Beschwerde nach §127 ZPO: Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz möglicher Vollstreckungsaussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Streitpunkt war, ob wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Vollstreckung die Prozesskostenhilfe zu versagen sei. Das OLG hält eine solche Versagung nur bei endgültiger oder auf absehbare Zeit bestehender Vermögenslosigkeit für gerechtfertigt und bewilligt daher ratenfreie Prozesskostenhilfe. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin ist begründet; ratenfreie Prozesskostenhilfe wird bewilligt, Kostenentscheidung entbehrlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozesskostenhilfe darf wegen Aussichtslosigkeit der Vollstreckung nur versagt werden, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners endgültig, dauerhaft oder zumindest auf absehbare Zeit feststeht.
Die bloße Angabe, der Beklagte habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, stellt allenfalls ein Indiz für gegenwärtige Vermögenslosigkeit dar, nicht jedoch für deren Dauer.
Die Antragstellerin kann im Rahmen ihrer Darlegungslast nur Tatsachen vortragen, die ihrem eigenen Erkenntnisstand entsprechen; weitergehende Nachforschungspflichten sind ihr nicht aufzuerlegen.
Die Beschwerde nach §127 Abs.2 S.2 ZPO ist gegebenenfalls geeignet, eine Entscheidung der Vorinstanz abzuändern, wenn diese die Voraussetzungen für die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht ausreichend festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 310/98
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Klägerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über die eventuelle Beiordnung eines Ver-kehrsanwalts bleibt dem Landgericht vorgehalten.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Im Hinblick auf die Verfügung des Landgerichts vom 8.9.1998 und ihrer Beantwortung mit Schriftsatz der Klägerin vom 16.9.1998 geht der Senat davon aus, daß das Landgericht der Beschwerde nur noch wegen vermeintlicher Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht abgeholfen hat.
Die Versagung der Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Vollstreckung aus dem angestrebtem Urteil ist jedoch nicht gerechtfertigt. Es ist zwar allgemeine Meinung, daß diese Erwägung zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen kann, dabei wird jedoch stets der Vorbehalt gemacht, die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners müsse "endgültig/ dauernd" oder wenigstens "auf absehbare Zeit" feststehen (Stein/ Jonas/Bork, 21. Auf., § 114 Rz.31; MünchKomm-Wax, § 114 Rz.58; Zöller/Philippi, 20. Aufl. § 114 Rz.29/31; Thomas/Putzo, 21. Aufl. § 114 Rz.7; OLG Köln MDR 1990,1020; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998,503). Nach einer Entscheidung des 11. Senats (OLG Hamm JBüro 1987,1557) kommt die Versagung der Prozeßkostenhilfe auch dann nur ausnahmsweise in Betracht, und diese Ansicht vertritt auch der erkennende Senat (ebenso OLG Düsseldorf, aaO).
Im vorliegenden Fall liegen keine weiteren Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Beklagten vor als dessen Erklärung, er habe 1997/98 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das wäre, wenn es zutrifft, zwar ein Indiz für eine aktuelle Vermögenslosigkeit des Beklagten, sagt aber nichts über deren Dauer aus. Der Klägerin kann im Rahmen ihrer Darlegungslast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht mehr abverlangt werden, als ihrem Erkenntnisstand entspricht (vgl. OLG Hamm, aaO), und dieser beschränkt sich offensichtlich auf die Information, daß die Lebensführung des Beklagten die behauptete Vermögenslosigkeit nicht bestätigt.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, ob der Klägerin jedenfalls deshalb Prozeßkostenhilfe für ein jetzt durchzuführendes Verfahren zu bewilligen ist, weil sie befürchtet, daß eine der beiden Zeuginnen für die Verpflichtungserklärung des Beklagten wegen ihres betagten Alters in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen könnte.
Eine Kostenausspruchs bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs.4 ZPO nicht.