 103 Abs. 1 GG werden zumindest dann nicht gewahrt, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt, obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre; denn die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung ist auch verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustel-lung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist, sei es wegen des unbekannten Aufenthalts des Zustellungsempfängers, sei es wegen der Vielzahl oder der Unüberschaubarkeit des Kreises der Betroffenen (BVerfGE 61, 82, 109 ff. = NJW 1982, 2173; BVerfG NJW 1988, 2361). Dabei gelten für die Feststellung der Unbekanntheit des Aufenthaltsortes hohe Anforderungen, es sind eingehende Er-mittlungen erforderlich (Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 185 Rn. 2). Bei Aus-ländern ist eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt erforderlich (Musielak/Wolst a.a.O.). Dass diese Ermittlungen durchgeführt wurden, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Aus der eingeholten Auskunft ergibt sich, dass eine Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt, das nunmehr für das Bundesamt für Migration und Flücht-linge tätig ist, Erfolg gehabt hätte und die Klage in Deutschland hätte zugestellt werden können.
3.
Dass der Antragsgegner keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des pol-nischen Gerichts eingelegt hat, ist ohne Belang. Dieses Erfordernis gilt nur für den (hier nicht anwendbaren) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO. Er wurde in die Vorschrift aufge-nommen, weil der zuvor geltende Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die Einschränkung nicht enthielt und der Europäische Gerichtshof den Artikel so ausgelegt hat, "dass er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungs-gemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entschei-dung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat." (Urteil vom 12.11.1992, 123/91, Minalmet/Brandeis; JZ 1993, 357). Bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit solcher Klagen und öffentlichen Urkunden, die vor In-Kraft-Treten der EuGVVO erhoben bzw. aufgenommen - das heißt errichtet - worden sind (Art. 66 I EuGVVO), ist Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des EuGH anzuwenden. Eine Vorwirkung von Art. 34 EuGVVO kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2004, 3189 f.).
Nicht anders ist Art. 6 HUVÜ auszulegen, der ebenso das Erfordernis eines Rechts-behelfs gegen die Ursprungsentscheidung nicht enthält.
4.
Dass inzwischen weitere Titel gegen den Antragsgegner ergangen sind, ist ohne Belang. Es geht allein um die Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 20.11.2003.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 ZPO.