Vollstreckbarerklärung eines in DDR‑Mark titulierten Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Umrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte die Vollstreckbarerklärung eines tschechoslowakischen Unterhaltsurteils (30.6.1986) über monatlich 100 M (DDR) für die Tochter. Das OLG Hamm hat den Antrag abgewiesen, weil die Titulierung in einer nicht mehr existenten Fremdwährung mangels Umrechnungsgrundlage das deutsche Bestimmtheitsgebot verletzt und gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art.5 Haager Übereinkommen verstößt. Verwirkung war unbegründet; Verjährung nach ausländischem Recht schloss nur ältere Raten aus. Eine Umstellung durch den Gläubiger wäre erforderlich gewesen, ist aber nicht möglich gewesen.
Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines in DDR‑Mark titulierten Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Umrechnungsgrundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausländisches Urteil, das in einer nicht mehr existierenden Fremdwährung ohne mögliche Umrechnungsgrundlage lautet, verstößt gegen die deutsche öffentliche Ordnung und ist von der Vollstreckbarerklärung auszuschließen (Art.5 Nr.1 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen).
Die Umrechnung fremdwährungsbezeichneter Titel ist grundsätzlich Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens; im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist jedoch das Bestimmtheitsgebot zu beachten, weil durch die Vollstreckbarerklärung ein deutscher Vollstrecktitel entsteht.
Ist die fehlende Umrechenbarkeit des Titels behebbar (z. B. bei offenen oder indexierten Forderungen), obliegt dem Titelgläubiger die Darlegungs- und Beibringungslast zur Beseitigung des Mangels im Verfahren der Vollstreckbarerklärung.
Bei der Prüfung von Einreden wie Verwirkung oder Verjährung sind die maßgeblichen ausländischen Verjährungsregelungen zu berücksichtigen; diese können einzelne ältere Leistungszeiträume von der Durchsetzbarkeit ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 7/02
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.6.2002 wird der Beschluß des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13.5.2002 abgeändert.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegen-standswert von 7.669,39 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Tábor, heute Tschechische Republik, vom 30.6.1986, mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin, seine von ihm zuvor anerkannte Tochter, vom Tage der Geburt am 14.2.1983 an monatlich 100 M (der DDR) zu zahlen. Der Antragsgegner wohnte und arbeitete damals in E. Er zahlte bis Ende 1989 Unterhalt. Seit Januar 1990 wohnt er in C. Der Antragstellerin gelang es erst im Jahre 2000 mit Hilfe des F, seine Anschrift zu ermitteln. Nach der Kontaktaufnahme und Aufforderung durch das F zahlte der Antragsgegner ab Juli 2000 monatlich 100,- DM bzw. 51,13 €, und zwar bis Januar 2003. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.2.2003 mitteilen lassen, daß seit dem 1.10.2002 kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe. Da der Antragsgegner die Zahlung der Rückstände verweigert, hat die Antragstellerin am 9.1.2002 die Vollstreckbarerklärung des Urteils nach Maßgabe des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2.10.1973 für die Zeit ab 1.8.1990 beantragt, allerdings in DM (Deutsche Mark).
Das Landgericht hat den Antragsgegner ungeachtet des nach § 6 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG - vom 19.2.2001 vorgeschriebenen einseitigen Verfahrens angehört. Der Antragsgegner hat sich auf Verjährung und Verwirkung berufen, sowie die geforderte Titulierung in DM beanstandet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 13.5.2002 das tschechische Urteil für den beantragten Zeitraum, aber nur für Monatsbeträge von 100,- M, für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der seine Einwände wiederholt. Der Senat hat mehrfach Hinweise zu den Fragen der Verjährung und Verwirkung und zur Problematik der Titelforderung in Mark der DDR gegeben und nach § 278 Abs.5 ZPO eine vergleichsweise Erledigung vorgeschlagen, die die Antragstellerin letztlich abgelehnt hat.
II.
Die nach § 11 AVAG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist der nach § 12 AVAG zulässige Einwand der Verwirkung des titulierten Anspruchs wegen Zeitablaufs schon aus den tatsächlichen Umständen unbegründet. Auch der Einwand der Urteilsverjährung schließt wegen der nur zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 110 des tschechischem Zivilgesetzbuchs lediglich den bis zum 31.12.1991 fällig gewordenen Unterhalt aus. Das Urteil verstößt jedoch gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, weil aus einem ausländischen Titel in Mark der DDR mangels einer Umrechnungsgrundlage in Deutschland nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Das nimmt der Beschwerde des Antragsgegners allerdings nicht das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung dieses Titels, zumal nicht jedem erkennbar sein dürfte, daß es sich um eine Forderung in Mark der DDR handelt.
Zwar werden ausländischer Urteile, die auf eine Fremdwährung lauten, grundsätzlich ohne Umrechnung in DM, heute Euro, für vollstreckbar erklärt (Zöller/Geimer, § 722 Rz. 36a; Bachmann, Fremdwährungsschulden in der Zwangsvollstreckung, 1994, S. 35 f; OLG Frankfurt, RIW 1993, 676, 677). Die Umrechnung ist Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens und das galt auch für die auf (Ost)Mark lautenden Titel der DDR-Gerichte (BGH NJW 1961, 109, 110 und Anm. Beitzke, JR 1962, 146). Das ist unproblematisch, wenn die Fremdwährung (noch) umrechenbar ist; andernfalls verstößt der Titel gegen das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Dieses ist schon im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu beachten, weil mit dieser ein deutscher Titel geschaffen wird (BGH NJW 19934, 1801, 1802). Ist der Mangel behebbar, etwa wie bei offenen oder indexierten Titeln, muß dem im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nachgegangen werden (vgl. BGH, aaO; Zöller/Geimer, § 722 Rz. 41, Göppinger/Wax/Linke, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 3299). Insoweit trägt aber der Urteilsgläubiger die Beibringungslast (MünchKom-Gottwald, § 722, Rz. 17). Ist der Mangel nicht behebbar, bleibt nur die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung wegen des Widerspruchs zur deutschen öffentlichen Ordnung (BGH NJW 1993, 1803; vgl. Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr, 2000, S. 492 f).
III.
Die fehlende Umrechenbarkeit ergibt sich daraus, daß es seit Beginn des Anspruchszeitraums, für den die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, die in Frage stehende Fremdwährung nicht mehr gibt und damit auch keinen Umrechnungskurs. Eine Umstellung der Forderung in DM-West, und zwar im Verhältnis 1 : 1, von der offenbar die Antragstellerin ausgeht, kommt aber nicht in Betracht. Grundlage dafür waren die Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (BGBl. 1990 II 548; FamRZ 1999, 829) in der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR vom 18.5.1990. Wie sich aus Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrages (BGBl. 1990 II 538, FamRZ 1990, 826) und aus den Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung ergibt, galt die Umstellung nur für Forderungen von DDR-Bürgern bzw. von Personen mit Wohnsitz in der DDR (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 21).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der Rechtshilfeverträge zwischen der DDR und der CSR (Vertrag vom 11.9.1956, ersetzt durch den Vertrag vom 18.4.1989, GBl.DDR II 102). Für den Kindesunterhalt galt das Recht im Wohnsitzstaat des Kindes. Die Titulierung in der Währung des Wohnsitzstaates des Unterhaltsschuldners beruhte allein auf der tschechoslowakischen Devisengesetzgebung und -praxis (vgl. Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen, 1989, S. 37).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 II AVAG. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes mußte von der ursprünglich beantragten Vollstreckbarerklärung des Titels 1 : 1 in DM ausgegangen werden.