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Oberlandesgericht Hamm·29 W 25/99·21.06.1999

Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt wegen eingeschränkter Prozessfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBetreuungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts und begehrt die Beiordnung des Rechtsanwalts W als Verkehrsanwalt. Zentrales Problem ist, ob besondere Umstände (§121 Abs.3 ZPO) die Beiordnung rechtfertigen. Das OLG Hamm gibt der Beschwerde teilweise statt und ordnet den Rechtsanwalt bei, da die eingeschränkten Fähigkeiten des Klägers und die bestehende Betreuung die Beiordnung erforderlich machen. Eine separate Kostenentscheidung war nicht erforderlich (§127 Abs.4 ZPO).

Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Beiordnung des Rechtsanwalts W als Verkehrsanwalt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt nach §121 Abs.2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn besondere Umstände im Sinne des §121 Abs.3 ZPO die Fähigkeit der Partei zur wirksamen Prozessführung in eigener Person erheblich einschränken.

2

Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum gesetzlichen Betreuer schließt seine Beiordnung als Verkehrsanwalt nicht aus; vielmehr kann die Bestellung die Erforderlichkeit der Beiordnung begründen.

3

Die Beiordnung dient der Vermeidung nicht nachvollziehbarer Widersprüche zwischen Entscheidungen des Vormundschafts- bzw. Betreuungsgerichts und des Prozessgerichts über die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung.

4

Für die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung ist die letztendliche Kostenneutralität der Maßnahme unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 121 Abs. 3 ZPO§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 26/99

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Kläger Rechtsanwalt W in L als Ver-kehrsanwalt beigeordnet.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Beiordnung von Rechtsanwalt W als Verkehrsanwalt.

3

Die besonderen Umstände im Sinne von § 121 Abs.3 ZPO ergeben sich aus den offensichtlich eingeschränkten Fähigkeiten des in L befindlichen Klägers, in eigener Person den Prozeßbevollmächtigten in Siegen zu informieren. Der Kläger ist 1963 wegen Geistesschwäche entmündigt worden und mindestens seit 1981 in der im Rubrum angegebenen Klinik untergebracht. Dem steht nicht entgegen, daß dem Kläger zwei Betreuer mit jeweils eingeschränktem Wirkungskreis bestellt worden sind und daß der zweite Betreuer Rechtsanwalt W gerade für die Geltendmachung der anhängig gemachten Schadensersatzansprüche bestellt worden ist. Es ist überwiegend anerkannt, daß grundsätzlich auch der zum Pfleger bestellte Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt beigeordnet werden kann (vgl. OLG München NJW 1959,539; OLG Hamm Rpfleger 1974,271; LG Frankfurt AnwBl. 1979,274; Zöller/Philippi, 21. Aufl., § 121 Rz.21; aA OLG Schleswig SchlHAnz 1976,140 ). Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich nicht grundlegend von derjenigen, wenn das Vormundschaftsgericht einem Kind für das Abstammungsverfahren einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger beiordnet und es um die Beiordnung dieses Rechtsanwalts nach § 121 Abs.2 S.1 ZPO geht. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Beiordnung in diesen Fällen regelmäßig erforderlich ist, um den für die Partei nicht nachvollziehbaren Widerspruch zwischen den Auffassungen des Vormundschaftsgerichts und des Prozeßgerichts zur Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung zu vermeiden (z.B Senatsbeschluß vom 11.10.1994, FamRZ 1995,747; ebenso OLG Köln Rpfleger 1992,71; Zöller/Philippi, § 121 Rz.1). Die Dinge liegen nicht anders, wenn das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines anwaltlichen Betreuers gerade für die Geltendmachung der streitanhängigen Schadensersatzansprüche für erforderlich gehalten hat. Auf die vom Kläger dargelegte letztendliche Kostenneutralität der Beiordnung kommt es also nicht an.

4

Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf die Regelung in § 127 Abs.4 ZPO entbehrlich